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07.06.2021 ‧ dpa-Afx

Gericht weist Klage früherer Zwangsarbeiter gegen Firmen aus Japan ab

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Nippon Steel & Sumitomo Metal

SEOUL (dpa-AFX) - Ein Gericht in Südkorea hat die bisher größte Schadenersatzklage ehemaliger koreanischer Zwangsarbeiter gegen japanische Unternehmen abgewiesen. Während der Kolonialherrschaft Japans (1910-45) über Korea und des Zweiten Weltkriegs hatten japanische Unternehmen laut Schätzungen Hunderttausende Koreaner zur Arbeit gezwungen. Das zentrale Bezirksgericht in Seoul wies am Montag die Forderungen von 85 ehemaligen Opfern der Zwangsarbeit und Hinterbliebenen gegen 16 Unternehmen zurück, berichteten südkoreanische Sender und die nationale Nachrichtenagentur Yonhap.

Das Gericht folgte laut den Berichten weitgehend der Position der japanischen Regierung, wonach mit dem Normalisierungsvertrag von 1965 zwischen beiden Ländern auch die Schadenersatzansprüche früherer Zwangsarbeiter abgedeckt seien. Sollten die individuellen Forderungen der Kläger in diesem Fall akzeptiert werden, könnte internationales Recht verletzt werden, inklusive des Wiener Übereinkommens von 1969 über das Recht von Verträgen.

Zu den verklagten Unternehmen gehörten unter anderen Nippon Steel und Nissan Chemical. In ihrer Klage vom Mai 2015 hatten die Kläger 8,6 Milliarden Won (etwa 6,4 Millionen Euro) von 17 Firmen gefordert. Die Klage gegen eines der Unternehmen wurde später zurückgezogen.

Die Kläger-Gruppe und ihre Anwälte kündigten den Berichten zufolge Rechtsmittel gegen die jetzige Gerichtsentscheidung an. Viele seien von der Entscheidung überrascht, da sie Urteilen von 2018 widerspreche. Damals hatte der Oberste Gerichtshof in Südkorea in getrennten Verfahren zwei japanische Unternehmen angewiesen, Schadenersatz an ehemalige Zwangsarbeiter zu zahlen.

Der Streit um die Entschädigung von ehemaligen Zwangsarbeitern sowie von südkoreanische Opfern der sexuellen Versklavung durch das japanische Militär im Zweiten Weltkrieg belastet die Beziehungen beider Nachbarländer seit Jahrzehnten./dg/DP/stw

Quelle: dpa-AFX

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