
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 10.06.2010 in Hannover Congress
Centrum mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
28.04.2010 15:44
LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
Garbsen
ISIN DE 0006450000
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am 10. Juni 2010
Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär,
unsere diesjährige ordentliche Hauptversammlung, zu der wir Sie
hiermit einladen, findet statt am Donnerstag, dem 10. Juni 2010, um
10:00 Uhr, im Hannover Congress Centrum, Theodor-Heuss-Platz 1-3,
30175 Hannover.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2009, des Lageberichts, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, des Berichts über
die Lage des Konzerns und des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2009 sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB, § 315 Abs. 4
HGB
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können
von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm
eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen
werden auch in der Hauptversammlung am 10. Juni 2010
zugänglich sein und mündlich erläutert werden.
Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1
der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die
Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die
Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses
und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat,
liegen nicht vor. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird
zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss
der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft für das
Geschäftsjahr 2009 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR
4.003.360,32 wie folgt zu verwenden:
Bilanzgewinn EUR
4.003.360,32
Ausschüttung von je EUR 0,20 je dividendenberechtigter EUR
Stückaktie 2.171.610,40
Gewinnvortrag EUR
1.831.749,92
Diese Beträge basieren auf der Annahme, dass alle Aktien der
Gesellschaft dividendenberechtigt sind.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu
erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu
wählen.
6. Beschlussfassung über die Aufhebung des
bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 1. Juni 2005 wurde
der Vorstand mit Wirkung ab 15. Juni 2005 ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 14. Juni 2010 um bis zu EUR 5.300.000,00 durch ein-
oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 5.300.000 neuen auf den
Inhaber lautenden Stammaktien mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital (Stückaktien) von EUR 1,00 gegen Bar- oder
Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital).
Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch
gemacht. Um der Gesellschaft jedoch auch weiterhin ausreichend
Handlungsspielraum zu geben, soll das am 14. Juni 2010
auslaufende genehmigte Kapital aufgehoben und durch ein neues
genehmigtes Kapital ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals
Die von der Hauptversammlung am 1. Juni 2005 zu Punkt 6 der
Tagesordnung mit Wirkung ab 15. Juni 2005 erteilte
Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 14. Juni 2010 um
bis zu EUR 5.300.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe
von bis zu 5.300.000 neuen auf den Inhaber lautenden
Stammaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital
(Stückaktien) von EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu
erhöhen (genehmigtes Kapital), wird für die Zeit ab
Wirksamwerden des in dieser Hauptversammlung am 10. Juni
2010 neu zu beschließenden genehmigten Kapitals aufgehoben,
soweit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Aufhebung von
der Ermächtigung noch kein Gebrauch gemacht worden ist.
b) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 9.
Juni 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu
insgesamt EUR 5.400.000,00 durch Ausgabe von bis zu
insgesamt 5.400.000 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder
mehrmals zu erhöhen (genehmigtes Kapital).
Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder mehreren
durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder
Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen;
- wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage
ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien
den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises
nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser
Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen
Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 % des
Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden
sind. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung
von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw.
Wandlungspflichten aus Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten
auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder
Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden
sind;
- wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum
Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen, sonstiger mit einem
Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehender
Vermögensgegenstände oder im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs
gewerblicher Schutzrechte einschließlich Urheberrechte und
Know-how oder von Rechten zur Nutzung solcher Rechte
erfolgt;
- wenn die neuen Aktien an Personen, die in einem
Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem mit ihr
verbundenen Unternehmen stehen, ausgegeben werden. Die
Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf einen anteiligen
Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR 200.000,00 nicht
überschreiten.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre ist insoweit beschränkt, als nach Ausübung der
Ermächtigung die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage unter diesem
genehmigten Kapital ausgegebenen Aktien einen anteiligen
Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR 2.600.000,00 nicht
überschreiten darf.
Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte,
die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die
Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den
Ausgabebetrag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des
genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die
Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung
entsprechend anzupassen.
c) Satzungsänderung
§ 4 Abs. 6 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu
gefasst:
'(6) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital
bis zum 9. Juni 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um
bis zu insgesamt EUR 5.400.000,00 durch Ausgabe von bis zu
insgesamt 5.400.000 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder
mehrmals zu erhöhen (genehmigtes Kapital).
Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder
mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten
oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen,
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen;
- wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage
ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien
den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises
nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in
dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von
10 % des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert worden sind. Ebenfalls
anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options-
und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus
Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder
-genussrechten auszugeben sind, sofern diese
Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind;
- wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage
zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen,
sonstiger mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang
stehender Vermögensgegenstände oder im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des
Erwerbs gewerblicher Schutzrechte einschließlich
Urheberrechte und Know-how oder von Rechten zur Nutzung
solcher Rechte erfolgt;
- wenn die neuen Aktien an Personen, die in
einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem
mit ihr verbundenen Unternehmen stehen, ausgegeben
werden. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf einen
anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR
200.000,00 nicht überschreiten.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre ist insoweit beschränkt, als nach Ausübung der
Ermächtigung die Summe der unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage
unter diesem genehmigten Kapital ausgegebenen Aktien einen
anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR
2.600.000,00 nicht überschreiten darf.
Der Vorstand ist ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte,
die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die
Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den
Ausgabebetrag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des
genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die
Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der
Satzung entsprechend anzupassen.'
Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz
2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 über die
Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der
Aktionäre bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals
auszuschließen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu
Tagesordnungspunkt 6 vor, das bestehende genehmigte Kapital,
welches am 14. Juni 2010 auslaufen wird, aufzuheben und die
Verwaltung zur Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft auf der
Grundlage eines neuen genehmigten Kapitals über insgesamt bis
zu EUR 5.400.000,00 zu ermächtigen. Aus Gründen der
Flexibilität soll das neue genehmigte Kapital dabei sowohl für
Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen ausgenutzt werden
können.
Bei Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital haben die
Aktionäre der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die
Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand
bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von §
186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (so genanntes
mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand soll jedoch auch ermächtigt werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen,
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen;
- wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben
werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis
der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich
unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf
insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und
zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von
10 % des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert
worden sind. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur
Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw.
Wandlungspflichten aus Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben
sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind;
- wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum
Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen, sonstiger mit einem
Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehender
Vermögensgegenstände oder im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs
gewerblicher Schutzrechte einschließlich Urheberrechte und
Know-how oder von Rechten zur Nutzung solcher Rechte
erfolgt;
- wenn die neuen Aktien an Personen, die in einem
Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem mit ihr
verbundenen Unternehmen stehen, ausgegeben werden
(Belegschaftsaktien). Die Anzahl der in dieser Weise unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf einen
anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR
200.000,00 nicht überschreiten.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ist insoweit beschränkt, als nach Ausübung der Ermächtigung
die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
gegen Bar- und/oder Sacheinlage unter diesem genehmigten
Kapital ausgegebenen Aktien einen anteiligen Betrag am
Grundkapital von insgesamt EUR 2.600.000,00 nicht
überschreiten darf.
Zu dieser Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre mit
Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, erstattet der
Vorstand folgenden Bericht nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs.
4 Satz 2 AktG:
(1) Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge
ausgeschlossen werden können. Diese Ermächtigung dient dazu,
dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen
Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis
dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des
Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würde
insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um runde Beträge die
technische Durchführung der Kapitalerhöhung erheblich
erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder
durch den Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise
bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet. Vorstand und
Aufsichtsrat halten aus diesen Gründen die Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss für sachgerecht.
(2) Ausschluss des Bezugsrechts, wenn der
Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis nicht
wesentlich unterschreitet und die in dieser Weise unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10
% des Grundkapitals nicht überschreiten
Das Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen werden können,
wenn die neuen Aktien nach §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4
AktG gegen Bareinlage zu einem Betrag ausgegeben werden, der
den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und wenn
der auf die ausgegebenen Aktien insgesamt entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals
nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung. Die Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in
die Lage, auch kurzfristig einen Kapitalbedarf zu decken und
auf diese Weise Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen.
Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr
schnelles Agieren ohne die sowohl kosten- als auch
zeitintensivere Durchführung des Bezugsrechtsverfahrens und
ermöglicht eine Platzierung nahe am Börsenkurs, d.h. ohne
den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Die Gesellschaft
wird zudem in die Lage versetzt, mit derartigen
Kapitalerhöhungen neue Investoren im In- und Ausland zu
gewinnen. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand
- mit Zustimmung des Aufsichtsrats - den Abschlag auf den
Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies nach den zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises
vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag
auf den Börsenpreis wird keinesfalls mehr als 5 % des
Börsenpreises betragen.
Der Umfang der Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des
Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist zudem
begrenzt auf 10 % des Grundkapitals bei Wirksamwerden der
Ermächtigung bzw., sofern dieser Betrag niedriger sein
sollte, bei Ausübung der Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss. Auf diese 10 %-Grenze sind
diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der
Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert worden sind, z.B. eigene Aktien.
Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von
Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten
aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder
-genussrechten auszugeben sind, sofern diese
Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit
der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben worden sind. Mit dieser Begrenzung wird dem
Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren
Anteilsbesitz Rechnung getragen. Da die neuen Aktien nahe am
Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur
Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu
annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben.
(3) Ausschluss des Bezugsrechts bei
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
Es soll darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, das
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern die
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an
Unternehmen oder von sonstigen mit einem
Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden
Vermögensgegenständen oder im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt. Hierdurch wird der
Gesellschaft der notwendige Handlungsspielraum eingeräumt,
um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von anderen
Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder von Teilen von
Unternehmen sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen, aber
auch zum Erwerb anderer für das Unternehmen wesentlicher
Sachwerte und mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang
stehender Vermögensgegenstände, schnell, flexibel und
liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer
Wettbewerbsposition und der Stärkung ihrer Ertragskraft
ausnutzen zu können. Das Bezugsrecht der Aktionäre soll
ferner ausgeschlossen werden können, sofern die
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs
gewerblicher Schutzrechte einschließlich Urheberrechte und
Know-how oder von Rechten zur Nutzung solcher Rechte
erfolgt. Auch hierdurch soll es der Gesellschaft möglich
sein, solche Rechte schnell, flexibel und
liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer
Wettbewerbsposition erwerben zu können.
Im Rahmen entsprechender Transaktionen müssen oftmals sehr
hohe Gegenleistungen erbracht werden, die nicht mehr in Geld
geleistet werden sollen oder können. Häufig verlangen auch
die Inhaber attraktiver Unternehmen oder anderer attraktiver
Akquisitionsobjekte (einschließlich der angesprochenen
Rechte) von sich aus als Gegenleistung stimmberechtigte
Aktien des Käufers. Damit die Gesellschaft auch solche
Unternehmen oder andere Akquisitionsobjekte erwerben kann,
muss es ihr möglich sein, Aktien als Gegenleistung
anzubieten. Da ein solcher Erwerb zumeist kurzfristig
erfolgt, kann er im Regelfall nicht von der grundsätzlich
nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung
beschlossen werden. Dies erfordert die Schaffung eines
genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand - mit Zustimmung
des Aufsichtsrats - schnell zugreifen kann. In einem solchen
Fall stellt der Vorstand bei der Festlegung der
Bewertungsrelationen sicher, dass die Interessen der
Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. Dabei berücksichtigt
der Vorstand den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft. Der
Vorstand wird von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen,
wenn der Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Konkrete
Erwerbsvorhaben, für die von der mit der vorgeschlagenen
Ermächtigung eingeräumten Möglichkeit zu
Sachkapitalerhöhungen unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch
gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht.
(4) Ausschluss des Bezugsrechts, wenn die neuen
Aktien an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der
Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen
stehen, ausgegeben werden (Belegschaftsaktien)
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden
können, wenn die neuen Aktien an Personen, die in einem
Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem mit ihr
verbundenen Unternehmen stehen, ausgegeben werden
(Belegschaftsaktien). Die Anzahl der in dieser Weise unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf einen
anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR
200.000,00 nicht überschreiten. Hierdurch können Aktien als
Vergütungsbestandteil für Arbeitnehmer der Gesellschaft oder
der mit ihr verbundenen Unternehmen eingesetzt werden, die
Beteiligung von Mitarbeitern am Aktienkapital der
Gesellschaft gefördert werden und damit die Identifikation
der Mitarbeiter mit der Gesellschaft im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre gestärkt werden. Die
Ausgabe von Belegschaftsaktien soll in einzelnen Fällen also
als Instrument der Mitarbeiterentlohnung und -motivation
eingesetzt werden können. Mit der Begrenzung auf einen
anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR
200.000,00 wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach
Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung
getragen.
(5) Ausnutzung der Ermächtigungen unter Begrenzung
des Bezugsrechtsausschlusses auf insgesamt EUR 2.600.000,00
Der Vorstand ist zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
vorstehend (1) bis (4) bei Ausnutzung des genehmigten
Kapitals außerdem nur in dem Umfang ermächtigt, in dem der
auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen
Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals EUR 2.600.000,00 nicht übersteigt.
Vorstand und Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall
sorgfältig prüfen, ob sie von einer der Ermächtigungen zur
Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre Gebrauch machen werden. Eine Ausnutzung dieser
Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach
Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer
Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird die nächste ordentliche Hauptversammlung
über eine Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigungen zum
Bezugsrechtsausschluss unterrichten.
Der Bericht zu Punkt 6 der Tagesordnung kann von der
Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm
eingesehen werden.
7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur
Anpassung an das ARUG
Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
ist am 1. September 2009 in Kraft getreten. Durch das ARUG
sind die aktienrechtlichen Fristen für die Anmeldung zur
Hauptversammlung und für den Nachweis der
Teilnahmeberechtigung sowie die Regelungen zur Ausübung des
Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten geändert worden. Die
Satzung soll an die neue Gesetzeslage angepasst werden.
7.1 Änderung der Satzung in § 21 Abs. 4
(Einberufungsfrist)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 21 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu
gefasst:
'(4) Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt
durch einmalige Bekanntmachung im elektronischen
Bundesanzeiger. Darüber hinausgehende gesetzliche
Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt. Die
Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich nichts
Abweichendes bestimmt ist, mindestens 36 Tage vor dem Tag
der Hauptversammlung einzuberufen. Der Tag der
Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht
mitzurechnen.'
7.2 Änderung der Satzung in § 22 (Recht zur
Teilnahme an der Hauptversammlung)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 22 der Satzung wird nach der Überschrift aufgehoben und
insgesamt wie folgt neu gefasst:
'(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und
der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem
depotführenden Institut in Textform erstellte und in
deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung
erfolgen und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung beziehen. Die Anmeldung und
der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft
jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des
Zugangs sind nicht mitzurechnen.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln
an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises des
Anteilsbesitzes einen geeigneten weiteren Nachweis zu
verlangen. Wird der Nachweis nicht oder nicht in gehöriger
Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär
zurückweisen.'
7.3 Änderung der Satzung in § 23 Abs. 2
(Stimmrechtsbevollmächtigung)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 23 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu
gefasst:
'(2) Das Stimmrecht kann durch einen
Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform. Der Widerruf kann auch durch persönliches
Erscheinen zur Hauptversammlung erfolgen. In der
Einberufung kann eine Erleichterung der Textform bestimmt
werden. § 135 AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt ein
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.'
8. Beschlussfassung über sonstige Satzungsänderungen
8.1 Änderung der Satzung in § 17 Abs. 5 Satz 2
(Stimmbotschaft im Aufsichtsrat)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 17 Abs. 5 Satz 2 der Satzung wird aufgehoben. § 17 Abs. 5
der Satzung lautet künftig wie folgt:
'(5) Ein abwesendes Aufsichtsratsmitglied kann seine
schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes
Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen.'
8.2 Änderung der Satzung in § 21 Abs. 1 Satz 2
(Versammlungsort)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 21 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wird aufgehoben. § 21 Abs. 1
der Satzung lautet künftig wie folgt:
'(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der
Gesellschaft, am Sitz einer Niederlassung oder
Tochtergesellschaft der Gesellschaft oder am Sitz einer
deutschen Wertpapierbörse statt. Der Hauptversammlungsort
ist in der Einberufung anzugeben.'
8.3 Änderung der Satzung in § 26 (Niederschrift über
die Hauptversammlung)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 26 der Satzung wird nach der Überschrift aufgehoben und
wie folgt neu gefasst:
'Für die Niederschrift über die Verhandlungen der
Hauptversammlung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.'
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der
Hauptversammlung anmelden. Die Berechtigungen zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind außerdem
nachzuweisen. Zum Nachweis ist eine in Textform (§ 126b BGB) erstellte
Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz
ausreichend. Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in
deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis muss sich auf
den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung
beziehen, das ist
Donnerstag, der 20. Mai 2010, 00:00 Uhr,
(sog. 'Nachweisstichtag').
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens
Donnerstag, den 3. Juni 2010, 24:00 Uhr,
unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:
LPKF Laser & Electronics AG
c/o dwpbank für DZ BANK
Wildunger Straße 14
60487 Frankfurt
Telefax: +49 (0) 69 5099-1110
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
Den zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigten Aktionären
werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten zu erleichtern, bitten wir
die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des
Nachweises über ihren Anteilsbesitz an die Gesellschaft Sorge zu
tragen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und
die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis über den Anteilsbesitz (Berechtigungsnachweis)
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach
dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h.
Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung
für die Dividendenberechtigung.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der
Einberufung EUR 10.858.052,00 und ist in 10.858.052 auf den Inhaber
lautende Stammaktien (Stückaktien) eingeteilt, die alle in gleichem
Umfang stimm- und dividendenberechtigt sind.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen,
können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen
Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein
Nachweis über den Anteilsbesitz nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Soweit Vollmachten nicht an ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 und Abs. 10
i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder
Institutionen erteilt werden, bedürfen ihre Erteilung, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft nach
§ 134 Abs. 3 AktG in der durch das Gesetz zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) geänderten Fassung der Textform. Die
Regelung des § 23 Abs. 2 der Satzung, wonach die Vollmacht schriftlich
(§ 126 BGB), per Telefax oder auf einem von der Gesellschaft näher zu
bestimmenden elektronischen Weg zu erteilen ist, findet insoweit keine
Anwendung, als sie eine strengere Form als die Textform vorschreibt
und damit § 134 Abs. 3 AktG in der durch das Gesetz zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) geänderten Fassung widerspricht.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der
Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann
dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der
Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine
Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax
oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft
folgende Adresse an:
LPKF Laser & Electronics AG
Osteriede 7
30827 Garbsen
Telefax: +49 (0) 5131 7095-90
E-Mail: investorrelations@lpkf.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der
Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt
werden.
Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der
Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten, soweit diese
postalisch oder per Telefax übermittelt werden, bis Dienstag, den 8.
Juni 2010, 24:00 Uhr (Eingang bei der Gesellschaft) zu übermitteln.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden
kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den
Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung
zugesandt wird und steht unter
www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm zum Download
zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 Abs. 8 und
Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen und
Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende
Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben; die Aktionäre werden
gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu
bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der
Vollmachterteilung abzustimmen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der
Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen
möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und
den Nachweis über den Anteilsbesitz (Berechtigungsnachweis) nach den
vorstehenden Bestimmungen führen. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer
Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs
sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur
Stimmrechtsausübung befugt. Ein Formular zur Vollmachts- und
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter wird jeder Eintrittskarte beigefügt. Ein solches
steht auch unter
www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm zum Download
zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in
Textform übermittelt werden.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur
organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst
Weisungen spätestens bis Dienstag, den 8. Juni 2010, 24:00 Uhr
(Eingang bei der Gesellschaft), postalisch, per Telefax oder per
E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln:
LPKF Laser & Electronics AG
Osteriede 7
30827 Garbsen
Telefax: +49 (0) 5131 7095-90
E-Mail: investorrelations@lpkf.de
Nähere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre
zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen
sind auch im Internet unter
www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm einsehbar.
Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur
Hauptversammlung angemeldet, den Nachweis über den Anteilsbesitz nach
den vorstehenden Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung
erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des
Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen
('Quorum'), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (LPKF Laser &
Electronics AG, Vorstand, Osteriede 7, 30827 Garbsen) zu richten und
muss der Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung
(wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen sind), also spätestens bis
Montag, den 10. Mai 2010, 24:00 Uhr,
zugehen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit
mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind. Hierbei besteht
Unsicherheit, ob die Frist von drei Monaten auf den Zeitpunkt des
Zugangs des Ergänzungsverlangens bei der Gesellschaft oder des Tages
der Hauptversammlung zu berechnen ist. Im erstgenannten Fall müssten
die Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten
vor dem Zugang des Ergänzungsverlangens Inhaber der Aktien sind. Im
letztgenannten Fall müssten die Antragsteller nachweisen, dass sie
mindestens seit dem 10. März 2010 Inhaber der Aktien sind. Die
Gesellschaft wird die für die Antragsteller günstigere Fristberechnung
anwenden und Ergänzungsverlangen bekannt machen, wenn der Nachweis
erbracht wird, dass die Aktien, die das Quorum erfüllen, seit dem 10.
März 2010 gehalten werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127
AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie
können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
Abschlussprüfern machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126
Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
LPKF Laser & Electronics AG
Osteriede 7
30827 Garbsen
Telefax: +49 (0) 5131 7095-90
E-Mail: investorrelations@lpkf.de
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm zugänglich,
wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens vierzehn
Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und
der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
Mittwoch, den 26. Mai 2010, 24:00 Uhr,
unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig
adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Von einer
Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in
§ 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa weil der
Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der
Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags
braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr
als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden
Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären
brauchen jedoch nicht begründet zu werden und eine Veröffentlichung
kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann
unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und
Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden,
wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien enthält. Eine Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern ist nicht Gegenstand der Tagesordnung der
Hauptversammlung am 10. Juni 2010.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu
Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der
Konzernlagebericht vorgelegt werden.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in §
131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der
Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,
der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 24 Abs. 2 der Satzung kann
der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn oder
während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen
Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag
angemessen festsetzen.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite
der Gesellschaft
Den Aktionären werden die Informationen nach § 124a AktG ab der
Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm zugänglich
gemacht. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach
§ 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich
ebenfalls unter
www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm.
Garbsen, im April 2010
LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
Der Vorstand
28.04.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen
übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter
http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------
<pre>
Sprache: Deutsch
Unternehmen: LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
Osteriede 7
30827 Garbsen
Deutschland
Telefon: +49 5131 7095-0
Fax: +49 5131 7095-90
E-Mail: investorrelations@lpkf.de
Internet: http://www.lpkf.de
ISIN: DE0006450000
</pre> <pre>
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
</pre> <pre>
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87539 28.04.2010
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