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Foto: Lufthansa
16.07.2021 Thorsten Küfner

Lufthansa: Ein Sieg und eine Niederlage

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Deutsche Lufthansa

In dieser Woche gab es zwei für die Lufthansa-Aktionäre spannende Urteile: So sind zum einen die Beihilfen für die Lufthansa-Tochter Austrian Airlines (AUA) in der Corona-Krise nach Ansicht des EU-Gerichts zulässig gewesen. Solche Beihilfen seien zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden seien, mit den Regeln des Binnenmarkts vereinbar, teilte das Gericht am Mittwoch mit.

Damit wies die Kammer erstinstanzlich eine Klage der Konkurrentin Ryanair und deren Tochter Laudamotion zurück. Die Ungleichbehandlung zwischen AUA und anderen in Österreich tätigen Luftfahrtunternehmen könne zwar mit einer Diskriminierung gleichgesetzt werden. Diese sei aber im vorliegenden Fall wegen der wesentlichen Bedeutung, die der AUA im Luftverkehr Österreichs zukomme, gerechtfertigt gewesen.

Mit der im Juni 2020 bei der Europäischen Kommission angemeldeten Beihilfe zugunsten der AUA sollten die Schäden ersetzt werden, die ihr durch die Annullierung oder die Verschiebung von Flüge infolge der Reisebeschränkungen in der Corona-Krise entstanden waren. Die staatliche Beihilfe für AUA lag bei 150 Millionen Euro.

Die EU-Kommission habe entgegen der Ansicht von Ryanair und Laudamotion nicht nur sämtliche den Luftfahrtunternehmen der Lufthansa Group gewährten Beihilfen, sondern auch deren Zusammenspiel geprüft, hieß es. Es bestehe keine konkrete Gefahr, dass durch die Millionen für die AUA auch andere Luftfahrtunternehmen der Lufthansa Group begünstigt werden könnten. 

Deutsche Lufthansa (WKN: 823212)

Zum anderen wurde im Rechtsstreit um Steuergeld in Millionenhöhe für den Flughafen Frankfurt-Hahn hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Klage von Lufthansa zurückgewiesen. Der EuGH bestätige damit ein vorangegangenes Urteil. In dem Streit geht es um staatliche Beihilfen seit 1997 für den Hunsrück-Flughafen Hahn und um Verträge mit dem Billigflieger Ryanair über Flughafenentgelte.

"Wir bedauern, dass das Gericht in diesem Verfahren unserer Argumentation nicht gefolgt ist", teilte Lufthansa am Donnerstag als Reaktion mit. Das Unternehmen bleibe überzeugt, dass bestimmte Zuwendungen an den Flughafen Hahn sowie Verträge des Flughafens mit Ryanair nicht mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar seien.

Lufthansa hatte zunächst gegen einen Beschluss der EU-Kommission von 2014 geklagt. Brüssel hatte darin Zahlungen des Frankfurter Flughafenbetreibers Fraport sowie von Rheinland-Pfalz und Hessen an den Hahn gebilligt. Fraport und die beiden Länder waren damals die Gesellschafter des Hunsrück-Airports. Heute gehört er zu 82,5 Prozent dem chinesischen Großkonzern HNA und zu 17,5 Prozent dem Land Hessen.

Das Gericht der Europäischen Union in Luxemburg wies 2019 als erste Instanz die Klage als unzulässig ab. Die Lufthansa, die anders als ihre Konkurrentin Ryanair nicht vom Airport Hahn abhebe, habe in diesem Fall keine so starke Beeinträchtigung ihres Geschäfts dargelegt, als dass ihr ein Klagerecht zustünde. Lufthansa legte dagegen Rechtsmittel beim EuGH ein - das jetzt das Urteil bestätigte.

Der Europäische Gerichtshof befand unter anderem, dass Lufthansa hätte nachweisen müssen, dass der Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften berühre - oder wegen "besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände".

Das schwierige Marktumfeld, der schwache Chart und die anstehende Kapitalerhöhung sind die Hauptgründe, weshalb DER AKTIONÄR bei seinem Urteil bleibt: Es gibt aktuell zahlreiche attraktivere Aktien am Markt. 

Hinweis auf Interessenkonflikte: Der Vorstandsvorsitzende und Mehrheitsinhaber der Herausgeberin Börsenmedien AG, Herr Bernd Förtsch, ist unmittelbar und mittelbar Positionen über die in der Publikation angesprochenen nachfolgenden Finanzinstrumente oder hierauf bezogene Derivate eingegangen, die von der durch die Publikation etwaig resultierenden Kursentwicklung profitieren können: Lufthansa.

Mit Material von dpa-AFX

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