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14.09.2022 ‧ dpa-Afx

DGAP-Adhoc: SGL Carbon SE begibt ca. EUR100 Mio. Wandelschuldverschreibungen fällig 2027 und gibt gleichzeitig ein Angebot zum Rückkauf ihrer 3,0% Wandelschuldverschreibungen fällig 2023 (ISIN: DE000A2G8VX7) ab (deutsch)

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SGL Carbon

SGL Carbon SE begibt ca. EUR100 Mio. Wandelschuldverschreibungen fällig 2027 und gibt gleichzeitig ein Angebot zum Rückkauf ihrer 3,0% Wandelschuldverschreibungen fällig 2023 (ISIN: DE000A2G8VX7) ab

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DGAP-Ad-hoc: SGL CARBON SE / Schlagwort(e): Anleiheemission/Sonstiges
SGL Carbon SE begibt ca. EUR100 Mio. Wandelschuldverschreibungen fällig 2027
und gibt gleichzeitig ein Angebot zum Rückkauf ihrer 3,0%
Wandelschuldverschreibungen fällig 2023 (ISIN: DE000A2G8VX7) ab

14.09.2022 / 07:57 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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NICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER BEKANNTGABE IN DEN VEREINIGTEN
STAATEN VON AMERIKA, AUSTRALIEN, KANADA, JAPAN ODER SÜDAFRIKA ODER EINER
ANDEREN RECHTSORDNUNG, IN DER DAS ANGEBOT ODER DER VERKAUF VON WERTPAPIEREN
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SGL Carbon SE begibt ca. EUR100 Mio. Wandelschuldverschreibungen fällig 2027
und gibt gleichzeitig ein Angebot zum Rückkauf ihrer 3,0%
Wandelschuldverschreibungen fällig 2023 (ISIN: DE000A2G8VX7) ab

Wiesbaden, 14. September 2022. Der Vorstand der SGL Carbon SE (die
"Emittentin"
oder "SGL Carbon") hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Emission
nicht nachrangiger und nicht besicherter Schuldverschreibungen mit
Wandlungsrecht in nennwertlose Stückaktien der Emittentin (die
"Wandelschuldverschreibungen")
beschlossen. Die Wandelschuldverschreibungen werden ausschließlich
institutionellen Investoren außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika im
Rahmen eines beschleunigten Bookbuildingverfahrens angeboten (das "Angebot").
Das Bezugsrecht der bestehenden Aktionäre der Emittenin wurde
ausgeschlossen.

Die Wandelschuldverschreibungen sollen in bis zu 12,2 Mio. nennwertlose
Stückaktien der SGL Carbon wandelbar sein und einen Gesamtnennbetrag von ca.
EUR100 Mio. haben. Die Wandelschuldverschreibungen sollen eine Laufzeit von
fünf Jahren haben und werden zu 100% des Nennbetrags ausgegeben und
zurückgezahlt. Der Kupon soll zwischen 5,25% und 6,00% p.a. liegen und
halbjährlich nachträglich, jeweils am 21. März und 21. September zahlbar
sein, erstmals am 21. März 2023. Der anfängliche Wandlungspreis wird mit
einem Aufschlag von 25% bis 30% auf den volumengewichteten Durchschnittskurs
der Aktien der SGL Carbon in XETRA zwischen dem Beginn der Platzierung und
der Preisfestsetzung des Angebots festgelegt werden.

Die Preisfestsetzung für das Angebot wird im Laufe des heutigen Tages
erwartet; die Abwicklung soll am oder um den 21. September 2022 erfolgen.

SGL Carbon beabsichtigt die Einbeziehung der Wandelschuldverschreibungen in
den Handel im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse. Die Abwicklung
und der Abschluss des Angebots sind jedoch nicht abhängig von dieser
Einbeziehung.

SGL Carbon plant, den Erlös aus dem Angebot zum Rückkauf ihrer 3,0%
Wandelschuldverschreibungen fällig 2023 (ISIN: DE000A2G8VX7) (die
"Schuldverschreibungen
2023"), deren noch ausstehender, nicht von der Emittentin gehaltener
Nennbetrag sich zum heutigen Stand auf EUR126,3 Mio. beläuft, zur Verlängerung
des Fälligkeitsprofils und für allgemeine Unternehmenszwecke zu verwenden.

Zusätzlich zu dem Angebot lädt die Emittentin die Inhaber der ausstehenden
Schuldverschreibungen 2023 ein, ihr sämtliche ausstehenden
Schuldverschreibungen 2023 zum Rückkauf gegen Geldzahlung anzubieten (die
"Rückkauf-Einladung").
Der Rückkaufpreis im Rahmen der Rückkauf-Einladung beträgt 100% des
Nennbetrags je Schuldverschreibung 2023 (entspricht EUR100.000 je
Schuldverschreibung 2023). Die Emittentin zahlt zudem die auf die
zurückgekauften Schuldverschreibungen 2023 ab dem letzten Zinszahlungstag
(einschließlich) vor dem Abwicklungstag (wie unten beschrieben) bis zum
Abwicklungstag (ausschließlich) aufgelaufenen Zinsen.

Die Rückkauf-Einladung endet um 18:00 Uhr MESZ am 15. September 2022, soweit
die Rückkauf-Einladung nicht geändert, verlängert, wiedereröffnet oder
beendet wird. Die Abwicklung des Rückkaufs der Schuldverschreibungen im
Rahmen der Rückkauf-Einladung erfolgt voraussichtlich am 22. September 2022
(der "Abwicklungstag").

Kontakt:
Claudia Kellert
Head of Capital Markets & Communications

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Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:

Wichtiger Hinweis:
Diese Mitteilung dient der Information und stellt kein Prospekt und kein
Angebot von Wertpapieren zum Verkauf in einer Rechtsordnung, einschließlich
der Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Kanada, Japan oder
Südafrika oder jeder anderen Rechtsordnung dar, in der das Angebot oder der
Verkauf der Wertpapiere nach anwendbarem Recht untersagt wäre. Weder diese
Mitteilung noch ihr Inhalt dienen in irgendeiner Rechtsordnung als Grundlage
irgendeines Angebotes oder rechtlicher Verpflichtungen jeglicher Art, und es
darf im Zusammenhang mit einem solchen Angebot oder einer solchen
rechtlichen Verpflichtungen nicht darauf vertraut werden.

Die in dieser Mitteilung enthaltenen Informationen dienen lediglich als
Hintergrundinformationen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es
darf nicht auf die in dieser Mitteilung enthaltenen Informationen oder deren
Richtigkeit und Vollständigkeit vertraut werden. Im Zusammenhang mit dem in
dieser Mitteilung genannten Angebot der Wertpapiere wird kein Prospekt
erstellt. Die in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere dürfen in keiner
Rechtsordnung in Fällen öffentlich angeboten werden, in denen dies dazu
führen würde, dass in der betreffenden Rechtsordung ein Prospekt oder eine
Angebotsunterlage für die in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere
erstellt oder eingereicht werden müsste.

Diese Mitteilung ist weder unmittelbar noch mittelbar für die
Veröffentlichung oder die Verbreitung in den Vereinigten Staaten
(einschließlich ihrer Territorien und Besitzungen), Australien, Kanada,
Japan oder Südafrika oder einer anderen Rechtsordnung bestimmt, in der eine
solche Mitteilung rechtswidrig sein könnte. Die Verbreitung dieser
Mitteilung sowie das Angebot und der Verkauf der darin genannten Wertpapiere
in bestimmten Rechtsordnungen kann gesetzlich beschränkt sein, und Personen,
die in den Besitz von in dieser Mitteilung genannten Dokumenten oder anderen
Informationen gelangen, sollten sich über diese Beschränkungen selbst
informieren und diese einhalten. Die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen
kann einen Verstoß gegen die Wertpapiergesetze der jeweiligen Rechtsordnung
darstellen.

Diese Mitteilung enthält weder ein Angebot noch eine Aufforderung zum
Verkauf oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder zur
Zeichnung von Wertpapieren an Personen in den Vereinigten Staaten,
Australien, Kanada, Japan oder Südafrika oder in einer sonstigen
Rechtsordnung, an die bzw. in der ein solches Angebot oder eine solche
Aufforderung rechtswidrig ist, sie stellt kein solches Angebot und keine
solche Aufforderung dar, ist nicht Bestandteil davon und ist auch nicht
dahingehend auszulegen. Die in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere sind
und werden auch in Zukunft nicht nach den Vorschriften des
US-Wertpapiergesetzes von 1933 (US Securities Act of 1933) in der jeweils
geltenden Fassung (das 'US-Wertpapiergesetz') oder den Gesetzen eines
Bundesstaats innerhalb der Vereinigten Staaten oder den anwendbaren
Wertpapiergesetzen von Australien, Kanada, Japan oder Südafrika registriert
und dürfen nicht in den Vereinigten Staaten angeboten oder verkauft werden,
sofern sie nicht gemäß dem US-Wertpapiergesetz registriert werden oder im
Rahmen einer Transaktion angeboten und verkauft werden, die von den
Registrierungspflichten des US-Wertpapiergesetzes befreit ist oder diesen
nicht unterliegt. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, dürfen die in dieser
Mitteilung genannten Wertpapiere nicht in Australien, Kanada, Japan oder
Südafrika angeboten oder verkauft werden bzw. an oder für Rechnung von oder
zugunsten von Staatsangehörigen, Gebietsansässigen oder Bürgern von
Australien, Kanada, Japan oder Südafrika angeboten oder verkauft werden. Es
erfolgt kein öffentliches Angebot der in dieser Mitteilung genannten
Wertpapiere in den Vereinigten Staaten, Australien, Kanada, Japan oder
Südafrika.

Soweit das in dieser Mitteilung genannte Angebot in Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums ('EWR' und jeder Mitgliedstaat ein
'maßgeblicher Mitgliedstaat') erfolgt, richtet es sich ausschließlich an
Personen, bei denen es sich um qualifizierte Anleger handelt ('Qualifizierte
Anleger') wie in der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments
und des Rates von 14. Juni 2017 (die 'Prospektverordnung') definiert.

Im Vereinigten Königreich richtet sich diese Mitteilung ausschließlich an
Qualifizierte Anleger im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Form, in
der diese kraft des britischen Gesetzes über den Austritt aus der
Europäischen Union von 2018 (European Union (Withdrawal) Act 2018; das
'EUWA') Bestandteil des inländischen Rechts des Vereinigten Königreichs
geworden ist, (i) die über professionelle Erfahrung im Hinblick auf
Anlagegeschäfte im Sinne von Artikel 19(5) der Verordnung über die Werbung
für Finanzprodukte von 2005 gemäß dem Gesetz über Finanzdienstleistungen und
-Märkte von 2000 (Financial Services and Markets Act 2000 (Financial
Promotion) Order 2005 (in der jeweils geltenden Fassung (die 'Verordnung')
verfügen oder (ii) die Artikel 49(2)(a) bis (d) der Verordnung unterfallen,
oder (iii) an die die Mitteilung auf sonstige Weise rechtmäßig übermittelt
werden darf (wobei alle genannten Personen gemeinsam als 'maßgebliche
Personen' bezeichnet werden). Personen (i) im Vereinigten Königreich, bei
denen es sich nicht um relevante Personen handelt, und (ii) in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, bei denen es sich nicht um
Qualifizierte Anleger handelt, dürfen nicht auf Grundlage dieser Mitteilung
handeln und nicht darauf vertrauen.

Ausschließlich für die Zwecke der Produktüberwachungsanforderungen in: (a)
der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente in der jeweils
geltenden Fassung ('MiFID II'); (b) Artikel 9 und 10 der Delegierten
Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission zur Ergänzung der MiFID II; und (c)
lokaler Durchführungsbestimmungen (zusammen die 'MiFID
II-Produktüberwachungsanforderungen') und unter Ausschluss jedweder Haftung,
gleich ob eine solche aus unerlaubter Handlung, Vertragsverletzung oder
anderweitig entsteht, die einem 'Konzepteur' (für die Zwecke der MiFID
II-Produktüberwachungsanforderungen) ansonsten in Bezug darauf entstehen
könnte, wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der
Wandelschuldverschreibungen ein Produktgenehmigungsverfahren durchgeführt
wurde, bei dem festgestellt wurde, dass: (i) der Zielmarkt für die
Wandelschuldverschreibungen ausschließlich geeignete Gegenparteien und
professionelle Kunden sind, wie jeweils in der MiFID II definiert; und (ii)
alle Kanäle für den Vertrieb der Wandelschuldverschreibungen an geeignete
Gegenparteien und professionelle Kunden geeignet sind. Jede Person, die die
Wandelschuldverschreibungen später anbietet, verkauft oder empfiehlt, (ein
'Vertreiber') sollte die Zielmarktbewertung des Konzepteurs berücksichtigen,
wobei ein der MiFID II unterliegender Vertreiber jedoch dafür verantwortlich
ist, eine eigene Zielmarktbewertung in Bezug auf die
Wandelschuldverschreibungen vorzunehmen (entweder durch Übernahme oder durch
weitergehende Spezifizierung der Zielmarktbewertung des Konzepteurs) und
geeignete Vertriebskanäle festzulegen. Die Zielmarktbewertung erfolgt
unbeschadet der Anforderungen etwaiger vertraglicher oder gesetzlicher
Verkaufsbeschränkungen in Bezug auf ein Angebot der
Wandelschuldverschreibungen und/oder der zugrunde liegenden Aktien. Zur
Klarstellung wird festgehalten, dass die Zielmarktbewertung weder (a) eine
Bewertung der Eignung oder Zweckmäßigkeit für die Zwecke der MiFID II noch
(b) eine Empfehlung an einen Anleger oder eine Gruppe von Anlegern zur
Anlage in die Wandelschuldverschreibungen oder zum Erwerb der
Wandelschuldverschreibungen oder zur Vornahme sonstiger Handlungen in Bezug
auf die Wandelschuldverschreibungen darstellt.

Die Wandelschuldverschreibungen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur
sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigten
Königreich bestimmt und sollten Kleinanlegern im EWR oder im Vereinigten
Königreich nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in
sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser
Bestimmung bezeichnet der Begriff Kleinanleger (a) im EWR eine Person, die
eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein
Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 MiFID II; (ii) sie ist ein
Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 (in der jeweils geltenden
Fassung, die 'Versicherungsvertriebsrichtlinie'), soweit dieser Kunde nicht
als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 MiFID II
gilt; oder (iii) sie ist kein Qualifizierter Anleger im Sinne der
Prospektverordnung und (b) im Vereinigten Königreich eine Person, die eines
(oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger
im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2017/565 in der Form, in der diese kraft
des EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten Königreichs geworden ist,
oder (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Bestimmungen des britischen
Gesetzes über Finanzdienstleistungen und Märkte von 2000 (Financial Services
and Markets Act 2000; 'FSMA') sowie von zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2016/97 gemäß dem FSMA erlassenen Vorschriften und Bestimmungen, soweit
dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr.
8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, in der Form gilt, in der diese kraft des
EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten Königreichs geworden ist.
Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (die
'PRIIPs-Verordnung der EU') oder der PRIIPs-Verordnung der EU in der Form,
in der diese kraft des EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten
Königreichs geworden ist (die 'PRIIPs-Verordnung des Vereinigten
Königreichs'), erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder
den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der
Wandelschuldverschreibungen an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigen
Königreich erstellt; daher kann das Angebot oder der Verkauf oder die
sonstige Zurverfügungstellung der Wandelschuldverschreibungen an
Kleinanleger im EWR oder im Vereinigten Königreich nach der
PRIIPs-Verordnung der EU und/oder der PRIIPs-Verordnung des Vereinigten
Königreichs rechtswidrig sein.

Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, die ein Angebot oder einen Erwerb der
Wertpapiere oder eine Verbreitung dieser Mitteilung in irgendeiner
Rechtsordnung gestatten würden, in der solche Maßnahmen unzulässig wären.
Personen, die in den Besitz dieser Mitteilung gelangen, müssen sich über
diese Beschränkungen selbst informieren und diese einhalten.

Diese Mitteilung kann zukunftsgerichtete Aussagen oder Aussagen, die als
zukunftsgerichtet angesehen werden können, enthalten. Zukunftsgerichtete
Aussagen sind durch den Gebrauch von zukunftsgerichteten Formulierungen zu
erkennen, einschließlich Begriffen wie 'glaubt', 'nimmt an', 'schätzt',
'plant', 'rechnet mit", 'erwartet', 'beabsichtigt', 'kann', 'wird' oder
'sollte' oder durch die im jeweiligen Fall entsprechenden Verneinungen oder
andere Varianten oder vergleichbare Formulierungen, oder durch die
Erörterung von Strategien, Plänen, Zielen, Zielsetzungen, zukünftigen
Ereignissen oder Absichten. Zukunftsgerichtete Aussagen können wesentlich
von den tatsächlichen Ergebnissen abweichen und tun dies auch häufig. Alle
zukunftsgerichteten Aussagen spiegeln die aktuelle Betrachtungsweise der
Emittentin im Hinblick auf zukünftige Ereignisse wider und unterliegen
Risiken in Bezug auf zukünftige Ereignisse und anderen Risiken,
Unsicherheiten und Auffassungen in Bezug auf das Geschäft der SGL Carbon,
auf die Ertrags- oder Finanzlage, die Liquidität, die Perspektiven, das
Wachstum oder Strategien. Zukunftsgerichtete Aussagen sind nur zu dem Datum
gültig, an dem sie gemacht werden.

Die Emittentin und ihre verbundenen Unternehmen lehnen ausdrücklich jegliche
Verpflichtung oder Absicht zur Aktualisierung, Überprüfung oder
Überarbeitung der in dieser Mitteilung enthaltenen zukunftsgerichteten
Aussagen aufgrund neuer Informationen, neuer Ereignisse oder Umstände,
zukünftiger Entwicklungen oder anderer Gründe ab. Keine Person soll und kann
sich, aus welchem Grund auch immer, auf die in dieser Mitteilung enthaltenen
Informationen und deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Billigkeit
verlassen. Die Informationen in dieser Mitteilung können sich ändern. Es
wird keinerlei Haftung dafür übernommen, dass diese zukunftsgerichteten
Aussagen und Annahmen tatsächlich eintreffen.

Das Datum der Zulassung der Wandelschuldverschreibungen und der bei der
Wandlung zu begebenden Aktien zum Handel kann durch Umstände wie
Marktbedingungen beeinflusst werden. Es gibt keine Gewähr, dass es zur
Zulassung kommt, und im derzeitigen Stadium sollte eine
Finanzierungsentscheidung nicht auf die Absichten der Emittentin bezüglich
der Zulassung gestützt werden. Ein Investment in die Produkte, auf die sich
diese Mitteilung bezieht, kann einen Investor einem erheblichen Risiko des
Verlustes des gesamten investierten Betrages aussetzen. Personen, die
erwägen, solche Investitionen zu tätigen, sollten sich an eine autorisierte
Person wenden, die auf die Beratung bezüglich solcher Anlagen spezialisiert
ist. Diese Mitteilung stellt keine Empfehlung bezüglich des Angebots der
Wandelschuldverschreibungen dar. Potenzielle Investoren sollten einen
professionellen Berater hinsichtlich der Eignung der
Wandelschuldverschreibungen für den Betroffenen konsultieren.

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Quelle: dpa-AFX

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