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DGAP-HV: LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.06.2010 in Hannover Congress Centrum mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

   Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
   LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der
   Einberufung zur Hauptversammlung am 10.06.2010 in Hannover Congress
   Centrum mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

   28.04.2010 15:44
   LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft

   Garbsen

   ISIN DE 0006450000


   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
   am 10. Juni 2010

   Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär,

   unsere diesjährige ordentliche Hauptversammlung, zu der wir Sie
   hiermit einladen, findet statt am Donnerstag, dem 10. Juni 2010, um
   10:00 Uhr, im Hannover Congress Centrum, Theodor-Heuss-Platz 1-3,
   30175 Hannover.

   Tagesordnung

     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
           31. Dezember 2009, des Lageberichts, des gebilligten
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, des Berichts über
           die Lage des Konzerns und des Berichts des Aufsichtsrats für
           das Geschäftsjahr 2009 sowie des erläuternden Berichts des
           Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB, § 315 Abs. 4
           HGB


           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der
           Internetseite der Gesellschaft unter
           www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm
           eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag des
           Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen
           werden auch in der Hauptversammlung am 10. Juni 2010
           zugänglich sein und mündlich erläutert werden.


           Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1
           der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom
           Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
           Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der
           Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die
           Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die
           Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses
           und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat,
           liegen nicht vor. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird
           zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst.


     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2009


           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss
           der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft für das
           Geschäftsjahr 2009 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR
           4.003.360,32 wie folgt zu verwenden:


   Bilanzgewinn                                                       EUR  
                                                             4.003.360,32  

   Ausschüttung von je EUR 0,20 je dividendenberechtigter             EUR  
   Stückaktie                                                2.171.610,40  

   Gewinnvortrag                                                      EUR  
                                                             1.831.749,92  


           Diese Beträge basieren auf der Annahme, dass alle Aktien der
           Gesellschaft dividendenberechtigt sind.


     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
           für das Geschäftsjahr 2009


           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.


     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009


           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu
           erteilen.


     5.    Wahl des Abschlussprüfers und
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010


           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu
           wählen.


     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des
           bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
           Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung


           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 1. Juni 2005 wurde
           der Vorstand mit Wirkung ab 15. Juni 2005 ermächtigt, das
           Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
           bis zum 14. Juni 2010 um bis zu EUR 5.300.000,00 durch ein-
           oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 5.300.000 neuen auf den
           Inhaber lautenden Stammaktien mit einem anteiligen Betrag am
           Grundkapital (Stückaktien) von EUR 1,00 gegen Bar- oder
           Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital).


           Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch
           gemacht. Um der Gesellschaft jedoch auch weiterhin ausreichend
           Handlungsspielraum zu geben, soll das am 14. Juni 2010
           auslaufende genehmigte Kapital aufgehoben und durch ein neues
           genehmigtes Kapital ersetzt werden.


           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:


       a)    Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals


             Die von der Hauptversammlung am 1. Juni 2005 zu Punkt 6 der
             Tagesordnung mit Wirkung ab 15. Juni 2005 erteilte
             Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
             das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 14. Juni 2010 um
             bis zu EUR 5.300.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe
             von bis zu 5.300.000 neuen auf den Inhaber lautenden
             Stammaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital
             (Stückaktien) von EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu
             erhöhen (genehmigtes Kapital), wird für die Zeit ab
             Wirksamwerden des in dieser Hauptversammlung am 10. Juni
             2010 neu zu beschließenden genehmigten Kapitals aufgehoben,
             soweit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Aufhebung von
             der Ermächtigung noch kein Gebrauch gemacht worden ist.


       b)    Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals


             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 9.
             Juni 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu
             insgesamt EUR 5.400.000,00 durch Ausgabe von bis zu
             insgesamt 5.400.000 neuen, auf den Inhaber lautenden
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder
             mehrmals zu erhöhen (genehmigtes Kapital).


             Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht
             einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder mehreren
             durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder
             Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).


             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,


         -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
               auszunehmen;


         -     wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage
               ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien
               den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum
               Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises
               nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser
               Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen
               Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
               überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
               Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 % des
               Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während
               der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
               Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des
               § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden
               sind. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung
               von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw.
               Wandlungspflichten aus Wandel- oder
               Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten
               auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder
               Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung
               unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden
               sind;


         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum
               Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
               Beteiligungen an Unternehmen, sonstiger mit einem
               Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehender
               Vermögensgegenstände oder im Rahmen von
               Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs
               gewerblicher Schutzrechte einschließlich Urheberrechte und
               Know-how oder von Rechten zur Nutzung solcher Rechte
               erfolgt;


         -     wenn die neuen Aktien an Personen, die in einem
               Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem mit ihr
               verbundenen Unternehmen stehen, ausgegeben werden. Die
               Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des
               Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf einen anteiligen
               Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR 200.000,00 nicht
               überschreiten.



             Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der
             Aktionäre ist insoweit beschränkt, als nach Ausübung der
             Ermächtigung die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts
             der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage unter diesem
             genehmigten Kapital ausgegebenen Aktien einen anteiligen
             Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR 2.600.000,00 nicht
             überschreiten darf.


             Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte,
             die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die
             Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den
             Ausgabebetrag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.


             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des
             genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die
             Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung
             entsprechend anzupassen.


       c)    Satzungsänderung


             § 4 Abs. 6 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu
             gefasst:


         '(6)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital
               bis zum 9. Juni 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um
               bis zu insgesamt EUR 5.400.000,00 durch Ausgabe von bis zu
               insgesamt 5.400.000 neuen, auf den Inhaber lautenden
               Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder
               mehrmals zu erhöhen (genehmigtes Kapital).


               Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht
               einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder
               mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten
               oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit
               der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
               zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).


               Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
               auszuschließen,


           -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der
                 Aktionäre auszunehmen;


           -     wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage
                 ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien
                 den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum
                 Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises
                 nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in
                 dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts
                 ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des
                 Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
                 Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von
                 10 % des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen,
                 die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
                 Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder
                 entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
                 ausgegeben oder veräußert worden sind. Ebenfalls
                 anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options-
                 und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus
                 Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder
                 -genussrechten auszugeben sind, sofern diese
                 Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der
                 Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
                 Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
                 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind;


           -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage
                 zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen,
                 Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen,
                 sonstiger mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang
                 stehender Vermögensgegenstände oder im Rahmen von
                 Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des
                 Erwerbs gewerblicher Schutzrechte einschließlich
                 Urheberrechte und Know-how oder von Rechten zur Nutzung
                 solcher Rechte erfolgt;


           -     wenn die neuen Aktien an Personen, die in
                 einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem
                 mit ihr verbundenen Unternehmen stehen, ausgegeben
                 werden. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss
                 des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf einen
                 anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR
                 200.000,00 nicht überschreiten.



               Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der
               Aktionäre ist insoweit beschränkt, als nach Ausübung der
               Ermächtigung die Summe der unter Ausschluss des
               Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage
               unter diesem genehmigten Kapital ausgegebenen Aktien einen
               anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR
               2.600.000,00 nicht überschreiten darf.


               Der Vorstand ist ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte,
               die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die
               Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den
               Ausgabebetrag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
               festzulegen.


               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des
               genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die
               Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der
               Satzung entsprechend anzupassen.'




           Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz
           2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 über die
           Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der
           Aktionäre bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals
           auszuschließen


           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu
           Tagesordnungspunkt 6 vor, das bestehende genehmigte Kapital,
           welches am 14. Juni 2010 auslaufen wird, aufzuheben und die
           Verwaltung zur Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft auf der
           Grundlage eines neuen genehmigten Kapitals über insgesamt bis
           zu EUR 5.400.000,00 zu ermächtigen. Aus Gründen der
           Flexibilität soll das neue genehmigte Kapital dabei sowohl für
           Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen ausgenutzt werden
           können.


           Bei Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital haben die
           Aktionäre der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die
           Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand
           bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von §
           186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen
           werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (so genanntes
           mittelbares Bezugsrecht).


           Der Vorstand soll jedoch auch ermächtigt werden, mit
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
           auszuschließen,


       -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
             auszunehmen;


       -     wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben
             werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis
             der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der
             endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich
             unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf
             insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und
             zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
             der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von
             10 % des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
             des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung
             des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert
             worden sind. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur
             Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw.
             Wandlungspflichten aus Wandel- oder
             Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben
             sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
             des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
             3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind;


       -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum
             Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
             Beteiligungen an Unternehmen, sonstiger mit einem
             Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehender
             Vermögensgegenstände oder im Rahmen von
             Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs
             gewerblicher Schutzrechte einschließlich Urheberrechte und
             Know-how oder von Rechten zur Nutzung solcher Rechte
             erfolgt;


       -     wenn die neuen Aktien an Personen, die in einem
             Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem mit ihr
             verbundenen Unternehmen stehen, ausgegeben werden
             (Belegschaftsaktien). Die Anzahl der in dieser Weise unter
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf einen
             anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR
             200.000,00 nicht überschreiten.



           Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
           ist insoweit beschränkt, als nach Ausübung der Ermächtigung
           die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
           gegen Bar- und/oder Sacheinlage unter diesem genehmigten
           Kapital ausgegebenen Aktien einen anteiligen Betrag am
           Grundkapital von insgesamt EUR 2.600.000,00 nicht
           überschreiten darf.


           Zu dieser Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre mit
           Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, erstattet der
           Vorstand folgenden Bericht nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs.
           4 Satz 2 AktG:


       (1)   Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge


             Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge
             ausgeschlossen werden können. Diese Ermächtigung dient dazu,
             dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen
             Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis
             dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des
             Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würde
             insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um runde Beträge die
             technische Durchführung der Kapitalerhöhung erheblich
             erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der
             Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder
             durch den Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise
             bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet. Vorstand und
             Aufsichtsrat halten aus diesen Gründen die Ermächtigung zum
             Bezugsrechtsausschluss für sachgerecht.


       (2)   Ausschluss des Bezugsrechts, wenn der
             Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis nicht
             wesentlich unterschreitet und die in dieser Weise unter
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10
             % des Grundkapitals nicht überschreiten


             Das Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen werden können,
             wenn die neuen Aktien nach §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4
             AktG gegen Bareinlage zu einem Betrag ausgegeben werden, der
             den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und wenn
             der auf die ausgegebenen Aktien insgesamt entfallende
             anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals
             nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des
             Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der
             Ermächtigung. Die Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in
             die Lage, auch kurzfristig einen Kapitalbedarf zu decken und
             auf diese Weise Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen.
             Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr
             schnelles Agieren ohne die sowohl kosten- als auch
             zeitintensivere Durchführung des Bezugsrechtsverfahrens und
             ermöglicht eine Platzierung nahe am Börsenkurs, d.h. ohne
             den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Die Gesellschaft
             wird zudem in die Lage versetzt, mit derartigen
             Kapitalerhöhungen neue Investoren im In- und Ausland zu
             gewinnen. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand
             - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - den Abschlag auf den
             Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies nach den zum
             Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises
             vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag
             auf den Börsenpreis wird keinesfalls mehr als 5 % des
             Börsenpreises betragen.


             Der Umfang der Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des
             Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist zudem
             begrenzt auf 10 % des Grundkapitals bei Wirksamwerden der
             Ermächtigung bzw., sofern dieser Betrag niedriger sein
             sollte, bei Ausübung der Ermächtigung zum
             Bezugsrechtsausschluss. Auf diese 10 %-Grenze sind
             diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der
             Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer
             oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
             ausgegeben oder veräußert worden sind, z.B. eigene Aktien.
             Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von
             Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten
             aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder
             -genussrechten auszugeben sind, sofern diese
             Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit
             der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
             ausgegeben worden sind. Mit dieser Begrenzung wird dem
             Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren
             Anteilsbesitz Rechnung getragen. Da die neuen Aktien nahe am
             Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur
             Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu
             annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben.


       (3)   Ausschluss des Bezugsrechts bei
             Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen


             Es soll darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, das
             Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern die
             Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von
             Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an
             Unternehmen oder von sonstigen mit einem
             Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden
             Vermögensgegenständen oder im Rahmen von
             Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt. Hierdurch wird der
             Gesellschaft der notwendige Handlungsspielraum eingeräumt,
             um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von anderen
             Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder von Teilen von
             Unternehmen sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen, aber
             auch zum Erwerb anderer für das Unternehmen wesentlicher
             Sachwerte und mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang
             stehender Vermögensgegenstände, schnell, flexibel und
             liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer
             Wettbewerbsposition und der Stärkung ihrer Ertragskraft
             ausnutzen zu können. Das Bezugsrecht der Aktionäre soll
             ferner ausgeschlossen werden können, sofern die
             Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs
             gewerblicher Schutzrechte einschließlich Urheberrechte und
             Know-how oder von Rechten zur Nutzung solcher Rechte
             erfolgt. Auch hierdurch soll es der Gesellschaft möglich
             sein, solche Rechte schnell, flexibel und
             liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer
             Wettbewerbsposition erwerben zu können.


             Im Rahmen entsprechender Transaktionen müssen oftmals sehr
             hohe Gegenleistungen erbracht werden, die nicht mehr in Geld
             geleistet werden sollen oder können. Häufig verlangen auch
             die Inhaber attraktiver Unternehmen oder anderer attraktiver
             Akquisitionsobjekte (einschließlich der angesprochenen
             Rechte) von sich aus als Gegenleistung stimmberechtigte
             Aktien des Käufers. Damit die Gesellschaft auch solche
             Unternehmen oder andere Akquisitionsobjekte erwerben kann,
             muss es ihr möglich sein, Aktien als Gegenleistung
             anzubieten. Da ein solcher Erwerb zumeist kurzfristig
             erfolgt, kann er im Regelfall nicht von der grundsätzlich
             nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung
             beschlossen werden. Dies erfordert die Schaffung eines
             genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand - mit Zustimmung
             des Aufsichtsrats - schnell zugreifen kann. In einem solchen
             Fall stellt der Vorstand bei der Festlegung der
             Bewertungsrelationen sicher, dass die Interessen der
             Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. Dabei berücksichtigt
             der Vorstand den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft. Der
             Vorstand wird von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen,
             wenn der Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im
             wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Konkrete
             Erwerbsvorhaben, für die von der mit der vorgeschlagenen
             Ermächtigung eingeräumten Möglichkeit zu
             Sachkapitalerhöhungen unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch
             gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht.


       (4)   Ausschluss des Bezugsrechts, wenn die neuen
             Aktien an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der
             Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen
             stehen, ausgegeben werden (Belegschaftsaktien)


             Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden
             können, wenn die neuen Aktien an Personen, die in einem
             Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem mit ihr
             verbundenen Unternehmen stehen, ausgegeben werden
             (Belegschaftsaktien). Die Anzahl der in dieser Weise unter
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf einen
             anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR
             200.000,00 nicht überschreiten. Hierdurch können Aktien als
             Vergütungsbestandteil für Arbeitnehmer der Gesellschaft oder
             der mit ihr verbundenen Unternehmen eingesetzt werden, die
             Beteiligung von Mitarbeitern am Aktienkapital der
             Gesellschaft gefördert werden und damit die Identifikation
             der Mitarbeiter mit der Gesellschaft im Interesse der
             Gesellschaft und ihrer Aktionäre gestärkt werden. Die
             Ausgabe von Belegschaftsaktien soll in einzelnen Fällen also
             als Instrument der Mitarbeiterentlohnung und -motivation
             eingesetzt werden können. Mit der Begrenzung auf einen
             anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR
             200.000,00 wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach
             Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung
             getragen.


       (5)   Ausnutzung der Ermächtigungen unter Begrenzung
             des Bezugsrechtsausschlusses auf insgesamt EUR 2.600.000,00


             Der Vorstand ist zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
             vorstehend (1) bis (4) bei Ausnutzung des genehmigten
             Kapitals außerdem nur in dem Umfang ermächtigt, in dem der
             auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen
             Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des
             Grundkapitals EUR 2.600.000,00 nicht übersteigt.



           Vorstand und Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall
           sorgfältig prüfen, ob sie von einer der Ermächtigungen zur
           Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der
           Aktionäre Gebrauch machen werden. Eine Ausnutzung dieser
           Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach
           Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im
           wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer
           Aktionäre liegt.


           Der Vorstand wird die nächste ordentliche Hauptversammlung
           über eine Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigungen zum
           Bezugsrechtsausschluss unterrichten.


           Der Bericht zu Punkt 6 der Tagesordnung kann von der
           Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der
           Gesellschaft unter
           www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm
           eingesehen werden.


     7.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur
           Anpassung an das ARUG


           Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
           ist am 1. September 2009 in Kraft getreten. Durch das ARUG
           sind die aktienrechtlichen Fristen für die Anmeldung zur
           Hauptversammlung und für den Nachweis der
           Teilnahmeberechtigung sowie die Regelungen zur Ausübung des
           Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten geändert worden. Die
           Satzung soll an die neue Gesetzeslage angepasst werden.


       7.1   Änderung der Satzung in § 21 Abs. 4
             (Einberufungsfrist)


             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:


             § 21 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu
             gefasst:


         '(4)  Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt
               durch einmalige Bekanntmachung im elektronischen
               Bundesanzeiger. Darüber hinausgehende gesetzliche
               Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt. Die
               Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich nichts
               Abweichendes bestimmt ist, mindestens 36 Tage vor dem Tag
               der Hauptversammlung einzuberufen. Der Tag der
               Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht
               mitzurechnen.'



       7.2   Änderung der Satzung in § 22 (Recht zur
             Teilnahme an der Hauptversammlung)


             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:


             § 22 der Satzung wird nach der Überschrift aufgehoben und
             insgesamt wie folgt neu gefasst:


         '(1)  Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
               Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre
               berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und
               der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.
               Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem
               depotführenden Institut in Textform erstellte und in
               deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung
               erfolgen und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
               Tages vor der Hauptversammlung beziehen. Die Anmeldung und
               der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft
               jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
               unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
               zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des
               Zugangs sind nicht mitzurechnen.


         (2)   Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln
               an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises des
               Anteilsbesitzes einen geeigneten weiteren Nachweis zu
               verlangen. Wird der Nachweis nicht oder nicht in gehöriger
               Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär
               zurückweisen.'



       7.3   Änderung der Satzung in § 23 Abs. 2
             (Stimmrechtsbevollmächtigung)


             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:


             § 23 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu
             gefasst:


         '(2)  Das Stimmrecht kann durch einen
               Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der
               Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
               Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
               Textform. Der Widerruf kann auch durch persönliches
               Erscheinen zur Hauptversammlung erfolgen. In der
               Einberufung kann eine Erleichterung der Textform bestimmt
               werden. § 135 AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt ein
               Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
               eine oder mehrere von diesen zurückweisen.'




     8.    Beschlussfassung über sonstige Satzungsänderungen


       8.1   Änderung der Satzung in § 17 Abs. 5 Satz 2
             (Stimmbotschaft im Aufsichtsrat)


             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:


             § 17 Abs. 5 Satz 2 der Satzung wird aufgehoben. § 17 Abs. 5
             der Satzung lautet künftig wie folgt:


         '(5)  Ein abwesendes Aufsichtsratsmitglied kann seine
               schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes
               Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen.'



       8.2   Änderung der Satzung in § 21 Abs. 1 Satz 2
             (Versammlungsort)


             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:


             § 21 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wird aufgehoben. § 21 Abs. 1
             der Satzung lautet künftig wie folgt:


         '(1)  Die Hauptversammlung findet am Sitz der
               Gesellschaft, am Sitz einer Niederlassung oder
               Tochtergesellschaft der Gesellschaft oder am Sitz einer
               deutschen Wertpapierbörse statt. Der Hauptversammlungsort
               ist in der Einberufung anzugeben.'



       8.3   Änderung der Satzung in § 26 (Niederschrift über
             die Hauptversammlung)


             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:


             § 26 der Satzung wird nach der Überschrift aufgehoben und
             wie folgt neu gefasst:


             'Für die Niederschrift über die Verhandlungen der
             Hauptversammlung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.'



   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
   Ausübung des Stimmrechts

   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der
   Hauptversammlung anmelden. Die Berechtigungen zur Teilnahme an der
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind außerdem
   nachzuweisen. Zum Nachweis ist eine in Textform (§ 126b BGB) erstellte
   Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz
   ausreichend. Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in
   deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis muss sich auf
   den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung
   beziehen, das ist

   Donnerstag, der 20. Mai 2010, 00:00 Uhr,
   (sog. 'Nachweisstichtag').

   Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens

   Donnerstag, den 3. Juni 2010, 24:00 Uhr,

   unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:

   LPKF Laser & Electronics AG
   c/o dwpbank für DZ BANK
   Wildunger Straße 14
   60487 Frankfurt
   Telefax: +49 (0) 69 5099-1110
   E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de

   Den zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigten Aktionären
   werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten zu erleichtern, bitten wir
   die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des
   Nachweises über ihren Anteilsbesitz an die Gesellschaft Sorge zu
   tragen.

   Bedeutung des Nachweisstichtags

   Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und
   die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
   wer den Nachweis über den Anteilsbesitz (Berechtigungsnachweis)
   erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
   und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach
   dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
   Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h.
   Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
   Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts.
   Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
   stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur
   Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung
   für die Dividendenberechtigung.

   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
   Hauptversammlung

   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der
   Einberufung EUR 10.858.052,00 und ist in 10.858.052 auf den Inhaber
   lautende Stammaktien (Stückaktien) eingeteilt, die alle in gleichem
   Umfang stimm- und dividendenberechtigt sind.

   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

   Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen,
   können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen
   Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
   oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen
   Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein
   Nachweis über den Anteilsbesitz nach den vorstehenden Bestimmungen
   erforderlich.

   Soweit Vollmachten nicht an ein Kreditinstitut, eine
   Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 und Abs. 10
   i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder
   Institutionen erteilt werden, bedürfen ihre Erteilung, ihr Widerruf
   und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft nach
   § 134 Abs. 3 AktG in der durch das Gesetz zur Umsetzung der
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) geänderten Fassung der Textform. Die
   Regelung des § 23 Abs. 2 der Satzung, wonach die Vollmacht schriftlich
   (§ 126 BGB), per Telefax oder auf einem von der Gesellschaft näher zu
   bestimmenden elektronischen Weg zu erteilen ist, findet insoweit keine
   Anwendung, als sie eine strengere Form als die Textform vorschreibt
   und damit § 134 Abs. 3 AktG in der durch das Gesetz zur Umsetzung der
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) geänderten Fassung widerspricht.

   Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem
   Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der
   Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann
   dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der
   Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine
   Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax
   oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft
   folgende Adresse an:

   LPKF Laser & Electronics AG
   Osteriede 7
   30827 Garbsen
   Telefax: +49 (0) 5131 7095-90
   E-Mail: investorrelations@lpkf.de

   Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die
   Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
   erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der
   Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
   bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten
   Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt
   werden.

   Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der
   Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten, soweit diese
   postalisch oder per Telefax übermittelt werden, bis Dienstag, den 8.
   Juni 2010, 24:00 Uhr (Eingang bei der Gesellschaft) zu übermitteln.

   Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden
   kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den
   Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung
   zugesandt wird und steht unter
   www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm zum Download
   zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so
   kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 Abs. 8 und
   Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen und
   Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende
   Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben; die Aktionäre werden
   gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu
   bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der
   Vollmachterteilung abzustimmen.

   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft
   benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der
   Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen
   möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und
   den Nachweis über den Anteilsbesitz (Berechtigungsnachweis) nach den
   vorstehenden Bestimmungen führen. Die von der Gesellschaft benannten
   Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer
   Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs
   sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur
   Stimmrechtsausübung befugt. Ein Formular zur Vollmachts- und
   Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
   Stimmrechtsvertreter wird jeder Eintrittskarte beigefügt. Ein solches
   steht auch unter
   www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm zum Download
   zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
   benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in
   Textform übermittelt werden.

   Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
   bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur
   organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst
   Weisungen spätestens bis Dienstag, den 8. Juni 2010, 24:00 Uhr
   (Eingang bei der Gesellschaft), postalisch, per Telefax oder per
   E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln:

   LPKF Laser & Electronics AG
   Osteriede 7
   30827 Garbsen
   Telefax: +49 (0) 5131 7095-90
   E-Mail: investorrelations@lpkf.de

   Nähere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre
   zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen
   sind auch im Internet unter
   www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm einsehbar.

   Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur
   Hauptversammlung angemeldet, den Nachweis über den Anteilsbesitz nach
   den vorstehenden Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung
   erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten
   Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des
   Stimmrechts zu bevollmächtigen.

   Rechte der Aktionäre

   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen
   ('Quorum'), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände
   auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (LPKF Laser &
   Electronics AG, Vorstand, Osteriede 7, 30827 Garbsen) zu richten und
   muss der Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung
   (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
   mitzurechnen sind), also spätestens bis

   Montag, den 10. Mai 2010, 24:00 Uhr,

   zugehen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit
   mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind. Hierbei besteht
   Unsicherheit, ob die Frist von drei Monaten auf den Zeitpunkt des
   Zugangs des Ergänzungsverlangens bei der Gesellschaft oder des Tages
   der Hauptversammlung zu berechnen ist. Im erstgenannten Fall müssten
   die Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten
   vor dem Zugang des Ergänzungsverlangens Inhaber der Aktien sind. Im
   letztgenannten Fall müssten die Antragsteller nachweisen, dass sie
   mindestens seit dem 10. März 2010 Inhaber der Aktien sind. Die
   Gesellschaft wird die für die Antragsteller günstigere Fristberechnung
   anwenden und Ergänzungsverlangen bekannt machen, wenn der Nachweis
   erbracht wird, dass die Aktien, die das Quorum erfüllen, seit dem 10.
   März 2010 gehalten werden.

   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127
   AktG

   Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und
   Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie
   können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
   Abschlussprüfern machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126
   Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

   LPKF Laser & Electronics AG
   Osteriede 7
   30827 Garbsen
   Telefax: +49 (0) 5131 7095-90
   E-Mail: investorrelations@lpkf.de

   Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge
   einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der
   Gesellschaft unter
   www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm zugänglich,
   wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens vierzehn
   Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und
   der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis

   Mittwoch, den 26. Mai 2010, 24:00 Uhr,

   unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig
   adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Von einer
   Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in
   § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa weil der
   Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der
   Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags
   braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr
   als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von
   Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden
   Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären
   brauchen jedoch nicht begründet zu werden und eine Veröffentlichung
   kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann
   unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und
   Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von
   Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden,
   wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und
   ausländischen Kontrollgremien enthält. Eine Wahl von
   Aufsichtsratsmitgliedern ist nicht Gegenstand der Tagesordnung der
   Hauptversammlung am 10. Juni 2010.

   Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

   Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
   Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
   des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
   Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
   Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu
   Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der
   Konzernlagebericht vorgelegt werden.

   Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in §
   131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der
   Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,
   der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
   unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 24 Abs. 2 der Satzung kann
   der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
   angemessen beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn oder
   während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen
   Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen
   Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag
   angemessen festsetzen.

   Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite
   der Gesellschaft

   Den Aktionären werden die Informationen nach § 124a AktG ab der
   Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der
   Gesellschaft unter
   www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm zugänglich
   gemacht. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach
   § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich
   ebenfalls unter
   www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm.

   Garbsen, im April 2010

   LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft

   Der Vorstand

      





   28.04.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen
   übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter
   http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de

   ---------------------------------------------------------------------



   <pre>

   Sprache:        Deutsch                                      

   Unternehmen:    LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft  
                   Osteriede 7                                  
                   30827 Garbsen                                
                   Deutschland                                  

   Telefon:        +49 5131 7095-0                              

   Fax:            +49 5131 7095-90                             

   E-Mail:         investorrelations@lpkf.de                    

   Internet:       http://www.lpkf.de                           

   ISIN:           DE0006450000                                 

 

   </pre> <pre>

 

   Ende der Mitteilung    DGAP News-Service  

   </pre> <pre>

   ---------------------------------------------------------------------  

   87539 28.04.2010                                                       

   </pre>

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