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22.12.2017 Andreas Deutsch

Monster: 200.000 Prozent plus - und immer noch nicht satt!

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Monster Beverage

Die Aktie von Monster gehört zu den absoluten Top-Performern an der Börse. 200.000 Prozent hat der Titel seit dem IPO gemacht. Das Ende der Fahnenstange ist noch nicht erreicht.

Energydrinks sind in. In Deutschland trinken 2,9 Millionen mehrmals pro Woche einen Energydrink, eine halbe Million sogar täglich. In den USA gaben die Leute dieses Jahr 25 Milliarden Dollar für Red Bull, Monster, Rockstar und Co aus.

Während der Absatz anderer zuckerhaltiger Getränke wie Cola und Limo seit einigen Jahren zurückgeht, wächst die Energydrink-Branche stetig. Die Marktforscher von Grand View Research erwarten, dass die Nachfrage nach den aufputschenden Getränken bis zum Jahr 2025 im Durchschnitt um sieben Prozent jährlich steigen wird. In acht Jahren wird das Marktvolumen dann weltweit bei knapp 81 Milliarden Dollar liegen.

Gute Aussichten also für Monster Beverage. Das starke Wachstum hat längst Begehrlichkeiten geweckt: Coca-Cola hat seinen Anteil an dem US-Unternehmen kontinuierlich ausgebaut und hält mittlerweile 18 Prozent an Monster.

Jetzt fragt sich der Markt: Kommt die Komplettübernahme? Viel spricht dafür, ist der neue Coca-Cola-CEO James Quincey doch auf der Suche nach Wachstum und Innovation. Monster bietet beides. Deswegen würde Monster ideal zum Brause-Multi passen.

Das sieht TV-Legende Jim Cramer („Mad Money“) genauso: „Coca-Cola sollte Monster komplett übernehmen, so ein Deal wäre absolut sinnvoll“, meint Jim Cramer, legendärer Moderator von Mad Money. „Coca-Cola will Wachstum, Monster hat Wachstum. Gehen sie zusammen, würde das der Aktie des Dow-Jones-Konzerns einen ordentlichen Kick geben.“

Da geht noch mehr

Auch wenn die Monster-Aktie seit dem Börsengang in den 90er-Jahren bereits um 204.732 Prozent gestiegen ist, bietet das Unternehmen nach wie vor eine spannende Investment-Story. DER AKTIONÄR rät zum Kauf mit Kursziel 70 Euro. Stopp: 43 Euro.

Eine ausführliche Analyse zu Monster lesen Sie in Ausgabe 51/2017.

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