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DGAP-HV: systaic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.12.2010 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: systaic AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
systaic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
17.12.2010 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG

09.11.2010 / 15:26

---------------------------------------------------------------------

   systaic AG

   Düsseldorf

   ISIN DE000A0JKYP6
   Wertpapier-Kenn-Nummer A0JKYP


   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der

   ordentlichen Hauptversammlung

   am

   Freitag, den 17. Dezember 2010, um 10:00 Uhr

   im

   Congress Center Düsseldorf (CCD)
   Stockumer Kirchstraße 61
   40474 Düsseldorf
   Raum 28 (Eingang neben der Stadthalle)

   Tagesordnung

     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
           Lageberichts des Vorstands sowie des vom Aufsichtsrat
           gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für
           das Geschäftsjahr 2009 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und
           dem Bericht des Vorstands mit den erläuternden Angaben gemäß
           §§ 315 Abs. 4, 289 Abs. 4 HGB.


           Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung nicht
           erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und
           Konzernabschluss gemäß § 172 AktG bereits gebilligt hat und
           der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die vorgelegten
           Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über
           das abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft
           sowie des Konzerns.


           Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind vom Tage der
           Einberufung der Hauptversammlung an unter
           http://www.systaic.de/investorrelations-de/hauptversammlung.html
           zugänglich und werden während der Hauptversammlung ausliegen.


     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009


           Vor dem Hintergrund der Beendigung der Amtszeit von drei
           Vorstandsmitgliedern seit der letzten Hauptversammlung der
           Gesellschaft soll getrennt über die Entlastung der einzelnen
           Mitglieder des Vorstands abgestimmt werden.


           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende
           Beschlüsse zu fassen:


       a)    Dem gegenwärtigen Mitglied des Vorstands Herrn
             Michael Pack wird für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2009,
             also für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009,
             Entlastung erteilt.


       b)    Dem ehemaligen Mitglied des Vorstands Herrn Heiko
             Piossek wird für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2009, also
             für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009,
             Entlastung erteilt.


       c)    Dem ehemaligen Mitglied des Vorstands Herrn
             Hans-Jörg Hölzenbein wird für seine Amtszeit im
             Geschäftsjahr 2009, also für die Zeit vom 1. Januar bis zum
             30. September 2009, Entlastung erteilt.


       d)    Dem ehemaligen Mitglied des Vorstands Herrn Olaf
             Achilles wird für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2009, also
             für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009,
             Entlastung erteilt.



     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009


           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
           2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu
           erteilen.


     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010


           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,


       1.    zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
             für das Geschäftsjahr 2010 zu bestellen und


       2.    zum Abschlussprüfer für die prüferische
             Durchsicht des Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichtes
             sowie Konzernzwischenabschlusses und
             Konzernzwischenlageberichts des Halbjahresfinanzberichts
             2010 zu bestellen, soweit eine freiwillige prüferische
             Durchsicht nach § 37w Abs. 5 und § 37y Nr. 2 WpHG von der
             Verwaltung beschlossen wird.



     5.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
           und zur Verwendung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss
           und Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre


           Durch Hauptversammlungsbeschluss vom 5. Juni 2009 wurde die
           Gesellschaft bis zum 5. Dezember 2010 zum Erwerb und zur
           Veräußerung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss
           ermächtigt. Aufgrund der Änderungen der aktienrechtlichen
           Vorschriften für den Erwerb von eigenen Aktien durch das
           Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG), die
           am 1. September 2009 in Kraft getreten sind, wurde die maximal
           mögliche Geltungsdauer einer Ermächtigung auf fünf Jahre
           angehoben. Vor diesem Hintergrund soll die am 5. Dezember 2010
           abgelaufene Ermächtigung wie folgt erneuert werden.


           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
           fassen:


       a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zu
             1.446.074 Stück eigene Aktien zu erwerben. Der Erwerb darf
             auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten erfolgen, d.h.
             von Call- und/oder Put-Optionen.


       b)    Die Ermächtigung wird am 18. Dezember 2010
             wirksam und gilt bis zum 16. Dezember 2015.


       c)    Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands und
             innerhalb der sich aus den aktienrechtlichen Grundsätzen
             ergebenden Grenzen unter Wahrung des
             Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse
             oder außerhalb der Börse, letzteres insbesondere durch ein
             öffentliches Kaufangebot. Bei einem öffentlichen Angebot
             kann die Gesellschaft entweder einen Preis oder eine
             Preisspanne für den Erwerb festlegen.


             Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands auch unter
             Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre in anderer
             Weise als über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre
             gerichtetes öffentliches Kaufangebot erfolgen, und zwar


         -     wenn der Erwerb der Aktien im Rahmen des
               Erwerbs von Unternehmen oder des Zusammenschlusses mit
               Unternehmen oder des Erwerbs von Beteiligungen an
               Unternehmen erfolgt oder


         -     es sich um einen Paketerwerb von mindestens 1 %
               des derzeitigen Grundkapitals handelt und ein solcher
               Erwerb einem Zweck dient, der im vorrangigen Interesse der
               Gesellschaft liegt, und geeignet und erforderlich ist,
               diesen Zweck zu erreichen. Das ist insbesondere dann der
               Fall, wenn der Erwerb über die Börse oder durch ein an
               alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot zur
               Erreichung dieses Zwecks zu aufwändig, zu langwierig oder
               sonst - auch unter Berücksichtigung der
               Aktionärsinteressen - unverhältnismäßig wäre.



             Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der
             gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
             Eröffnungskurs für die Aktien der Gesellschaft im
             XETRA(R)-Handel
             an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem von der
             Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) am jeweiligen
             Handelstag vor dem Erwerb um nicht mehr als 5 % über- oder
             unterschreiten.


             Erfolgt der Erwerb der Aktien außerhalb der Börse, darf der
             gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
             maßgeblichen Wert einer Aktie der Gesellschaft um nicht mehr
             als 10 % über- oder unterschreiten.


             Der maßgebliche Wert ist bei einem öffentlichen Kaufangebot
             der Eröffnungskurs für die Aktien der Gesellschaft im
             XETRA(R)-Handel
             an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem von der
             Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) am letzten
             Handelstag vor der öffentlichen Ankündigung des
             Kaufangebots. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines
             formellen Angebots nicht unerhebliche Abweichungen des
             Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft gegenüber dem
             maßgeblichen Wert, so kann das Angebot angepasst werden. Im
             Falle der Anpassung wird auf den aktuellsten festgestellten
             Eröffnungskurs für die Aktien der Gesellschaft im
             XETRA(R)-Handel
             an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem von der
             Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) vor der
             Veröffentlichung der Angebotsanpassung abgestellt.


             Bei einem Erwerb der Aktien außerhalb der Börse in sonstiger
             Weise ist der maßgebliche Wert der Eröffnungskurs für die
             Aktien der Gesellschaft im XETRA(R)-Handel an der
             Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem von der Deutschen
             Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) am letzten Handelstag
             vor dem Abschluss des dem Erwerb zugrundeliegenden
             Vertrages.


             Überschreitet bei einem öffentlichen Kaufangebot die
             Zeichnung das Volumen des Angebotes, erfolgt die Annahme
             nach Quoten. Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme
             geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien
             je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen
             Gesichtspunkten vorgesehen werden.


       d)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund einer
             Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen
             Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Wahrung des
             Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zu anderen Zwecken
             als dem Handel in eigenen Aktien wieder zu veräußern.


       e)    Die Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien
             kann über die Börse erfolgen. Das Bezugsrecht der Aktionäre
             ist dabei ausgeschlossen.


       f)    Daneben kann die Veräußerung auch in anderer
             Weise als über die Börse vorgenommen werden, insbesondere
             auch gegen Sachleistungen etwa zum Erwerb von Unternehmen,
             Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen,
             gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder
             hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten
             oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen,
             Wandelschuldverschreibungen und sonstigen
             Finanzinstrumenten. Eine Veräußerung außerhalb der Börse ist
             insbesondere auch zulässig, sofern maximal Aktien, die zehn
             vom Hundert des Grundkapitals, und zwar sowohl berechnet auf
             den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als
             auch auf den Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
             veräußert werden und die erworbenen eigenen Aktien zu einem
             Preis veräußert werden, der den maßgeblichen Wert von Aktien
             der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der
             Veräußerung nicht um mehr als 5 % (ohne Nebenkosten)
             unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals
             gemäß dem vorherigen Satz ist der Betrag anzurechnen, der
             auf Aktien entfällt, die aufgrund einer anderen
             entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des
             Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
             des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bis zu der jeweiligen Ausübung
             der vorliegenden Ermächtigung ausgegeben bzw. veräußert
             werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten
             ist. Als maßgeblicher Wert gilt dabei der Durchschnitt der
             Eröffnungskurse für die Aktien der Gesellschaft im
             XETRA(R)-Handel
             an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem von der
             Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) an den
             letzten fünf Börsenhandelstagen vor der Veräußerung der
             Aktien. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist dabei in den
             Fällen dieses lit. f) ausgeschlossen.


       g)    Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien den
             Aktionären aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten
             Angebots unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§
             53a AktG) zum Bezug anzubieten. Der Vorstand kann in diesem
             Fall mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für
             Spitzenbeträge ausschließen.


       h)    Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die eigenen
             Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren
             Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung führt
             zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend
             hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung
             unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung
             der Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital gemäß § 8
             Abs. 3 AktG erhöht (vereinfachtes Einziehungsverfahren gem.
             § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG). Der Vorstand ist in diesem Fall
             zur Anpassung der Angabe der Zahl der Stückaktien in der
             Satzung ermächtigt.


       i)    Die Ermächtigungen unter lit. a) bis h) können
             ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln
             oder gemeinsam durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre
             Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch
             Dritte ausgenutzt werden.



           Die Ermächtigungen erfassen auch die Verwendung von eigenen
           Aktien der Gesellschaft, die aufgrund früherer
           Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben
           wurden.


     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe
           von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen
           und Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechten
           mit Bezugsrechtsausschluss


           Auf Grund der Änderungen der aktienrechtlichen Vorschriften
           für die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen durch das
           Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG), die
           am 1. September 2009 in Kraft getreten sind, bietet sich den
           Emittenten ein größerer Spielraum für die Gestaltung der
           Ausgabebedingungen, insbesondere des Ausgabebetrags bei der
           Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen gemäß § 221
           AktG, die aus bedingtem Kapital bedient werden sollen. Daher
           soll die von der letzten Hauptversammlung beschlossene
           Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgehoben
           werden und eine erneute Ermächtigung mit geänderten
           Bedingungen beschlossen werden.


           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
           Beschluss zu fassen:


       a)    Volumen


             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
             Aufsichtsrats bis zum 16. Dezember 2015 einmalig oder
             mehrfach Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder
             Genussrechte mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechten
             (gemeinsam nachfolgend auch 'Schuldverschreibungen' genannt)
             im Gesamtnennbetrag von bis zu 28.200.000,00 EUR zu begeben.
             Den Inhabern der im vorhergehenden Satz genannten
             Schuldverschreibungen können Wandlungs- oder Bezugsrechte
             auf bis zu 4.700.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien
             der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital
             in Höhe von insgesamt bis zu 4.700.000,00 EUR gewährt
             werden. Die Wandlungs- und Bezugsrechte können aus einem in
             dieser oder künftigen Hauptversammlungen zu beschließenden
             bedingten Kapital, aus bestehendem oder künftigem
             genehmigten Kapital und/oder aus bestehenden Aktien bedient
             werden und/oder einen Barausgleich anstelle der Lieferung
             von Aktien vorsehen.


       b)    Gegenleistung


             Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistungen und
             auch gegen Sachleistungen begeben werden, sofern der Wert
             der Sachleistung den Ausgabepreis erreicht. Bei einer
             Begebung gegen Sachleistungen ist im Falle der Bedienung von
             Bezugs- oder Wandlungsrechten aus bedingtem Kapital bei der
             Beschlussfassung über das betreffende konkrete bedingte
             Kapital § 194 AktG zu beachten, anderenfalls darf die
             Einbringung von Sachleistungen auf Schuldverschreibungen mit
             Bezugs- oder Wandlungsrechten und Bedienung aus dem
             konkreten bedingten Kapital nicht vorgesehen werden. Die
             Schuldverschreibungen können ferner unter Beachtung des
             zulässigen maximalen Gesamtnennbetrages außer in Euro auch
             in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben
             werden.


       c)    Laufzeit


             Die Laufzeit der Schuldverschreibungen oder der Zeitraum bis
             zur ersten Kündigungsmöglichkeit für die Gesellschaft darf
             längstens 20 Jahre betragen.


       d)    Ausgabe durch Konzerngesellschaft


             Die Schuldverschreibungen können auch durch eine
             Konzerngesellschaft der systaic AG im Sinne von § 18 AktG
             ausgegeben werden, an der die systaic AG unmittelbar oder
             mittelbar mit mindestens 75 % beteiligt ist; für diesen Fall
             wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
             Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die
             jeweiligen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
             und/oder die Genussrechte zu übernehmen und den Inhabern von
             Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen oder
             Genussrechten Options- bzw. Wandlungsrechte auf Aktien der
             Gesellschaft zu gewähren.


       e)    Bezugsrecht


             Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den
             Aktionären ein gesetzliches Bezugsrecht zu, sofern nicht das
             Bezugsrecht gemäß den nachfolgenden Regelungen
             ausgeschlossen wird. Werden die Schuldverschreibungen von
             einer Konzerngesellschaft ausgegeben wie vorstehend unter d)
             beschrieben, so ist die Gesellschaft verpflichtet, die
             Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts an die Aktionäre
             sicher zu stellen, sofern nicht das Bezugsrecht gemäß den
             nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen wird. Die
             Schuldverschreibungen können auch einem Emissionsmittler mit
             der Verpflichtung angeboten werden, sie den Aktionären zum
             Bezug anzubieten.


       f)    Bezugsrechtsausschluss


             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,


         (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;



         (ii)  um die Wandel- und/oder
               Optionsschuldverschreibungen und/oder die Genussrechte,
               die mit einem Wandlungs- oder Bezugsrecht versehen sind,
               einzelnen Investoren zur Zeichnung anzubieten, soweit
               unter entsprechender Beachtung von § 186 Abs. 3 Satz 4
               AktG der Anteil der aufgrund dieser Schuldverschreibungen
               auszugebenden Aktien 10 % des bei Wirksamwerden dieser
               Ermächtigung und bei der Beschlussfassung über die
               Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht
               übersteigt und der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen
               den nach anerkannten Methoden der Finanzmathematik
               ermittelten theoretischen Marktwert der
               Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Auf
               den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer
               anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
               beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige
               Anrechnung gesetzlich geboten ist;



         (iii) um die Genussrechte ohne Wandlungs- oder
               Bezugsrecht einzelnen Investoren zur Zeichnung anzubieten,
               soweit der Ausgabepreis den nach anerkannten Methoden der
               Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert der
               Genussrechte nicht wesentlich unterschreitet und soweit
               die Genussrechte lediglich obligationsähnlich ausgestaltet
               sind, d. h. weder mitgliedschaftsähnliche Rechte noch
               Wandlungs- oder Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft
               begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren
               und sich die Höhe der Ausschüttung nicht nach der Höhe des
               Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende
               richtet;



         (iv)  soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern
               von Umtausch- und Bezugsrechten, die von der Gesellschaft
               oder Konzernunternehmen der Gesellschaft auf Aktien der
               Gesellschaft eingeräumt wurden, in dem Umfang ein
               Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen, die nach dieser
               Ermächtigung ausgegeben werden, zu gewähren, wie es ihnen
               nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Bezugsrechts
               beziehungsweise nach Erfüllung einer etwaigen
               Wandlungspflicht zustünde (Verwässerungsschutz), oder



         (v)   soweit Schuldverschreibungen gegen
               Sachleistungen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen,
               Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen,
               gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder
               hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten
               oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen,
               Wandelschuldverschreibungen und sonstigen
               Finanzinstrumenten, begeben werden und der Ausschluss des
               Bezugsrechts im überwiegenden Interesse der Gesellschaft
               liegt.



       g)    Bezugspreis, Verwässerungsschutz


             Bei Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder
             Genussrechten mit Wandlungs- oder Bezugsrecht ist ein
             Umtausch- oder Bezugsverhältnis festzulegen. Das
             Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des
             Nennbetrags einer einzelnen Schuldverschreibung durch den
             festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie. Das
             Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter
             dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer
             Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis
             für eine Aktie ergeben. Diese Regelungen gelten entsprechend
             für das Bezugsverhältnis. Der jeweils festzusetzende
             Wandlungs- oder Bezugspreis für eine Aktie muss mindestens
             80 % des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der
             Gesellschaft an den letzten zehn (10) Börsenhandelstagen vor
             der Beschlussfassung des Vorstandes über die Ausgabe der
             Schuldverschreibungen in der Eröffnungsauktion im
             XETRA(R)-Handel
             an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem von der
             Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) entsprechen.


             Für den Fall, dass die Gesellschaft während der Laufzeit der
             nach dieser Ermächtigung ausgegebenen Schuldverschreibungen
             unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das
             Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen,
             einschließlich Gewinnschuldverschreibungen oder
             Genussrechte, mit Umtausch- oder Bezugsrechten auf Aktien
             der Gesellschaft ausgibt, ohne dass zugleich auch den
             Inhabern der nach diesem Beschluss ausgegebenen und mit
             einem Umtausch- oder Bezugsrecht versehenen
             Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie
             es ihnen nach Ausübung ihres Umtausch- oder Bezugsrechts
             zustehen würde, können in den Ausgabebedingungen der
             Schuldverschreibungen die nachfolgenden Regelungen
             vorgesehen werden (Verwässerungsschutzklausel):


         (i)   Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Gewährung
               von sonstigen Bezugsrechten


               Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen unter
               Gewährung von Bezugsrechten oder der Gewährung von
               sonstigen Bezugsrechten wird der Wandlungspreis um den
               Bezugsrechtswert ermäßigt.


               Der 'Bezugsrechtswert' entspricht dabei (i) dem
               durchschnittlichen Börsenkurs des den Aktionären
               zustehenden Bezugsrechts an den letzten zehn
               Börsenhandelstagen der Bezugsrechte (x) in der
               Eröffnungsauktion im XETRA(R)-Handel (oder einem von der
               Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) oder,
               soweit die Bezugsrechte nicht im XETRA(R)-Handel sondern
               im Parkett gehandelt werden, (y) gemäß dem Eröffnungskurs
               für das Bezugsrecht im Parketthandel an der Frankfurter
               Wertpapierbörse oder, soweit es beide Kurse nicht gibt
               bzw. soweit ein Handel mit Bezugsrechten nicht
               stattfindet, (ii) dem von der in den Ausgabebedingungen
               festgesetzten Wandlungsstelle oder Bezugsstelle nach
               finanzmathematischen Methoden ermittelten Wert des
               Bezugsrechts.


         (ii)  Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln


               Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
               erhöht sich das zur Sicherung des Wandlungsrechts
               bestehende bedingte Kapital im gleichen Verhältnis wie das
               Grundkapital (§ 218 AktG). Den Anleihegläubigern werden
               bei Ausübung ihres Wandlungsrechts so viele zusätzliche
               Aktien zur Verfügung gestellt, als hätten sie ihr
               Wandlungsrecht zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung aus
               Gesellschaftsmitteln bereits ausgeübt. Bruchteile von
               Aktien, die in Folge einer Kapitalerhöhung aus
               Gesellschaftsmitteln entstehen, werden bei der Ausübung
               des Wandlungsrechts nicht ausgeglichen.


         (iii) Aktiensplit


               Falls sich die Anzahl der Aktien verändert, ohne dass sich
               das Grundkapital ändert (Neueinteilung des Grundkapitals),
               gilt die in vorstehend (ii) vorgesehene Regelung
               sinngemäß.


               In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital
               der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den
               Ausgabepreis der Schuldverschreibung nicht übersteigen.



       h)    Weitere Bedingungen der Schuldverschreibungen


             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und
             Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere
             Laufzeit, Ausgabe- und Ausübungszeiträume sowie Kündigung,
             Ausgabepreis der Schuldverschreibungen, Zinssatz, Stückelung
             und Anpassung des Bezugspreises und Begründung einer
             Wandlungspflicht festzusetzen.


       i)    Aufhebung der Ermächtigung der Hauptversammlung
             vom 5. Juni 2009


             Die in der ordentlichen Hauptversammlung am 5. Juni 2009
             unter dem Tagesordnungspunkt 6 beschlossene Ermächtigung zur
             Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
             Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten mit oder ohne
             Wandlungs- oder Bezugsrechten mit Bezugsrechtsausschluss
             wird aufgehoben, soweit sie noch nicht ausgenutzt wurde.



     7.    Beschlussfassung über die Schaffung eines
           Bedingten Kapitals II sowie die entsprechende Satzungsänderung


           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
           fassen:


       a)    Das Grundkapital wird um bis zu 4.669.564,00 EUR
             durch Ausgabe von bis zu 4.669.564 neuen, auf den Inhaber
             lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des
             Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes
             Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der
             Bedienung von Schuldverschreibungen, die aufgrund des
             Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 17.
             Dezember 2010 unter Tagesordnungspunkt 6 ausgegeben werden.
             Dabei wird die bedingte Kapitalerhöhung nur insoweit
             durchgeführt, wie


         (i)   die Inhaber von Wandel- und/oder
               Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten
               mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft
               oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in
               der Hauptversammlung vom 17. Dezember 2010 gefassten
               Ermächtigungsbeschlusses bis zum 16. Dezember 2015
               ausgegeben wurden, von ihrem Umtausch- oder Bezugsrecht
               Gebrauch machen und die Gesellschaft sich entschließt, die
               Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem Bedingten Kapital
               II zu bedienen, oder



         (ii)  die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von
               Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von
               Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von
               der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten
               Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung
               vom 17. Dezember 2010 gefassten Ermächtigungsbeschlusses
               bis zum 16. Dezember 2015 ausgegeben wurden, ihre Pflicht
               zum Umtausch erfüllen und die Gesellschaft sich
               entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem
               Bedingten Kapital II zu bedienen.



             Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß den Vorgaben des
             Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 17.
             Dezember 2010 unter Tagesordnungspunkt 6, d.h. insbesondere
             zu mindestens 80 % des durchschnittlichen Börsenkurses der
             Aktie der Gesellschaft an den letzten zehn (10)
             Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung des Vorstandes
             über die Ausgabe der Schuldverschreibungen in der
             Eröffnungsauktion im XETRA(R)-Handel an der Frankfurter
             Wertpapierbörse (oder einem von der Deutschen Börse AG
             bestimmten Nachfolgesystem) vor der Beschlussfassung des
             Vorstandes über die Ausgabe der jeweiligen
             Schuldverschreibungen unter Berücksichtigung von Anpassungen
             gemäß der im Beschluss der vorgenannten Hauptversammlung
             unter Tagesordnungspunkt 6 lit. g) bestimmten
             Verwässerungsschutzregeln.


             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung
             aus dem Bedingten Kapital II abzuändern.


       b)    In die Satzung wird folgender neuer § 7 Abs. 6
             eingefügt:


             'Das Grundkapital ist um bis zu 4.669.564,00 EUR durch
             Ausgabe von bis zu 4.669.564 neuen, auf den Inhaber
             lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des
             Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes
             Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
             durchgeführt, wie


         (i)   die Inhaber von Wandel- und/oder
               Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten
               mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft
               oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in
               der Hauptversammlung vom 17. Dezember 2010 gefassten
               Ermächtigungsbeschlusses bis zum 16. Dezember 2015
               ausgegeben wurden, von ihrem Umtausch- oder Bezugsrecht
               Gebrauch machen und die Gesellschaft sich entschließt, die
               Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem Bedingten Kapital
               II zu bedienen, oder



         (ii)  die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von
               Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von
               Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von
               der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten
               Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung
               vom 17. Dezember 2010 gefassten Ermächtigungsbeschlusses
               bis zum 16. Dezember 2015 ausgegeben wurden, ihre Pflicht
               zum Umtausch erfüllen und die Gesellschaft sich
               entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem
               Bedingten Kapital II zu bedienen.



             Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß den Vorgaben des
             Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 17.
             Dezember 2010 unter Tagesordnungspunkt 6, d.h. insbesondere
             zu mindestens 80 % des durchschnittlichen Börsenkurses der
             Aktie der Gesellschaft an den letzten zehn (10)
             Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung des Vorstandes
             über die Ausgabe der Schuldverschreibungen in der
             Eröffnungsauktion im XETRA(R)-Handel an der Frankfurter
             Wertpapierbörse (oder einem von der Deutschen Börse AG
             bestimmten Nachfolgesystem) vor der Beschlussfassung des
             Vorstandes über die Ausgabe der jeweiligen
             Schuldverschreibungen unter Berücksichtigung von Anpassungen
             gemäß der im Beschluss der vorgenannten Hauptversammlung
             unter Tagesordnungspunkt 6 lit. g) bestimmten
             Verwässerungsschutzregeln.


             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung
             aus dem Bedingten Kapital II abzuändern.'



     8.    Beschlussfassung über die Anpassung bestehender
           Kapitalia und Satzungsänderungen


           Die Hauptversammlung vom 29. Mai 2008 hat ein Bedingtes
           Kapital IV geschaffen, das zur Bedienung von Umtausch- oder
           Bezugsrechten aus Schuldverschreibungen diente. Durch die
           Bedienung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus der
           Wandelschuldverschreibung 2009/2013 wurde das Bedingte Kapital
           IV fast vollständig aufgebraucht. Das verbleibende Bedingte
           Kapital IV soll zwecks Bereinigung der Satzung vollständig
           aufgehoben werden. Darüber hinaus soll das bestehende Bedingte
           Kapital VI, das von der Hauptversammlung vom 5. Juni 2009
           geschaffen wurde, auf den Betrag reduziert werden, für den es
           für die Bedienung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus der
           Wandelschuldverschreibung 2009/2013 noch gebraucht wird, damit
           der restliche Teil für das neu zu schaffende Bedingte Kapital
           II zur Verfügung steht.


           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
           Beschluss zu fassen:


       a)    Die von der Hauptversammlung am 29. Mai 2008
             unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene bedingte
             Kapitalerhöhung (Bedingtes Kapital IV) wird aufgehoben,
             soweit sie nicht durchgeführt worden ist.


       b)    Der bisherige § 7 Abs. 8 der Satzung wird
             gestrichen.


       c)    Die von der Hauptversammlung am 5. Juni 2009
             unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene bedingte
             Kapitalerhöhung (Bedingtes Kapital VI) wird auf einen Betrag
             von bis zu 151.069,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 151.069
             neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien beschränkt; die
             darüber hinaus gehende bedingte Erhöhung des Grundkapitals
             im Rahmen des Bedingten Kapitals VI wird aufgehoben, soweit
             sie nicht durchgeführt worden ist.


       d)    In Anpassung an den vorstehenden Beschluss wird §
             7 Abs. 10 Satz 1 der Satzung vor der Umgliederung von § 7
             Abs. 10 gemäß nachfolgend lit. e) wie folgt neu gefasst:


         '(10) Das Grundkapital ist um bis zu 151.069,00 EUR
               durch Ausgabe von bis zu 151.069 neuen, auf den Inhaber
               lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des
               Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes
               Kapital VI).'



       e)    Die Absätze 9 bis 13 von § 7 der Satzung werden
             zu Absätzen 8 bis 12 umgegliedert.



     9.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
           Genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss sowie die
           entsprechende Satzungsänderung


           Mit Blick auf zukünftiges Unternehmenswachstum und etwaige
           sonstige Finanzierungsmaßnahmen zur Stärkung der
           Eigenkapitalbasis soll der Vorstand der Gesellschaft weiterhin
           ein hohes Maß an Flexibilität für eventuelle Kapitalmaßnahmen
           haben. Hierbei soll der Rahmen, wie auch in der Vergangenheit,
           möglichst umfassend gewählt werden. Vorstand und Aufsichtsrat
           schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:


       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
             der Gesellschaft in der Zeit bis zum 16. Dezember 2015 mit
             Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um
             insgesamt bis zu 6.705.754,00 EUR durch Ausgabe von bis zu
             6.705.754 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen
             Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
             2010). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder
             teilweise auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts
             ist jedoch nur in den folgenden Fällen zulässig:


         (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn
               Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden
               (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger
               dieser Segmente), die Kapitalerhöhung zehn vom Hundert des
               Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
               Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der
               neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse
               gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und
               Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 1
               und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den
               Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer
               anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
               beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige
               Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser
               Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der
               neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter
               gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die
               neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft
               bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der
               von dem oder den Dritten zu zahlen ist;



         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
               insbesondere zum Erwerb von Unternehmen,
               Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen,
               gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder
               hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten
               oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen,
               Wandelschuldverschreibungen und sonstigen
               Finanzinstrumenten;



         (iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren
               Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen
               mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie
               es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts
               bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht
               zustünde, oder



         (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge des
               Bezugsverhältnisses entstehen.



             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
             sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
             Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird ermächtigt, zu
             bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von
             einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit
             der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den
             Aktionären zum Bezug anzubieten.


             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung
             aus dem Genehmigten Kapital 2010 abzuändern.


       b)    In die Satzung wird folgender § 7 Abs. 13 neu
             eingefügt:


             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der
             Gesellschaft in der Zeit bis zum 16. Dezember 2015 mit
             Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um
             insgesamt bis zu 6.705.754,00 EUR durch Ausgabe von bis zu
             6.705.754 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen
             Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
             2010). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder
             teilweise auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts
             ist jedoch nur in den folgenden Fällen zulässig:


         (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn
               Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden
               (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger
               dieser Segmente), die Kapitalerhöhung zehn vom Hundert des
               Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
               Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabepreis der
               neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse
               gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und
               Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 1
               und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den
               Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer
               anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
               beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige
               Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser
               Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der
               neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter
               gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die
               neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft
               bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der
               von dem oder den Dritten zu zahlen ist;


         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
               insbesondere zum Erwerb von Unternehmen,
               Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen,
               gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder
               hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten
               oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen,
               Wandelschuldverschreibungen und sonstigen
               Finanzinstrumenten;


         (iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren
               Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen
               mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie
               es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts
               bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht
               zustünde, oder


         (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge des
               Bezugsverhältnisses entstehen.



             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
             sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
             Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt, zu
             bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von
             einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit
             der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den
             Aktionären zum Bezug anzubieten.


             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung
             aus dem Genehmigten Kapital 2010 abzuändern.'




     10.   Beschlussfassung über Satzungsänderungen


           Um der Gesellschaft mehr Flexibilität bei der Wahl des Ortes,
           an dem die Hauptversammlung stattfindet, einzuräumen, soll die
           entsprechende Satzungsregelung erweitert werden. Des Weiteren
           soll eine weitere Anpassung der Satzung an die Änderungen des
           Aktiengesetzes aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der
           Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vorgenommen werden, durch das
           u.a. das Fristenregime des Aktiengesetzes für die Einberufung
           und Vorbereitung einer Hauptversammlung neu gefasst wurde.
           Insbesondere wurden die Vorschriften zur Einberufungsfrist (§
           123 Abs. 1, Abs. 2 Satz 5 AktG), zur Anmeldefrist (§ 123 Abs.
           2 AktG) und zur Frist zur Einreichung des Nachweises des
           Anteilsbesitzes (§ 123 Abs. 3 AktG) geändert. Inhaltlich
           weichen die derzeit geltenden Regelungen in der Satzung zur
           Einberufungsfrist (§ 19 Abs. 2 der Satzung), zur Anmeldefrist
           (§ 20 Abs. 1 Satz 2 der Satzung) und zur Frist zur Einreichung
           des Nachweises des Anteilsbesitzes (§ 20 Abs. 2 Satz 3 der
           Satzung) nicht von den neuen gesetzlichen Vorgaben ab. Aus
           Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit soll die Satzung
           aber in § 19 und in § 20 an die jeweiligen Formulierungen des
           durch das ARUG geänderten Aktiengesetzes angepasst werden.


           Daher schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende
           Satzungsänderungen zu beschließen:


       a)    § 19 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu
             gefasst:


         '(1)  Die Hauptversammlung wird von dem Vorstand
               oder, in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen, durch den
               Aufsichtsrat einberufen. Sie findet nach Wahl des
               einberufenden Organs am Sitz der Gesellschaft, am Sitz
               einer Niederlassung oder Tochtergesellschaft der
               Gesellschaft innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik
               Deutschland oder in einer anderen Stadt innerhalb des
               Gebiets der Bundesrepublik Deutschland mit mindestens
               50.000 Einwohnern statt.'



       b)    § 19 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu
             gefasst:


         '(2)  Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt
               durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern. Die
               Hauptversammlung ist mindestens 36 Tage vor dem Tage der
               Versammlung einzuberufen. Bei der Berechnung der Frist
               sind der Tag der Hauptversammlung und der Tag der
               Einberufung nicht mitzurechnen.'



       c)    Einfügung eines neuen § 19 Abs. 4 der Satzung:


         '(4)  Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 Abs. 2
               AktG an Aktionäre, die es verlangen oder am 14. Tag vor
               der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind,
               werden ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation
               übermittelt.'



       d)    § 20 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:


             '§ 20 Voraussetzungen für Teilnahme und Stimmrechtsausübung


         (1)   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
               Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre
               berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und
               ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
               und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung
               und der Nachweis der Berechtigung nach Satz 1 müssen der
               Gesellschaft oder einer für sie empfangsberechtigten
               Stelle unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
               Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
               zugehen. Bei der Berechnung der Frist sind der Tag der
               Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
               mitzurechnen.


         (2)   Die Anmeldung bedarf der Textform. Für den
               Nachweis der Berechtigung nach Abs. 1 Satz 1 ist ein in
               Textform und in deutscher oder englischer Sprache
               erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch
               das depotführende Institut erforderlich. Der besondere
               Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des
               21. Tages vor der Versammlung zu beziehen.


         (3)   Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln
               an der Richtigkeit oder Echtheit des besonderen Nachweises
               des Anteilsbesitzes einen geeigneten weiteren Nachweis zu
               verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in
               gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den
               Aktionär zurückweisen.


         (4)   Fällt das Ende einer Frist oder ein Termin, die
               oder der von der Hauptversammlung zurückberechnet wird,
               auf einen Sonntag, einen Sonnabend oder einen Feiertag,
               kommt eine Verlegung auf einen zeitlich vorausgehenden
               oder nachfolgenden Werktag nicht in Betracht. Die
               Fristenregelungen der §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen
               Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.'




     11.   Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds


           Im Nachgang zu der Niederlegung des Aufsichtsratsmandats durch
           Herrn Dr. Jörg Löffler im Juli 2010 wurde Herr Stefan Arndt
           vom Amtsgericht Düsseldorf zu dessen Nachfolger bestellt.
           Gemäß der Regelungen in § 104 Abs. 5 AktG sowie in Ziffer
           5.4.3 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex soll die
           gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds durch
           eine Wahl in der nachfolgenden Hauptversammlung bestätigt
           werden.


           Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, den folgenden Beschluss zu
           fassen:


           Herr Stefan Arndt, Rechtsanwalt und Steuerberater, wohnhaft in
           Köln,


           wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.


           Herr Arndt ist selbständiger Rechtsanwalt, Steuerberater und
           Fachanwalt für Steuerrecht in der Kanzlei Arndt mit
           Hauptniederlassung in Köln. Herr Arndt ist kein Mitglied
           anderer gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte oder
           vergleichbarer in- oder ausländischer Kontrollgremien von
           Wirtschaftsunternehmen.


           Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 5 der Satzung besteht das Amt des
           Nachfolgers eines ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds für
           den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds, so dass
           Herr Arndt für die Zeit bis zur Beendigung der
           Hauptversammlung gewählt werden soll, die über die Entlastung
           für das vierte Geschäftsjahr, das auf das Geschäftsjahr 2008
           folgt, beschließt.


           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der
           Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, 6. Fall AktG nur
           aus von den Aktionären gewählten Aufsichtsratsmitgliedern
           zusammen.


     12.   Beschlussfassung über die Erhöhung des
           Grundkapitals der Gesellschaft mit mittelbarem Bezugsrecht der
           Aktionäre


           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
           fassen:


       a)    Das Grundkapital der Gesellschaft von zurzeit
             14.460.747,00 EUR, das eingeteilt ist in 14.460.747 auf den
             Inhaber lautende Stückaktien, wird gegen Bareinlagen um bis
             zu 28.000.000,00 EUR auf bis zu 42.460.747,00 EUR erhöht
             durch Ausgabe von bis zu 28.000.000 neuen, auf den Inhaber
             lautende Stückaktien zum Ausgabebetrag von 1,00 EUR je
             auszugebender Aktie. Der auf jede neue Aktie entfallende
             anteilige Betrag des Grundkapitals beträgt 1,00 EUR. Die
             neuen Aktien werden mit Gewinnberechtigung ab Beginn des
             Geschäftsjahres, in dem die Kapitalerhöhung im
             Handelsregister eingetragen wird, ausgegeben.


       b)    Zum Bezug der neuen Aktien werden eines oder
             mehrere vom Vorstand zu bestimmende Kreditinstitute
             zugelassen mit der Maßgabe, die neuen Aktien zunächst den
             Aktionären zum Bezug anzubieten. Die Frist für die Annahme
             des Bezugsangebots endet frühestens zwei Wochen nach der
             Bekanntmachung des Bezugsangebots.


       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung,
             ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der
             Aktien festzusetzen.


       d)    Etwaige aufgrund des Bezugsrechts nicht bezogene
             Aktien können Investoren im Rahmen einer Privatplatzierung
             nach Anweisung des Vorstands angeboten werden.


       e)    Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals
             wird ungültig, wenn nicht bis zum Ablauf des 15. Juni 2011
             mindestens 14.000.000 neue Stückaktien gezeichnet sind.


       f)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von
             § 7 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung entsprechend der
             Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.



   Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen
   der Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien gemäß
   §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, Halbsatz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu
   Tagesordnungspunkt 5

     a)    Einleitung


           Der Vorstand hat zu Punkt 5 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs.
           1 Nr. 8 Satz 5, Halbsatz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen
           schriftlichen Bericht über die Gründe für den
           Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht ist vom Tage der
           Einberufung der Hauptversammlung an unter
           http://www.systaic.de/investorrelations-de/hauptversammlung.html
           zugänglich. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:


     b)    Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG


           Deutsche Unternehmen dürfen eigene Aktien in begrenztem Umfang
           auf Grund einer besonderen Ermächtigung durch die
           Hauptversammlung erwerben. Die Laufzeit der Ermächtigung ist
           nicht mehr wie früher auf achtzehn Monate, sondern auf fünf
           Jahre begrenzt. Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt
           werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
           eigene Aktien bis zu einer Höhe von 10 % des derzeitigen
           Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dabei soll der
           Gesellschaft vorliegend die Möglichkeit gegeben werden, eigene
           Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu erwerben,
           etwa zur Reduzierung der Eigenkapitalausstattung, zur
           Kaufpreiszahlung für Akquisitionen oder aber, um die Aktien
           wieder zu veräußern.


     c)    Erwerbsmöglichkeiten


           Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die
           Möglichkeit erhalten, eigene Aktien außerhalb der Börse,
           insbesondere durch ein öffentliches, an die Aktionäre der
           Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu erwerben. Der
           Gesellschaft wird damit größere Flexibilität eingeräumt. Gemäß
           der vorgeschlagenen Beschlussfassung unter Punkt 5 lit. c) der
           Tagesordnung soll der Vorstand auch ermächtigt werden, bei dem
           Erwerb eigener Aktien in anderer Weise als über die Börse oder
           durch ein öffentliches Kaufangebot (nachfolgend 'freihändiger
           Erwerb') das Andienungsrecht der Aktionäre auszuschließen,
           wenn der Erwerb der Aktien im Rahmen des Erwerbs von
           Unternehmen oder des Zusammenschlusses mit Unternehmen oder
           des Erwerbs von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt oder wenn
           es sich um einen Paketerwerb von mindestens 1 % des
           derzeitigen Grundkapitals handelt und ein solcher Erwerb einem
           Zweck dient, der im vorrangigen Interesse der Gesellschaft
           liegt, und der Erwerb geeignet und erforderlich ist, diesen
           Zweck zu erreichen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn
           der Erwerb über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre
           gerichtetes öffentliches Kaufangebot zur Erreichung dieses
           Zwecks zu aufwändig, zu langwierig oder sonst - auch unter
           Berücksichtigung der Aktionärsinteressen - unverhältnismäßig
           wäre.


           Hinsichtlich der zulässigen Möglichkeiten bei der Veräußerung
           eigener Aktien bestehen konkrete gesetzliche Angaben in § 71
           Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG. Diese Vorschrift enthält jedoch
           keine Vorgaben zum Erwerb eigener Aktien außerhalb der Börse,
           so dass hierbei und vor allem bei freihändigem Erwerb allein
           die gesetzliche Vorgabe gilt, dass der
           Gleichbehandlungsgrundsatz für die Aktionäre gemäß § 53a AktG
           gewahrt sein muss. Dazu gehört, dass bei dem Erwerb der Aktien
           die Chancengleichheit der Aktionäre gewährleistet werden muss,
           weshalb der Vorstand sich hierbei grundsätzlich neutral zu
           verhalten hat. Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz sind
           möglich, da dieser nicht absolut gilt, sondern willkürliche
           Ungleichbehandlungen der Aktionäre verhindern soll. So ist
           allgemein anerkannt, dass eine formale Ungleichbehandlung
           zulässig ist, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist.


       aa)   Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot die
             Zeichnung das Volumen des Angebotes überschreitet, erfolgt
             die Annahme nach Quoten. Jedoch soll es gemäß
             Tagesordnungspunkt 5 lit. c) zulässig sein, eine
             bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu maximal
             100 Stück angedienter Aktien je Aktionär vorzusehen. Diese
             Möglichkeit dient dazu, glatte Erwerbsquoten festlegen zu
             können und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die
             technische Abwicklung zu erleichtern und trotzdem kleine
             Aktienbestände zu berücksichtigen. Für die Aktionäre
             resultieren hieraus keine Nachteile.



       (bb)  Der freihändige Erwerb ermöglicht es der
             Gesellschaft, eigene Aktien auch unter Ausschluss des
             Andienungsrechts der Aktionäre von einem oder mehreren
             Aktionären zu erwerben, wenn der Erwerb der Aktien im Rahmen
             des Erwerbs von Unternehmen oder des Zusammenschlusses mit
             Unternehmen oder des Erwerbs von Beteiligungen an
             Unternehmen erfolgt. Dieses Verfahren gestattet es der
             Gesellschaft, die Finanzierung z.B. eines
             Unternehmenserwerbs durch Kaufpreisanpassungen flexibel zu
             gestalten, wenn beispielsweise als Sachgegenleistung
             ausgegebene Aktien der Gesellschaft im Rahmen der
             Akquisition zurückerworben werden können.



       (cc)  Des Weiteren erweitert der freihändige Erwerb den
             Spielraum der Gesellschaft erheblich, am Markt angebotene
             Aktienpakete von mindestens 1 % des Grundkapitals schnell
             und flexibel zu erwerben. Denn eine Veräußerung oder der
             Erwerb eines Aktienpaketes in dieser Größenordnung könnte
             vor dem Hintergrund, dass das tägliche Handelsvolumen der
             systaic-Aktien zumeist eher gering ist, zu erheblichen
             Änderungen des Börsenkurses führen. Die sich möglicherweise
             daraus ergebenden negativen Auswirkungen können durch die zu
             Punkt 5 der Tagesordnung zu erteilende Ermächtigung im
             Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre vermieden
             werden. Ein weiterer Vorteil des freihändigen Erwerbs der
             Aktien unter Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre
             besteht in dem erheblichen Potential, die Kosten
             einzusparen, die eine formale Gleichbehandlung der Aktionäre
             nach sich ziehen würde. Der Kaufpreis für die Aktien richtet
             sich bei dem freihändigen Erwerb nach dem Eröffnungskurs für
             die Aktien der Gesellschaft im XETRA(R)-Handel an der
             Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem von der Deutschen
             Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) am letzten Handelstag
             vor dem Abschluss des dem Erwerb zugrundeliegenden Vertrages
             und darf diesen Börsenkurs um nicht mehr als 10 % über- oder
             unterschreiten. Eine faire Preisfindung ist so im Interesse
             der Gesellschaft und zum Schutz der Aktionäre gewährleistet.



           Für die Aktionäre ergeben sich bei dem freihändigen Erwerb
           keine Nachteile, wenn er im Interesse der Gesellschaft liegt
           und - auch unter Berücksichtigung der Aktionärsinteressen -
           als verhältnismäßig erscheint. Dem trägt der Beschluss unter
           Tagesordnungspunkt 5 lit. c) Rechnung.


           Bei der Entscheidung über den Erwerb von Aktien unter
           Ausschluss des Andienungsrechts wird sich der Vorstand allein
           von dem Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten
           lassen.


     d)    Verwendungsmöglichkeiten der eigenen Aktien


           Die Möglichkeit zum Wiederverkauf eigener Aktien dient der
           vereinfachten Mittelbeschaffung. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz
           5 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft auch zu
           einer anderen Form der Veräußerung als über die Börse unter
           Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigen.


           Insbesondere können die eigenen Aktien entsprechend § 186 Abs.
           3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den
           Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der
           Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Möglichkeit
           einer solchen Veräußerung liegt im Interesse der Gesellschaft.
           Sie erlaubt eine schnellere und kostengünstigere Platzierung
           der Aktien als deren Veräußerung unter entsprechender
           Anwendung der Regeln eines Bezugsrechts der Aktionäre. Den
           Aktionären entsteht nach der Wertung des Gesetzgebers kein
           Nachteil, da sie, soweit sie am Erhalt ihrer Stimmrechtsquote
           interessiert sind, die entsprechende Anzahl von Aktien
           jederzeit an der Börse erwerben können.


           Darüber hinaus schafft die Ermächtigung die Möglichkeit,
           eigene Aktien als Gegenleistung bei dem Erwerb von
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
           Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten,
           Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen
           Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auch
           Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und
           sonstigen Finanzinstrumenten anbieten zu können. Der
           internationale Wettbewerb und die Globalisierung der
           Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der
           Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll
           der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um
           Akquisitionschancen schnell und flexibel nutzen zu können.


           Schließlich sieht die Ermächtigung die Möglichkeit vor, dass
           die erworbenen eigenen Aktien ohne erneuten Beschluss der
           Hauptversammlung eingezogen werden oder zur Bedienung eines
           Aktienoptionsplanes eingesetzt werden können. In den letzten
           Jahren hat sich diese Form der Entlohnung für geleistete
           Dienste bei Aktiengesellschaften etabliert, und sie stellt ein
           flexibles Instrument zur Leistungsmotivierung der Mitarbeiter
           und Vorstände dar. Die Gesellschaft soll in die Lage versetzt
           werden, auch erworbene eigene Aktien für die Bedienung solcher
           Bezugsrechte einzusetzen. Bei der Entscheidung über die
           Verwendung der eigenen Aktien wird sich der Vorstand und im
           Falle der Bedienung von Aktienoptionen des Vorstands der
           Aufsichtsrat im Übrigen allein vom Interesse der Aktionäre und
           der Gesellschaft leiten lassen.


     e)    Berichterstattung


           Der Vorstand wird der jeweils folgenden Hauptversammlung über
           eine Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten. Zudem gibt die
           Gesellschaft im Anhang zum jeweiligen Jahresabschluss den
           Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft, den Zeitpunkt des
           Erwerbs, die Gründe für den Erwerb, bei entsprechenden
           Transaktionen im betreffenden Geschäftsjahr sogar die
           jeweiligen Erwerbe oder Veräußerungen unter Angabe der Zahl
           der Aktien, des Erwerbs- oder Veräußerungspreises sowie die
           Verwendung des Erlöses, an.


           Konkrete Pläne für die Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehen
           nicht.


   Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen
   der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
   Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten mit oder ohne
   Wandlungs- oder Bezugsrechten gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186
   Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6

     a)    Einleitung


           Vorstand und Aufsichtsrat bitten die Aktionäre der
           Gesellschaft unter Tagesordnungspunkt 6 um die Ermächtigung
           zur Begebung von Wandelschuldverschreibungen und
           Optionsschuldverschreibungen sowie von Genussrechten mit oder
           ohne Wandlungs- oder Bezugsrecht. Diese
           Finanzierungsinstrumente können jeweils mit Umtauschrechten
           oder Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft versehen
           werden. Den Inhabern dieser Umtausch- oder Bezugsrechte wird
           dadurch die Möglichkeit eröffnet, Aktien der Gesellschaft zu
           erwerben, indem sie ihre bereits an die Gesellschaft
           erbrachten Leistungen in Eigenkapital umwandeln
           (Umtauschrecht) oder eine zusätzliche Einzahlung in das
           Eigenkapital der Gesellschaft leisten (Bezugsrecht). Die
           Gesellschaft kann bei einer Emission auch beschließen, dass
           die begebenen Schuldverschreibungen und Genussrechte später
           auf Verlangen der Gesellschaft in Aktien der Gesellschaft zu
           tauschen sind (Wandlungspflicht). Lieferung der Aktien bei
           Ausübung der Umtausch- und Bezugsrechte beziehungsweise
           Erfüllung der Wandlungspflicht ist möglich aus bedingtem
           Kapital, genehmigtem Kapital oder eigenen Aktien. Auch ein
           Barausgleich wäre möglich.


           Die Ermächtigung in Tagesordnungspunkt 6 soll in erster Linie
           dazu dienen, die Kapitalausstattung der Gesellschaft bei
           Bedarf zügig und flexibel stärken zu können.


           Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt weitgehend offene Festlegung
           der Bedingungen für die Begebung der genannten
           Finanzierungsinstrumente ermöglicht es der Gesellschaft, auf
           die jeweils aktuellen Marktverhältnisse angemessen zu
           reagieren und neues Kapital zu möglichst geringen Kosten
           aufzunehmen. Rein vorsorglich soll mit der vorgeschlagenen
           Ermächtigung auch die Möglichkeit geschaffen werden, diese
           Finanzierungsinstrumente wie ein genehmigtes Kapital zum
           liquiditätsschonenden Erwerb von Vermögensgegenständen,
           insbesondere zum Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen
           hieran, zu nutzen. In der Praxis dürfte diese Verwendung
           jedoch von untergeordneter Bedeutung sein.


           Bei der Begebung dieser Finanzierungsinstrumente haben die
           Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 221 Abs. 4 AktG
           grundsätzlich ein Bezugsrecht hierauf.


           Mit den unter Tagesordnungspunkt 6 erbetenen Ermächtigungen
           soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, das
           Bezugsrecht in bestimmten Fällen auszuschließen, wenn dies im
           überwiegenden Interesse der Gesellschaft erforderlich sein
           sollte. Im Einzelnen gilt hierbei Folgendes:


     b)    Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge


           Vorstand und Aufsichtsrat sollen ermächtigt werden, das
           Bezugsrecht für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies kann
           erforderlich werden, wenn anders ein praktikables
           Bezugsverhältnis nicht zu erreichen ist. Die Gesellschaft wird
           sich bemühen, freie Spitzen im Interesse der Aktionäre
           bestmöglich zu verwerten.


     c)    Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um
           bis zu 10 %


           Für die Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen
           sowie für Genussrechte, die mit einem Umtausch- oder
           Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft versehen sind, soll
           der Vorstand in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz
           4 AktG ermächtigt werden, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn
           der Ausgabepreis des jeweiligen Finanzierungsinstruments
           dessen nach anerkannten Methoden der Finanzmathematik
           ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich
           unterschreitet. Dieser Bezugsrechtsausschluss könnte
           erforderlich werden, wenn eine Schuldverschreibung schnell
           platziert werden soll, um ein günstiges Marktumfeld zu nutzen.
           Durch den Ausschluss des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft
           in diesem Fall die erforderliche Flexibilität, eine günstige
           Börsensituation kurzfristig zu nutzen.


           Die Interessen der Aktionäre werden in diesem Fall dadurch
           gewahrt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen nicht
           wesentlich unter dem Marktwert liegt, wodurch der Wert des
           ausgeschlossenen Bezugsrechts soweit wie möglich minimiert
           wird. Daneben ist diese Ermächtigung auf die in § 186 Abs. 3
           Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von 10 % des Grundkapitals
           beschränkt. Durch diese Vorgaben sind die Aktionäre nach der
           Vorstellung des Gesetzgebers vor einer zu weitgehenden
           Verwässerung ihres Anteilsbesitzes geschützt.


     d)    Bezugsrechtsausschluss bei rein schuldrechtlichen
           Genussrechten


           Der Vorstand soll ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats
           ermächtigt werden, bei der Ausgabe von Genussrechten, die in
           ihrer Ausstattung nicht aktiengleich oder aktienähnlich sind,
           also insbesondere keine Teilhabe am Liquidationserlös gewähren
           und bei denen sich die Höhe der Ausschüttung nicht nach der
           Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der
           Dividende richtet, und die nicht mit Wandlungs- oder
           Bezugsrechten verbunden sind, das Bezugsrecht der Aktionäre
           auszuschließen. Unter der Prämisse einer obligationsähnlichen
           Ausgestaltung der Genussrechte wird die mitgliedschaftliche
           Position der Aktionäre nicht betroffen; weder das Stimmrecht
           noch der anteilige Dividendenanspruch oder der Anteil am
           Gesellschaftsvermögen würden durch eine bezugsrechtslose
           Genussrechtsemission verändert. Im Falle eines
           Bezugsrechtsausschlusses müssten die Genussrechte zudem
           verbindlich zu marktgerechten Ausgabebedingungen begeben
           werden, so dass sich diesbezüglich schon kein nennenswerter
           Bezugsrechtswert ergäbe. Demgegenüber wird der Vorstand durch
           die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses in die Lage
           versetzt, ein niedriges Zinsniveau bzw. eine günstige
           Nachfragesituation flexibel und kurzfristig für eine Emission
           zu nutzen. Dadurch ist er in der Lage, das Platzierungsrisiko
           deutlich zu reduzieren. Dagegen bestünde bei einer
           Genussrechtsemission unter Wahrung des Bezugsrechts die je
           nach Marktlage mehr oder weniger große Gefahr, dass sich die
           einmal festgesetzten Konditionen bis zum Zeitpunkt der
           tatsächlichen Platzierung am Markt als nicht mehr marktgerecht
           erweisen. Die Gesellschaft liefe daher Gefahr, die
           Genussrechte gar nicht platzieren zu können, oder aber, diese
           zu günstig zu platzieren. Beides wäre nicht im Interesse der
           Gesellschaft oder ihrer Aktionäre. Um dem Schutzbedürfnis der
           Aktionäre Rechnung zu tragen, wird der Vorstand jedoch im
           Einzelfall sorgfältig prüfen, ob ein Bezugsrechtsausschluss im
           Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.


     e)    Bezugsrechtsausschluss für Verwässerungsschutz


           Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden
           können, soweit dies erforderlich ist, um auch den Inhabern von
           Umtausch- und Bezugsrechten ein Bezugsrecht zu gewähren, wie
           es ihnen zustünde, wenn sie ihr Umtausch- oder Bezugsrecht
           bereits ausgeübt beziehungsweise ihre Wandlungspflicht bereits
           erfüllt hätten. Finanzierungsinstrumente wie die hier
           beschriebenen enthalten in ihren Bedingungen regelmäßig eine
           Verwässerungsschutzklausel für den Fall, dass die Gesellschaft
           weitere solcher Finanzierungsinstrumente oder Aktien
           emittiert, auf die die Aktionäre ein Bezugsrecht haben. Damit
           der Wert dieser Finanzierungsinstrumente durch solche
           Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird, erhalten die Inhaber
           dieser Finanzierungsinstrumente in der Regel dadurch einen
           Ausgleich, dass der Umtausch- oder Bezugspreis ermäßigt wird
           oder dass sie ebenfalls ein Bezugsrecht auf die später
           emittierten Finanzierungsinstrumente oder Aktien erhalten. Um
           sich insoweit größtmögliche Flexibilität zu erhalten, soll
           daher auch für diesen Fall die Möglichkeit zum
           Bezugsrechtsausschluss bestehen. Dies dient einer
           erleichterten Platzierung und damit letztlich der optimalen
           Finanzierungsstruktur der Gesellschaft.


     f)    Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen


           Des Weiteren soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden
           können, um die jeweiligen Finanzinstrumente gegen
           Sachleistungen begeben zu können. Die Ermächtigung soll der
           Gesellschaft die Möglichkeit verschaffen, diese
           Finanzierungsinstrumente auch im Zusammenhang mit dem Erwerb
           von Vermögensgegenständen einzusetzen. Dies kann insbesondere
           beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und
           Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie
           z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder
           sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auch
           Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und
           sonstigen Finanzinstrumenten, praktisch werden. In solchen
           Fällen bestehen die Verkäufer häufig darauf, eine
           Gegenleistung in anderer Form als Geld oder nur Geld zu
           erhalten. Dann kann es eine interessante Alternative
           darstellen, anstelle oder neben der Gewährung von Aktien oder
           Barleistungen Schuldverschreibungen mit Options- oder
           Wandlungsrechten oder Genussrechte anzubieten. Diese
           Möglichkeit schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die
           Chancen der Gesellschaft bei Akquisitionen.


           Sowohl die Ermächtigung zur Ausgabe gegen Sachleistungen als
           auch ein diesbezüglicher Bezugsrechtsausschluss, sollen jedoch
           nur dann genutzt werden, wenn der Erwerb des betreffenden
           Gegenstands im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt
           und ein anderweitiger Erwerb, insbesondere durch Kauf,
           rechtlich oder tatsächlich nicht oder nur zu ungünstigeren
           Bedingungen in Betracht kommt. In diesen Fällen wird die
           Gesellschaft indes stets prüfen, ob ein ebenso geeigneter Weg
           zum Erwerb der Sache zur Verfügung steht, der in seinen
           Auswirkungen weniger stark in die Stellung der Aktionäre
           eingreift. Dem Interesse der Aktionäre wird weiter dadurch
           Rechnung getragen, dass die Gesellschaft bei dem Erwerb von
           Sachleistungen gegen die Begebung einer Schuldverschreibung
           und/oder von Genussrechten und/oder die Ausgabe neuer Aktien
           verpflichtet ist, sich an Marktpreisen zu orientieren.


   Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen
   des genehmigten Kapitals gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186
   Abs. 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 9

     a)    Einleitung


           Der Vorstand hat zu Punkt 9 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs.
           2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG einen schriftlichen
           Bericht über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss
           erstattet. Der Bericht ist vom Tage der Einberufung der
           Hauptversammlung an unter
           http://www.systaic.de/investorrelations-de/hauptversammlung.html
           zugänglich. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:


           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 9
           die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu
           6.705.754 EUR vor. Das genehmigte Kapital soll die
           Flexibilität der Gesellschaft erhöhen und ihr im Interesse
           ihrer Aktionäre zusätzliche Handlungsmöglichkeiten einräumen.


           Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des
           genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein
           Bezugsrecht einzuräumen, das im Wege des mittelbaren
           Bezugsrechts abgewickelt werden kann. Der Vorstand soll jedoch
           ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in
           bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können.


     b)    Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um
           bis zu 10 %


           Das Bezugsrecht der Aktionäre kann insbesondere bei
           Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des im
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der
           Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen werden,
           wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der
           bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft
           gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich
           unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, erleichterter
           Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10 %ige Beschränkung sind
           andere Fälle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses
           aufgrund einer gegebenenfalls noch zu beschließenden
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung anzurechnen, soweit
           dies gesetzlich geboten ist. Die Möglichkeit, das Bezugsrecht
           der Aktionäre im Hinblick auf Barkapitalerhöhungen, die 10 %
           des Grundkapitals nicht übersteigen, ausschließen zu können,
           versetzt die Gesellschaft in die Lage, zur Aufnahme neuer
           Mittel zur Unternehmensfinanzierung kurzfristig, ohne das
           Erfordernis eines mindestens 14 Tage dauernden
           Bezugsangebotes, flexibel auf sich bietende günstige
           Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die neuen Aktien bei
           institutionellen Anlegern platzieren zu können.


           Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich
           um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das
           Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch
           die Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
           bzw. der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals
           wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine
           quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung berücksichtigt.
           Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen,
           können durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer
           Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten
           Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabepreis
           der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich
           unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre
           hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung
           Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabepreises
           nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert des
           Bezugsrechts für die neuen Aktien sich praktisch der Nullmarke
           nähert.


     c)    Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen


           Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen
           Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen,
           Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen,
           gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder
           hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten
           oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen,
           Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten,
           ausgeschlossen werden. Hierdurch soll die Gesellschaft die
           Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen
           Märkten flexibel auf sich bietende Gelegenheiten insbesondere
           zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
           Beteiligungen an Unternehmen sowie auf Angebote zu
           Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu können.
           Insbesondere im Rahmen von Unternehmens- oder
           Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern
           statt eines Kaufpreises ausschließlich in Geld, auch Aktien
           oder nur Aktien zu gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise
           die Liquidität der Gesellschaft geschont und der/die Verkäufer
           an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese Möglichkeit
           erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei
           Akquisitionen. Der Vorstand der Gesellschaft wird bei der
           Ausnutzung der Ermächtigung sorgfältig die Bewertungsrelation
           zwischen der Gesellschaft und der erworbenen Beteiligung bzw.
           des Unternehmens prüfen und im wohlverstandenen Interesse der
           Gesellschaft und der Aktionäre den Ausgabepreis der neuen
           Aktien und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe
           festlegen.


     d)    Bezugsrechtsausschluss bei Schuldverschreibungen


           Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten
           der Inhaber der von der Gesellschaft oder ihren
           Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit
           Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten dient dem
           Zweck, im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung den
           Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend den
           sogenannten Verwässerungsklauseln der Options- bzw.
           Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll auch
           den Inhabern der Schuldverschreibungen mit Options- oder
           Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang
           eingeräumt werden können, wie es ihnen nach Ausübung des
           Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options-
           oder Wandlungspflicht zustehen würde. Mit der Ermächtigung
           erhält der Vorstand die Möglichkeit, bei der Ausnutzung des
           Genehmigten Kapitals 2010 unter sorgfältiger Abwägung der
           Interessen zwischen beiden Alternativen zu wählen.


     e)    Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge


           Ferner ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht zur
           Vermeidung von Spitzenbeträgen auszuschließen. Spitzenbeträge
           können sich aus dem Umfang des jeweiligen Volumens der
           Kapitalerhöhung und der Festlegung eines praktikablen
           Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des
           Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes
           Bezugsverhältnis und erleichtert so die Abwicklung der
           Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
           freien Spitzen werden bestmöglich für die Gesellschaft
           verwertet.


           Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres die
           Ermächtigung ausnutzt, wird er in der folgenden
           Hauptversammlung hierüber berichten.


   Mitteilungen gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG

   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der
   Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen
   Bundesanzeiger 14.460.747,00 EUR und ist eingeteilt in 14.460.747 auf
   den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am
   Grundkapital von je 1,00 EUR und mit einer Stimme je Stückaktie. Die
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung
   der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger
   beträgt dementsprechend 14.460.747. Aus von der Gesellschaft
   gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden.
   Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.

   Teilnahme an der Hauptversammlung

   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
   ist eine Anmeldung der Aktionäre erforderlich. Die Anmeldung muss der
   Gesellschaft unter der Adresse

   systaic Aktiengesellschaft
   c/o Landesbank Baden-Württemberg
   Am Hauptbahnhof 2
   4027 H / Hauptversammlungen
   70173 Stuttgart
   E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de
   Fax: +49 (0)711 127 79264

   bis spätestens am

   10. Dezember 2010 (24:00 Uhr MEZ)

   in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zugehen.

   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
   ist darüber hinaus der Nachweis des Anteilsbesitzes durch eine von dem
   depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut in Textform
   (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte
   Bestätigung erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich
   auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen
   (sogenannter Nachweisstichtag), also auf den

   26. November 2010 (0:00 Uhr MEZ),

   und muss der Gesellschaft spätestens am

   10. Dezember 2010 (24:00 Uhr MEZ)

   unter der vorstehend für die Anmeldung benannten Adresse zugehen.

   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
   wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen
   Weise erbracht hat; insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige
   Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur
   Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des
   gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des bisherigen Aktionärs.
   Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder
   stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
   Dividendenberechtigung.

   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei
   der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die
   Hauptversammlung zugeschickt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig
   für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des
   Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse
   Sorge zu tragen.

   Stimmrechtsausübung

   Aktionäre, die ihre Aktien fristgerecht angemeldet haben, können
   ihr(e) Stimmrecht(e) auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel
   durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
   Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine
   fristgemäße Anmeldung und der fristgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes
   erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft müssen gemäß
   § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG grundsätzlich in Textform (§ 126b BGB)
   erfolgen. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine
   andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen
   bevollmächtigt werden soll, richtet sich das Formerfordernis nach den
   aktienrechtlichen Vorschriften des § 135 AktG. Wir weisen jedoch
   darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden
   Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der
   Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht
   nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie
   ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in
   § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen
   bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über
   eine mögliche Form der Vollmacht ab.

   In Zusammenhang mit der Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechtes
   wird auf etwaige Meldepflichten nach §§ 21 ff. Wertpapierhandelsgesetz
   hingewiesen.

   Den Aktionären der systaic AG wird von der jeweils depotführenden Bank
   zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung ein Formular zur
   Anmeldung der Teilnahme an der Hauptversammlung übermittelt. Mit
   diesem Formular kann ein Aktionär, der persönlich an der
   Hauptversammlung teilnehmen oder sich dort vertreten lassen möchte,
   eine Eintrittskarte auf seinen Namen oder den des Bevollmächtigten
   anfordern.

   Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können -
   müssen aber nicht - zur Erteilung der Vollmacht das Formular
   verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Mit der
   Eintrittskarte werden den Aktionären dieses Vollmachtsformular und
   weitere Informationen zur Bevollmächtigung übersandt. Das
   Vollmachtsformular ist außerdem im Internet unter
   http://www.systaic.de/investorrelations-de/hauptversammlung.html
   abrufbar.

   Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der
   Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft
   erbracht werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an
   folgende Adresse erfolgen:

   systaic Aktiengesellschaft
   Investor Relations
   Benrather Str. 18-20
   40213 Düsseldorf
   E-Mail: IR@systaic.com
   Fax: +49 (0)211 828559 229

   Die systaic AG bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft
   benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft benannte
   Stimmrechtsvertreter steht nur für die Stimmrechtsvertretung, nicht
   für die Ausübung sonstiger Rechte, zur Verfügung. Aktionäre, die den
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht
   erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur
   Hauptversammlung. Vollmachten an von der Gesellschaft benannte
   Stimmrechtsvertreter können schriftlich, per Telefax oder elektronisch
   in Textform übermittelt werden. Soweit von der Gesellschaft benannte
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem
   Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne
   diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter
   sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Stimmrechtsvertreter
   der Gesellschaft unterliegen bei Ausübung der Stimmrechte keinerlei
   Weisungen der systaic AG. Ordnungsgemäß erteilte Vollmachten und
   Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind zusammen
   mit einer Kopie der Eintrittskarte zur Hauptversammlung bis spätestens
   zum 15. Dezember 2010 (12:00 Uhr MEZ) an die vorstehende Anschrift zu
   senden.

   Alternativ ist eine Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der
   Gesellschaft während der Hauptversammlung durch dort anwesende
   Aktionäre oder Aktionärsvertreter möglich. Ein Formular zur
   Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der
   Gesellschaft steht den Aktionären unter der Internetadresse
   http://www.systaic.de/investorrelations-de/hauptversammlung.html zum
   Download zur Verfügung.

   Bitte beachten Sie, dass zwar das Recht eines jeden Aktionärs besteht,
   mehr als eine Person zu bevollmächtigen, dass die Gesellschaft jedoch
   berechtigt ist, im Falle von mehreren bevollmächtigten Personen eine
   oder mehrere von diesen zurückzuweisen.

   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

   Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen
   mindestens 5 % des Grundkapitals, das entspricht zur Zeit 723.038
   Stückaktien, oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen,
   das entspricht 500.000 Stückaktien, verlangen, dass Gegenstände auf
   die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
   Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich unter der Adresse

   systaic Aktiengesellschaft
   Investor Relations
   Benrather Str. 18-20
   40213 Düsseldorf

   oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB unter der Adresse

   IR@systaic.com

   mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum
   Ablauf des 16. November 2010 (24:00 Uhr MEZ), zugehen.

   Gegenanträge von Aktionären mit Begründung gegen einen Vorschlag von
   Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß
   § 126 AktG oder Wahlvorschläge von Aktionären zur Wahl von
   Abschlussprüfern oder Aufsichtsräten gemäß § 127 AktG sind
   ausschließlich an die nachstehende Adresse zu übersenden:

   systaic Aktiengesellschaft
   Investor Relations
   Benrather Str. 18-20
   40213 Düsseldorf
   E-Mail: IR@systaic.com
   Fax: +49 (0)211 828559 229

   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären mit Begründung, die
   mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis
   spätestens zum Ablauf des 2. Dezember 2010 (24:00 Uhr MEZ), unter der
   vorstehend angegebenen Adresse eingehen, werden einschließlich einer
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung allen Aktionären im Internet
   unter http://www.systaic.de/investorrelations-de/hauptversammlung.html
   unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen
   für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. § 127 AktG
   erfüllt sind, insbesondere sofern ein Nachweis der
   Aktionärseigenschaft erfolgt. Anderweitig adressierte Gegenanträge von
   Aktionären bleiben unberücksichtigt.

   Auskunftsrecht des Aktionärs

   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG
   vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
   soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Gegenstände der
   Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
   auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
   Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns
   und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

   Weitergehende Erläuterungen/Veröffentlichungen auf der Internetseite
   der Gesellschaft

   Weitergehende Erläuterungen gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu
   den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131
   Abs. 1 AktG sind im Internet unter
   http://www.systaic.de/investorrelations-de/hauptversammlung.html
   abrufbar.

   Den Aktionären werden die Informationen gemäß § 124a AktG im Internet
   auf der Homepage der systaic AG unter
   http://www.systaic.de/investorrelations-de/hauptversammlung.html
   zugänglich gemacht.

   Düsseldorf, im November 2010

   systaic AG

   Der Vorstand

      





09.11.2010 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de

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Sprache:        Deutsch                 
Unternehmen:    systaic AG              
                Benrather Straße 18-20  
                40213 Düsseldorf        
                Deutschland             
Telefon:        +49 211 8285590         
Fax:            +49 211 828559229       
E-Mail:         ir@systaic.com          
Internet:       http://www.systaic.de   
ISIN:           DE000A0JKYP6            
WKN:            A0JKYP                  
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service  
---------------------------------------------------------------------  
102861 09.11.2010                                                      

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