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DGAP-HV: Impreglon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2011 in Lüneburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Impreglon SE / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Impreglon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
27.06.2011 in Lüneburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG

13.05.2011 / 15:55

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   Impreglon SE

   Lüneburg

   WKN A0BLCV und A1E8PH

   ISIN DE000A0BLCV5 und DE0000A1E8PH5


   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung


   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der

   am Montag, 27. Juni 2011, um 9:00 Uhr

   im Hotel Bergström

   Bei der Lüner Mühle

   21335 Lüneburg

   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

     I.    Tagesordnung


     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
           31. Dezember 2010 und des zusammengefassten Lageberichts für
           die Impreglon SE und den Impreglon Konzern für das
           Geschäftsjahr 2010 sowie des Berichts des Verwaltungs-rats für
           das Geschäftsjahr 2010, Vorlage des gebilligten
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010


           Der von den geschäftsführenden Direktoren am 16. März 2011
           aufgestellte Jahresabschluss sowie der am 15. April 2011
           aufgestellte Konzernabschluss sind vom Verwaltungsrat am
           02.05.2011 gemäß Art. 9 Abs. 1 c, 10 SE-VO i.V.m. § 172 Satz 1
           Aktiengesetz (AktG) gebilligt worden; der Jahresabschluss ist
           damit festgestellt. Einer Beschlussfassung der
           Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses bedarf
           es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen
           sind der Hauptversammlung nach Art. 9 Abs. 1 c, 10 SE-VO
           i.V.m. § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu
           machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über
           die Gewinnverwendung - einer Beschlussfassung hierzu bedarf.


     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2010


           Der Verwaltungsrat schlägt vor, von dem gesamten im
           Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2010 ausgewiesenen
           Bilanzgewinn in Höhe von Euro 761.313,93 Euro 726.263,16 zur
           Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,12 je
           dividendenberechtigter Aktie zu verwenden.


           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die
           dividendenberechtigten noch nicht in das Handelsregister
           eingetragenen Aktien aus der Wandlung von Wandelgenussscheinen
           sowie die eigenen Aktien, die zum Zeitpunkt des Vorschlags der
           geschäftsführenden Direktoren unmittelbar oder mittelbar von
           der Gesellschaft gehalten werden oder zur Einziehung
           vorgesehen sind. Die eigenen Aktien sind gemäß § 71b
           Aktiengesetz (AktG) jeweils nicht dividendenberechtigt. Bis
           zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der
           dividendenberechtigten Aktien verändern, wenn weitere eigene
           Aktien erworben oder veräußert werden. In diesem Fall wird der
           Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,12
           je dividendenberechtigter Stückaktie ein angepasster
           Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet.


     3.    Entlastung der Mitglieder des ehemaligen Vorstands


           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern des bis zum
           25.10.2010 (Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels der
           Impreglon AG zur Impreglon SE) amtierenden Vorstands der
           Impreglon AG für das anteilige Geschäftsjahr 2010 Entlastung
           zu erteilen.


     4.    Entlastung der Mitglieder des ehemaligen
           Aufsichtsrats


           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern des bis zum
           25.10.2010 (Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels der
           Impreglon AG zur Impreglon SE) amtierenden Aufsichtsrats der
           Impreglon AG für das anteilige Geschäftsjahr 2010 Entlastung
           zu erteilen.


     5.    Entlastung der geschäftsführenden Direktoren


           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den seit dem 25.10.2010
           amtierenden geschäftsführenden Direktoren der Impreglon SE für
           das zeitanteilige Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.


     6.    Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats


           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern des seit dem
           25.10.2010 amtierenden Verwaltungsrats der Impreglon SE für
           das zeitanteilige Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.


     7.    Wahl des Abschlussprüfers und des
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011


           Der Verwaltungsrat schlägt vor, die MIRA Audit AG, Vor dem
           Bardowicker Tore 6b, 21339 Lüneburg, zum Abschlussprüfer und
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen.


     8.    Zustimmung zum Beherrschungs- und
           Gewinnabführungsvertrag zwischen Impreglon SE und Impreglon
           Oberflächentechnik GmbH


           Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem Abschluss eines
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der
           Impreglon SE und der Impreglon Oberflächentechnik GmbH
           zuzustimmen.


           Die Impreglon SE ist alleinige Gesellschafterin der Impreglon
           Oberflächentechnik GmbH. Die Impreglon SE, vertreten durch
           ihren allein- und einzelvertretungsberechtigten sowie von den
           Beschränkungen des § 181 BGB befreiten geschäftsführenden
           Direktor Henning J. Claassen, und die Impreglon
           Oberflächentechnik GmbH, vertreten durch den
           vertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181
           BGB befreiten Geschäftsführer Jürgen Wenzel, haben am 20.
           April 2011 den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
           unterzeichnet. Die Zustimmung der alleinigen Gesellschafterin
           der Impreglon Oberflächentechnik GmbH, der Impreglon SE, zu
           dem Vertrag ist mit notariell beurkundetem
           Zustimmungsbeschluss vom 29. April 2011 / Url.Nr. 431/11 vor
           dem Notar Ebert in Lüneburg erklärt worden.


           Der Vertrag steht noch unter der aufschiebenden Bedingung der
           Zustimmung der Hauptversammlung der Impreglon SE.


           Da die Impreglon Oberflächentechnik GmbH eine 100%ige Tochter
           der Impreglon SE ist, gibt es keine außenstehenden
           Gesellschafter i.S.d. § 304 AktG analog.


           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden
           Wortlaut:


          Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag


           zwischen
           der Impreglon SE
           mit Sitz in Lüneburg, Lünertorstraße 17, 21335 Lüneburg,
           eingetragen unter HRB 202781 des Amtsgerichts Lüneburg,
           vertreten durch ihren allein- und
           einzelvertretungsberechtigten
           sowie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten
           geschäftsführenden Direktor Henning J. Claassen


          - im Folgenden 'Impreglon SE' genannt -  


           und


           der Impreglon Oberflächentechnik GmbH
           mit Sitz in Lüneburg, Hohenhorststraße 1, 21337 Lüneburg,
           eingetragen unter HRB 202690 des Amtsgerichts Lüneburg,
           vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten und
           von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten
           Geschäftsführer Jürgen Wenzel


          - im Folgenden 'Oberflächentechnik GmbH' genannt -  



           Vorbemerkung


       (1)   Die Impreglon SE hält und verwaltet Anteile an
             Gesellschaften, die im Bereich Oberflächentechnik und
             verwandten Dienstleistungen tätig sind oder
             Beschichtungsmaterialien herstellen oder vertreiben.


       (2)   Die Oberflächentechnik GmbH ist im Bereich der
             Oberflächenveredelung von Metall-, Kunststoff- oder
             Keramikteilen durch Beschichtungsverfahren sowie mit der
             Herstellung und dem Vertrieb von organischen und
             anorganischen Beschichtungsmaterialien sowie der Einbringung
             damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen tätig.


       (3)   Die Impreglon SE ist alleinige Gesellschafterin
             der Oberflächentechnik GmbH und hält am Stammkapital der
             Oberflächentechnik GmbH in Höhe von Euro 2.000.000,00 (in
             Worten: Euro zwei Millionen) den einzigen Geschäftsanteil.


       (4)   Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Impreglon
             SE und die Oberflächentechnik GmbH folgenden Beherrschungs-
             und Gewinnabführungsvertrag:



          § 1 Beherrschungsvereinbarung



       (1)   Die Oberflächentechnik GmbH unterstellt ab der
             Eintragung dieses Vertrages in ihr Handelsregister die
             Leitung ihrer Gesellschaft der Impreglon SE. Die Impreglon
             SE ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung in der
             Oberflächentechnik GmbH hinsichtlich der Leitung der
             Gesellschaft entsprechend § 308 AktG Weisungen zu erteilen.
             Die Vertretung der Oberflächentechnik GmbH obliegt jedoch
             weiterhin ihren Geschäftsführern.


       (2)   Die Impreglon SE wird ihr Weisungsrecht nur durch
             ihre geschäftsführenden Direktoren ausüben. Weisungen der
             geschäftsführenden Direktoren der Impreglon SE bedürfen der
             Schriftform.



          § 2 Gewinnabführung


       (1)   Die Oberflächentechnik GmbH verpflichtet sich,
             erstmals für ihr ab dem 1. Januar 2011 laufendes
             Geschäftsjahr, ihren ganzen Gewinn an die Impreglon SE
             abzuführen. Gewinn ist - vorbehaltlich einer Bildung oder
             Auflösung von Rücklagen nach § 2 Abs. 2 und 3 dieses
             Vertrages - insoweit der gesamte, ohne die Gewinnabführung
             entstehende handelsrechtliche Jahresüberschuss, vermindert
             um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr um den nach § 268
             Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die
             Gewinnabführung darf den in § 301 AktG (in seiner jeweils
             gültigen Fassung) genannten Betrag nicht überschreiten.


       (2)   Die Oberflächentechnik GmbH kann mit Zustimmung
             der Impreglon SE Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere
             Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) nur einstellen, sofern
             dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.


       (3)   Während der Dauer dieses Vertrages gebildete
             andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Impreglon SE
             aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder
             Verlustvortrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die
             Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen
             i. S. v. Satz 1, die vor Beginn des in Ziffer 2 bezeichneten
             Geschäftsjahres gebildet wurden, ist ausgeschlossen.


       (4)   Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung
             sonstiger Rücklagen - auch soweit sie während der
             Vertragsdauer gebildet wurden - oder die Heranziehung dieser
             Rücklagen zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags ist
             ausgeschlossen. Gleiches gilt für zu Beginn der
             Vertragsdauer etwa vorhandene Gewinnvorträge.



          § 3 Verlustübernahme


       (1)   Die Impreglon SE verpflichtet sich gegenüber der
             Oberflächentechnik GmbH zur Verlustübernahme. § 302 AktG
             findet insgesamt in seiner jeweils gültigen Fassung
             Anwendung.


       (2)   Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren
             entsprechend § 302 Abs. 4 AktG in 10 Jahren seit dem Tag, an
             dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das
             Handelsregister nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt. § 2
             Absatz 4 dieses Vertrages gilt entsprechend.


       (3)   § 2 Absatz 3 S. 2 dieses Vertrages gilt für die
             Verlustausgleichspflicht entsprechend.



          § 4 Feststellung des Jahresabschlusses


       (1)   Der Jahresabschluss der Oberflächentechnik GmbH
             ist spätestens gleichzeitig mit dem Jahresabschluss der
             Impreglon SE aufzustellen und festzustellen.


       (2)   Das zu übernehmende Ergebnis der
             Oberflächentechnik GmbH ist im Jahresabschluss der Impreglon
             SE für das Geschäftsjahr zu berücksichtigen, das zugleich
             mit dem der Oberflächentechnik GmbH oder später endet.



          § 5 Fälligkeit und Verzinsung


       (1)   Der Anspruch auf Gewinnabführung sowie der
             Anspruch auf Verlustausgleich entstehen - entsprechend § 4
             Absatz 1 dieses Vertrages - zum jeweiligen Bilanzstichtag
             der Oberflächentechnik GmbH und werden mit Feststellung des
             Jahresabschlusses der Oberflächentechnik GmbH fällig.


       (2)   Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und
             tatsächlicher Erfüllung des jeweiligen Anspruchs werden
             Zinsen in Höhe von 4 % p. a. des jeweils abzuführenden
             Betrages geschuldet. Ansprüche aus einem etwaigen
             Zahlungsverzug bleiben den Parteien dieses Vertrages
             vorbehalten



          § 6 Wirksamkeit und Laufzeit


       (1)   Dieser Vertrag steht unter der aufschiebenden
             Bedingung der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung
             der Oberflächentechnik GmbH und der Hauptversammlung der
             Impreglon SE. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister
             der Oberflächentechnik GmbH wirksam und gilt - mit Ausnahme
             der Beherrschungsvereinbarung nach § 1 dieses Vertrages -
             rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 0:00 Uhr,
             sofern die Eintragung dieses Vertrages im Jahr 2011 erfolgt.
             Erfolgt die Eintragung nach Ablauf des Jahres 2011, gilt
             dieser Vertrag - ggf. rückwirkend und wiederum mit Ausnahme
             der Beherrschungsvereinbarung nach § 1 dieses Vertrages -
             mit Beginn des jeweils laufenden Geschäftsjahres, in welchem
             die Eintragung in das Handelsregister erfolgt.


       (2)   Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf des 31.
             Dezember des vierten, auf das Jahr der Eintragung folgenden
             Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich
             gekündigt werden. Der Vertrag hat mithin eine Laufzeit von
             fünf Jahren. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert
             er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein
             Kalenderjahr.


       (3)   Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, ohne
             Einhaltung einer Kündigungsfrist vor Ablauf der
             Mindestlaufzeit dieses Vertrages, bleibt für die Parteien
             unberührt. Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer
             Kündigungsfrist insbesondere gekündigt werden, wenn


         a)    die mit diesem Vertrag beabsichtigte
               steuerliche Anerkennung der gewerbe- und/oder
               körpersteuerlichen und/oder umsatzsteuerlichen Organschaft
               durch Steuerbescheid oder Urteil rechtskräftig versagt
               wird oder die Versagung aufgrund von
               Verwaltungsanweisungen droht;


         b)    wenn der Impreglon SE nicht mehr die Mehrheit
               der Stimmrechte an der Oberflächentechnik GmbH zusteht;


         c)    wenn an der Oberflächentechnik GmbH
               außenstehende Dritte i. S. d. §§ 304 und 305 AktG
               beteiligt werden, insbesondere wenn zu deren Gunsten bei
               Neuabschluss des Unternehmensvertrages eine
               Ausgleichszahlung und ein Abfindungsangebot nach den §§
               304 und 305 AktG bestimmt werden müsste;


         d)    ferner im Falle der Verschmelzung, Spaltung
               oder Liquidation der Oberflächentechnik GmbH.



       (4)   Das Kündigungsrecht entsteht, sobald für die
             Durchführung der vorgenannten Maßnahmen die erforderlichen
             Beschlüsse der dafür zuständigen Organe der Impreglon SE
             und/oder der Oberflächentechnik GmbH gefasst worden sind. Es
             erlischt dreißig Tage nach Eintritt des zur Kündigung
             berechtigenden Ereignisses.


       (5)   Wird dieser Vertrag während eines laufenden
             Geschäftsjahres der Oberflächentechnik GmbH durch eine
             Kündigung aus wichtigem Grund beendet, ist nach den für den
             Jahresabschluss der Oberflächentechnik GmbH geltenden
             Bestimmungen eine Abgrenzungsbilanz für die
             Oberflächentechnik GmbH auf den Zeitpunkt der Kündigung
             aufzustellen; für den Gewinn oder Verlust, der in dieser
             Abgrenzungsbilanz ausgewiesen wird, gelten die § 2 und 3
             dieses Vertrages entsprechend. Die Kosten für die
             Abgrenzungsbilanz trägt die Partei, die die Kündigung
             ausgesprochen hat.


       (6)   Eine Kündigung dieses Vertrages muss schriftlich
             erfolgen.



          § 7 Schlussbestimmung


       (1)   Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages
             bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderungen
             der Schriftformklausel, d. h. durch mündliche Vereinbarung
             kann diese nicht aufgehoben, abgeändert oder ergänzt werden.


       (2)   Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses
             Vertrages nichtig, ganz oder teilweise unwirksam oder
             undurchsetzbar sein oder werden, wird hierdurch die
             Gültigkeit der übrigen wirksamen und durchsetzbaren
             Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien
             verpflichten sich, die nichtigen oder unwirksamen bzw.
             undurchsetzbaren Bestimmungen durch wirksame und
             durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, die dem mit der
             unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung beabsichtigten
             rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
             Entsprechendes gilt für die Ausfüllung ergänzungsbedürftiger
             Lücken in den Regelungen dieses Vertrags.


       (3)   Alleiniger Gerichtsstand für alle mit diesem
             Vertrag zusammenhängenden Fragen ist Lüneburg, sofern nicht
             ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand gilt.



       Lüneburg, den 20. April 2011                                       

       Impreglon SE                    Impreglon Oberflächentechnik GmbH  

       Henning J. Claassen             Jürgen Wenzel                      

           

             Gemeinsamer Bericht des Verwaltungsrats der
             Impreglon SE und der Geschäftsführung der Impreglon
             Oberflächentechnik GmbH gemäß Art. 9 Abs. 1 c), 10 SE-VO
             i.V.m. § 293 a AktG vom 2. Mai 2011:


             Präambel


             Zur Unterrichtung der Aktionäre der Impreglon SE
             (nachfolgend 'Impreglon SE' genannt), mit Sitz in Lüneburg,
             eingetragen unter HRB 202781 des Amtsgerichts Lüneburg, über
             den Abschluss des diesem Bericht als Anlage beigefügten
             Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (nachfolgend
             'Vertrag' genannt) sowie zur Vorbereitung der für dessen
             Wirksamkeit erforderlichen Beschlussfassung der
             Hauptversammlung der Impreglon SE, erstatten der
             Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren der
             Impreglon SE, gemeinsam mit den Geschäftsführern der
             Impreglon Oberflächentechnik GmbH (nachfolgend
             'Oberflächentechnik GmbH' genannt) mit Sitz ebenfalls in
             Lüneburg und eingetragen unter HRB 202690 des Amtsgerichts
             Lüneburg, gemäß § 293 a AktG den nachfolgenden Bericht:


             1. Beteiligte Unternehmen


             Die Impreglon SE, ist eine Holding, deren
             Gegenstand das Halten und Verwalten von Anteilen an
             Gesellschaften ist, die im Bereich der sogenannten
             Oberflächentechnik und damit verwandten Dienstleistungen
             tätig sind oder Beschichtungsmaterialien herstellen oder
             vertreiben. Gegenstand des Unternehmens der
             Oberflächentechnik GmbH ist die Oberflächenveredelung von
             Metall-, Kunststoff- oder Keramikteilen durch
             Beschichtungsverfahren sowie die Herstellung und der
             Vertrieb von organischen und anorganischen
             Beschichtungsmaterialien sowie die Erbringung damit im
             Zusammenhang stehender Dienstleistungen. Die Impreglon SE
             ist seit dem 19. August 2010 alleinige Gesellschafterin der
             Oberflächentechnik GmbH.


             2. Abschluss und Wirksamkeit des Vertrages


             Die Impreglon SE, vertreten durch ihren allein-
             und einzelvertretungsberechtigten sowie von den
             Beschränkungen des § 181 BGB befreiten geschäftsführenden
             Direktor Henning J. Claassen, und die Oberflächentechnik
             GmbH, vertreten durch den vertretungsberechtigten und von
             den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer
             und Jürgen Wenzel, haben am 20. April 2011 den Vertrag
             unterzeichnet.


             Die Zustimmung der alleinigen Gesellschafterin
             der Oberflächentechnik GmbH, der Impreglon SE, zu dem
             Vertrag ist mit notariell beurkundetem Zustimmungsbeschluss
             vom 29. April 2011 / Url.Nr. 431/11 vor dem Notar Helmut
             Ebert in Lüneburg erklärt worden. Der Vertrag steht noch
             unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der
             Hauptversammlung der Impreglon SE und wird dieser am 27.
             Juni 2011 zur Zustimmungsabstimmung vorgelegt. Hierfür steht
             der Vertrag den Aktionären der Impreglon SE mit der
             Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung im
             elektronischen Bundesanzeiger sowie im Internet unter
             www.impreglon.de/in-vestorrelations/hauptversammlung zur
             Einsicht zur Verfügung.


             Der Vertrag wird erst mit Eintragung in das
             Handelsregister der Oberflächentechnik GmbH wirksam und gilt
             - mit Ausnahme der Beherrschungsvereinbarung - rückwirkend
             für die Zeit ab dem 1. Januar 2011, 0:00 Uhr. Die
             Beherrschungsvereinbarung gilt erst ab dem Zeitpunkt der
             Eintragung des Vertrages in das Handelsregister der
             Oberflächentechnik GmbH.


             Für die Dauer von 5 Kalenderjahren ist sowohl für
             die Impreglon SE als auch für die Oberflächentechnik GmbH
             (nachfolgend gemeinsam auch 'Vertragsparteien' genannt) das
             ordentliche Kündigungsrecht des Vertrages ausgeschlossen.
             Wird der Vertrag von keiner Vertragspartei bis zum 31.
             Dezember 2015 gekündigt, so verlängert er sich mit einer
             Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des
             Geschäftsjahres jeweils um ein Jahr. Das Recht zur Kündigung
             des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.


             3. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag


             Mit der Wirksamkeit des Vertrages durch
             Eintragung in das Handelsregister der Oberflächentechnik
             GmbH unterstellt die Oberflächentechnik GmbH die Leitung
             ihrer Gesellschaft der Impreglon SE. Die Impreglon SE ist
             demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der
             Oberflächentechnik GmbH hinsichtlich der Leitung der
             Gesellschaft entsprechend § 308 AktG Weisungen zu erteilen.
             Die Vertretung der Oberflächentechnik GmbH obliegt im
             Außenverhältnis jedoch weiterhin deren Geschäftsführern.


             Die Oberflächentechnik GmbH verpflichtet sich,
             erstmals für ihr ab dem 1. Januar 2011 laufendes
             Geschäftsjahr, ihren gesamten Gewinn an die Impreglon SE
             abzuführen. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG (in
             seiner jeweils gültigen Fassung) genannten Betrag nicht
             überschreiten, d. h. als ihren Gewinn darf die
             Oberflächentechnik GmbH höchstens den ohne die
             Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um
             einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den
             ausschüttungsgesperrten Betrag, abführen.


             Die Impreglon SE verpflichtet sich gegenüber der
             Oberflächentechnik GmbH zur Verlustübernahme und hat
             insoweit, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden
             Jahresfehlbetrag der Oberflächentechnik GmbH auszugleichen,
             soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den
             anderen Gewinnrücklagen der Oberflächentechnik GmbH Beträge
             entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie
             eingestellt worden sind. Die Ansprüche auf Verlustübernahme
             verjähren erst in 10 Jahren seit dem Tag, an dem die
             Eintragung der Beendigung des Vertrages in das
             Handelsregister der Oberflächentechnik GmbH bekannt gemacht
             wurde.


             4. Gründe für den Abschluss des Vertrages


             Der Vertrag dient der Begründung einer
             körperschaftssteuerlichen Organschaft gemäß § 14 i. V. m. §
             17 KStG sowie zusätzlich der Begründung einer
             gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen den
             Vertragsparteien. Die körperschaftssteuerliche und die
             gewerbesteuerliche Organschaft ermöglichen eine
             zusammengefasste Besteuerung der Impreglon SE als sogenannte
             Organträgerin und der Oberflächentechnik GmbH als sogenannte
             Organgesellschaft. Die erwarteten, zukünftigen Erträge aus
             der Oberflächentechnik GmbH ermöglichen somit zum einen eine
             Verrechnung mit den sich in der Impreglon SE ergebenden
             Verlustvorträgen sowie zum anderen die steuerliche Nutzung
             der, auf Ebene der Impreglon SE anfallenden Aufwendungen. Um
             die Anerkennung als steuerliche Organschaft zu
             gewährleisten, muss der Vertrag für die Dauer von mindestens
             5 Kalenderjahren abgeschlossen werden. Damit die
             steuerlichen Vorteile der Organschaft schon ab dem 1. Januar
             2011 genutzt werden können, wird die Verpflichtung zur
             Gewinnabführung rückwirkend ab diesem Stichtag vereinbart.
             Der Vertrag ermöglicht den Vertragsparteien im Rahmen der
             körperschaftssteuerlichen und gewerbesteuerlichen
             Organschaft eine steueroptimale Berücksichtigung der Gewinne
             und Verluste. Für die Parteien bestehen aus steuerlicher
             Sicht keine wirtschaftlich sinnvollen Alternativen zum
             Abschluss des Vertrages, die die mit dem Vertrag verfolgte
             Zielsetzung in vergleichbarer Weise verwirklichen.


             

   Lüneburg, den 02. Mai 2011                                             

   Für die Impreglon SE,                                                  

   die geschäftsführenden Direktoren                                      

   Henning J. Claassen                  Frank Borchers    Jürgen Mildner  

   Carsten Gralla                       Jürgen Wenzel                     


             

            und der Verwaltungsrat                                   

            Henning J. Claassen       Ulf Reinhardt    Udo Sperling  


             

            Für die Impreglon Oberflächentechnik GmbH,                       

            die Geschäftsführer                                              

            Carsten Gralla                                Jürgen Wenzel      



     II.   Teilnahme an der Hauptversammlung


   Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich
   vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und außerdem
   die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Die
   Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache in Textform gemäß
   § 126 b BGB (schriftlich, per Telefax, per E-Mail, etc.) erfolgen.

   Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
   ist ein in Textform gemäß § 126 b BGB (schriftlich, per Telefax, per
   E-Mail, etc.) erstellter Nachweis des Aktienbesitzes durch das
   depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich.
   Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
   Der Berechtigungsnachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor
   dem Tag der Hauptversammlung, demnach auf Montag, den 06.06.2011, 0:00
   Uhr (MESZ) ('Nachweisstichtag'), zu beziehen. Im Verhältnis zur
   Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung
   des Stimmrechts erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre
   Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der
   Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach
   dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und
   Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur
   Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
   Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine
   Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein
   relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.

   Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme müssen
   der Impreglon SE bis spätestens Montag, den 20.06.2011, 24:00 Uhr
   (MESZ), an der nachstehenden Stelle zugehen:

   Impreglon SE
   c/o Bankhaus Neelmeyer AG
   Am Markt 14-16
   28195 Bremen
   Telefax 0421 3603153
   E-Mail hv@neelmeyer.de

   Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft
   werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
   übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
   sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die
   Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft
   Sorge zu tragen.

   Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre über ihre Aktien
   weiterhin frei verfügen.

     III.  Verfahren der Stimmabgabe, Stimmrechtsvertretung


   Die Gesellschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Stimmrecht
   auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise eine
   Aktionärsvereinigung, ausgeübt werden kann. Auf der Internetseite

   www.impreglon.de/investorrelations/hauptversammlung

   können Sie Formulare für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht
   herunterladen. Ein Vollmachtsformular finden Sie außerdem auf der
   Rückseite der Eintrittskarte zur Hauptversammlung.

   Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der
   Gesellschaft an folgende E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt
   werden:

   investorrelations@impreglon.de

     IV.   Angaben zu den Aktionärsrechten


   Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter
   anderem die folgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten hierzu finden
   sich auch im Internet unter
   www.impreglon.de/investorrelations/hauptversammlung

   1. Erweiterung der Tagesordnung

   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
   Grundkapitals (entspricht Euro 389.091) erreichen, können gemäß Art.
   56 S. 2 und 3 SE-VO i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG
   verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
   bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist ausschließlich
   schriftlich (per Post, Telefax oder E-Mail) an folgende Adresse zu
   richten:

   Impreglon SE
   Abteilung Investor Relations
   Lünertorstr. 17
   21335 Lüneburg
   Telefax 04131 2260069

   oder per E-Mail an investorrelations@impreglon.de

   Es muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung, also
   bis spätestens zum Donnerstag, den 2. Juni 2011, 24:00 Uhr (MSEZ),
   zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht
   berücksichtigt. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß Art. 56 S. 2
   und 3 SE-VO i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG i.V.m. § 122 Abs. 2, 1 i.V.m. §
   142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie mindestens seit dem 26.
   März 2011, 0:00 Uhr (MESZ), Inhaber der Aktien sind.

   2. Gegenanträge, Wahlvorschläge

   Jeder Aktionär ist gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 126 Abs. 1 AktG
   berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten
   der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der
   Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage
   vor der Versammlung, d.h. spätestens bis zum 12. Juni 2011, 24:00 Uhr
   (MESZ), unter Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragsstellers
   per Post, Telefax oder E-Mail ausschließlich an folgende Adresse zu
   richten:

   Impreglon SE
   Abteilung Investor Relations
   Lünertorstr. 17
   21335 Lüneburg

   Telefax 04131 2260069

   oder per E-Mail an investorrelations@impreglon.de

   Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.

   Diese Regelungen gelten gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 127 AktG für den
   Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern oder
   von Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht
   begründet werden.

   Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen von der Gesellschaft
   nicht zugänglich gemacht zu werden,

     *     soweit sich der Verwaltungsrat durch das
           Zugänglichmachen strafbar machen würde,


     *     wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder
           satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,


     *     wenn die Begründung in wesentlichen Punkten
           offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie
           Beleidigungen enthält,


     *     wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter
           Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung
           der Gesellschaft nach Art. 53 SE-VO i.V.m. § 125 AktG
           zugänglich gemacht worden ist,


     *     wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit
           wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren
           bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft
           nach Art. 53 SE-VO i.V.m. § 125 AktG zugänglich gemacht worden
           ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste
           Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,


     *     wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der
           Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten
           lassen wird, oder


     *     wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in
           zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag
           nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.


   Die Begründung von Gegenanträgen braucht nicht zugänglich gemacht zu
   werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

   Für die Umstände, unter denen Wahlvorschläge und deren etwaige
   Begründung nicht zugänglich gemacht zu werden brauchen, gilt sinngemäß
   dasselbe. Zusätzlich zu den in Art. 53 SE-VO i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG
   genannten Gründen braucht der Verwaltungsrat einen Wahlvorschlag unter
   anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht
   Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält.

   Stellen mehrere Aktionäre Gegenanträge zu demselben Gegenstand der
   Beschlussfassung oder machen sie gleiche Wahlvorschläge, so kann der
   Verwaltungsrat die Gegenanträge oder Wahlvorschläge sowie ihre
   jeweiligen Begründungen zusammenfassen.

   3. Auskunftsrecht

   Jedem Aktionär ist gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 131 Abs. 1 AktG auf
   Verlangen in der Hauptversammlung von den geschäftsführenden
   Direktoren Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
   soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
   Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
   besteht.

   Die geschäftsführenden Direktoren dürfen die Auskunft verweigern,

     *     soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
           kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder
           einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen
           Nachteil zuzufügen;


     *     soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder
           die Höhe einzelner Steuern bezieht;


     *     über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem
           Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und
           einem höheren Wert dieser Gegenstände;


     *     über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
           soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang des
           Jahresabschlusses ausreicht, um ein den tatsächlichen
           Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
           Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Absatz 2 des
           Handelsgesetzbuchs zu vermitteln;


     *     soweit sich die geschäftsführenden Direktoren durch
           die Erteilung der Auskunft strafbar machen würden;


     *     soweit die Auskunft auf der Internetseite der
           Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der
           Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.


   Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

   Die Auskunftspflicht der geschäftsführenden Direktoren erstreckt sich
   auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Impreglon
   SE zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die
   Auskunftspflicht auch die Lage des Impreglon-Konzerns und der in den
   Impreglon-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

     V.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte


   Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 7.781.818,00 ist im
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 7.781.818
   Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.

   Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der
   Hauptversammlung 4.500 eigene Stückaktien. Aus eigenen Aktien steht
   der Gesellschaft kein Stimmrecht zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und
   stimmberechtigten Aktien und Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der
   Einberufung der Hauptversammlung somit 7.777.318. Die Anzahl der
   Stimmrechte kann sich bis zur Hauptversammlung noch verändern.

     VI.   Berichte der geschäftsführenden Direktoren und des
           Verwaltungsrats an die Hauptversammlung
           sowie Veröffentlichungen von Unterlagen auf der Internetseite
           der Gesellschaft


   Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
   zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im
   Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind den Aktionären auf der
   Internetseite der Gesellschaft unter www.impreglon.de zugänglich:

     1.    Allgemeine der Hauptversammlung zugänglich zu
           machende Unterlagen und Angaben


       *     der Inhalt dieser Einberufung


       *     die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im
             Zeitpunkt der Einberufung


       *     die Formulare, die bei Stimmabgabe durch
             Vertretung zu verwenden sind


       *     Angaben zu den Aktionärsrechten


       *     der festgestellte Jahresabschluss zum 31.
             Dezember 2010 für die Gesellschaft sowie der Bericht des
             Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2010


       *     der gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember
             2010


       *     der zusammengefasste Lagebericht für die
             Impreglon SE und den Impreglon-Konzern für das Geschäftsjahr
             2010



     2.    Weitere Unterlagen zu Punkt 6 der Tagesordnung,
           Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
           zwischen Impreglon SE und Impreglon Oberflächentechnik GmbH


       *     Jahresabschlüsse und Lageberichte der Impreglon
             SE für das Geschäftsjahr 2010 und der Impreglon AG für die
             Geschäftsjahre 2008 und 2009;


       *     Jahresabschluss und Lagebericht der Impreglon
             Oberflächentechnik GmbH für die Geschäftsjahre 2010



   Die Gesellschaft wird etwaige Gegenanträge, Wahlvorschläge oder
   Ergänzungsverlangen von Aktionären vorbehaltlich Art. 53 SE-VO i.V.m.
   § 126 Abs. 2 und 3 AktG unverzüglich nach ihrem Eingang auf der
   Internetseite der Gesellschaft unter

   www.impreglon.de/investorrelations/hauptversammlung

   veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden
   ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

     VII.  Organisatorische Hinweise


   Aktionäre, die in der Hauptversammlung Fragen stellen wollen, werden
   gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an die Gesellschaft zu
   senden, um die Beantwortung der Fragen in der Hauptversammlung zu
   erleichtern. Zur Übersendung steht die in vorstehender Ziff. IV.
   genannte Adresse zur Verfügung.

   Lüneburg, im Mai 2011

   Impreglon SE

   Der Verwaltungsrat

      




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13.05.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Sprache:        Deutsch                            
Unternehmen:    Impreglon SE                       
                Lünertorstraße 17                  
                21335 Lüneburg                     
                Deutschland                        
Telefon:        +49 4131 2260091                   
Fax:            +49 4131 2260069                   
E-Mail:         investorrelations@impreglon.de     
Internet:       http://www.impreglon.de            
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WKN:            A0BLCV, A1E8PH                     
Börsen:         Auslandsbörse(n) Xetra, Frankfurt  
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service  
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124674 13.05.2011                                                      

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