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DGAP-HV: Greiffenberger Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2011 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Greiffenberger Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Greiffenberger Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 29.06.2011 in Augsburg mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

18.05.2011 / 15:13

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   Greiffenberger Aktiengesellschaft

   Marktredwitz


   ISIN DE0005897300

   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
   Mittwoch, den 29. Juni 2011, um 11 Uhr (Einlass ab 10 Uhr), im
   Jakob-Fugger-Saal II der IHK Schwaben, Stettenstraße 1 + 3, 86150
   Augsburg stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

   I. TAGESORDNUNG

   1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Greiffenberger
   AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31.12.2010, der
   Lageberichte für die Greiffenberger AG (einschließlich der
   Erläuterungen zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB) und für den
   Konzern (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315
   Abs. 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2010 sowie des Berichts des
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010.

   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht.
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat der Aufsichtsrat den
   Jahresabschluss der Greiffenberger AG und den Konzernabschluss bereits
   gebilligt und den Jahresabschluss festgestellt. Eine Feststellung
   durch die Hauptversammlung entfällt damit.

   2. | Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das
   Geschäftsjahr 2010

   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das
   Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.

   3. | Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das
   Geschäftsjahr 2010

   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das
   Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.

   4. | Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
   Geschäftsjahr 2011

   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Bayerische Treuhandgesellschaft
   Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
   Steuerberatungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für die
   Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen.

   5. | Wahlen zum Aufsichtsrat

   Der gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern bestehende
   Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs.
   1 AktG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
   über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat aus vier
   von der Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden
   Mitgliedern zusammen. Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft i.
   V. m. § 102 AktG endet die Amtszeit der bisherigen
   Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre mit Beendigung der
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2010
   beschließen wird. Die Bestimmungen des Deutschen Corporate Governance
   Kodexes in der Fassung vom 26. Mai 2010 sehen vor, dass Wahlen zum
   Aufsichtsrat als Einzelwahlen durchgeführt werden sollen. Die
   Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

   Die nachfolgenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats wurden auf der
   Grundlage der Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodexes
   abgegeben. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die bisherigen
   Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre mit Wirkung ab Beendigung dieser
   Hauptversammlung wieder in den Aufsichtsrat zu wählen. Von den
   Vorgeschlagenen erfüllen Herr Hartmut Langhorst und Herr Marco
   Freiherr von Maltzan die Anforderungen eines unabhängigen
   Finanzexperten im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.

   Der Aufsichtsrat schlägt vor, jeweils einzeln folgende Herren mit
   Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung
   derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31.
   Dezember 2015 endende Geschäftsjahr beschließt, in den Aufsichtsrat zu
   wählen:

           

       a |   Herrn Heinz Greiffenberger, Thurnau,
             ehemaliger Vorstand der Greiffenberger AG, Unternehmer



           Herr Greiffenberger hat folgende Mandate in anderen
           Aufsichtsräten, die nach dem Gesetz zu bilden sind bzw. in
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
           Wirtschaftsunternehmen inne:


     EON Bayern AG, Beirat

       b |   Herrn Hartmut Langhorst, München,
             ehemaliger stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der
             LfA Förderbank Bayern, Jurist



           Herr Langhorst hat folgende Mandate in anderen Aufsichtsräten,
           die nach dem Gesetz zu bilden sind bzw. in vergleichbaren in-
           und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
           inne:


             

         *     Mittelständische Beteiligungsgesellschaft
               Sachsen mbH


         *     Mittelständische Beteiligungsgesellschaft
               Thüringen mbH


         *     Paul Reber GmbH & Co. KG, stellv.
               Beiratsvorsitzender


         *     Kissel & Wolf GmbH, Mitglied des Beirats




       c |   Herrn Marco Freiherr von Maltzan, München,
             Vorsitzender der Geschäftsführung der profine GmbH,
             Dipl.-Ingenieur/MBA



           Herr von Maltzan hat folgende Mandate in anderen
           Aufsichtsräten, die nach dem Gesetz zu bilden sind bzw. in
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
           Wirtschaftsunternehmen inne:


           Pfeifer & Langen Industrie- und Handels-KG, Mitglied des
           Gesellschafterausschusses


       d |   Herrn Dr. Dieter Schenk, München,
             Partner der Noerr LLP, Rechtsanwalt und Steuerberater



           Herr Dr. Schenk hat folgende Mandate in anderen
           Aufsichtsräten, die nach dem Gesetz zu bilden sind bzw. in
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
           Wirtschaftsunternehmen inne:


             

         *     Fresenius Management SE, stellv. Vorsitzender


         *     Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, stellv.
               Vorsitzender


         *     Fresenius Medical Care Management AG, stellv.
               Vorsitzender


         *     Gabor Shoes AG, Vorsitzender


         *     TOPTICA Photonics AG, Vorsitzender


         *     Else Kröner-Fresenius-Stiftung, Vorsitzender
               des Verwaltungsrats




   Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodexes bestimmt, dass
   Vorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz den Aktionären bekanntgegeben
   werden sollen. Der Aufsichtsrat geht in seiner derzeitigen
   Zusammensetzung davon aus, dass von den unter Tagesordnungspunkt 5
   lit. a) bis lit. d) zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten nach deren
   Wahl durch die Hauptversammlung Herr Heinz Greiffenberger aus der
   Mitte des Aufsichtsrats zur Wahl als Vorsitzender des Aufsichtsrats
   vorgeschlagen werden wird.

   6. | Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten
   Kapitals I sowie über eine Änderung der Satzung

   Nach im Jahr 2010 erfolgter teilweiser Ausschöpfung des genehmigten
   Kapitals 2006/I i. H. v. ursprünglich Euro 1.125.080,00 enthält die
   Satzung der Gesellschaft in § 4 Abs 3 das noch nicht ausgeschöpfte
   genehmigte Kapital I, das den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital
   der Gesellschaft um bis zu insgesamt Euro 88,00 durch die Ausgabe
   neuer Aktien zu erhöhen. Von dieser verbleibenden Ermächtigung ist
   bisher kein Gebrauch gemacht worden. Sie läuft am 27. Juni 2011 aus.
   Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf
   Marktgegebenheiten zu ermöglichen, soll der Vorstand auch zukünftig
   ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von
   neuen Aktien zu erhöhen.

   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

   Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 28. Juni 2016 das
   Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
   einmalig oder mehrfach um bis insgesamt Euro 1.238.899,00 durch
   Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen
   (genehmigtes Kapital 2011/I). Die Zahl der Aktien muss sich in
   demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Die
   Kapitalerhöhungen können gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen.
   Der Vorstand wird ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats
   über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Ein
   Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig zum Ausgleich von
   Spitzenbeträgen und/oder wenn im Falle einer Kapitalerhöhung gegen
   Bareinlage der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich
   unterschreitet und/oder im Falle einer Kapitalerhöhung gegen
   Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen. Der
   Vorstand wird ferner ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
   weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem
   genehmigten Kapital 2011/I festzulegen.

   § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

   'Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 28. Juni 2016 das
   Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
   einmalig oder mehrfach bis zu insgesamt Euro 1.238.899,00 durch
   Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen
   (genehmigtes Kapital 2011/I). Die Zahl der Aktien muss sich in
   demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Die
   Kapitalerhöhungen können gegen Bar- und/oder Sacheinlage erfolgen. Der
   Vorstand ist ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats über
   den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden. Ein
   Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig zum Ausgleich von
   Spitzenbeträgen und/oder wenn im Falle einer Kapitalerhöhung gegen
   Bareinlagen der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich
   unterschreitet und/oder für den Fall einer Kapitalerhöhung gegen
   Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen. Der
   Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
   weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem
   genehmigten Kapital 2011/I festzulegen.'

   7. | Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten
   Kapitals II sowie eine Änderung der Satzung

   Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Abs. 4 das genehmigte
   Kapital II, das den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der
   Gesellschaft um bis zu Euro 4.500.320,00 durch Ausgabe neuer, auf den
   Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
   erhöhen. Von dieser Ermächtigung ist bisher kein Gebrauch gemacht
   worden. Sie läuft am 27. Juni 2011 aus. Um der Gesellschaft
   kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf die Marktgegebenheiten zu
   erhalten, soll der Vorstand auch künftig ermächtigt werden, das
   Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von neuen Aktien zu
   erhöhen.

   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

   Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 28. Juni 2016 das
   Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
   einmalig oder mehrfach um insgesamt Euro 4.955.597,00 durch Ausgabe
   neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes
   Kapital 2011/II). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben
   Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Die Kapitalerhöhung kann
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Der Vorstand wird ferner
   ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Ein
   Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig zum Ausgleich von
   Spitzenbeträgen und/oder für den Fall einer Kapitalerhöhung gegen
   Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen. Der
   Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
   Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem
   genehmigten Kapital 2011/II festzulegen.

   § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

   'Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 28. Juni 2016 das
   Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
   einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt Euro 4.955.597,00 durch
   Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen
   (genehmigtes Kapital 2011/II). Die Zahl der Aktien muss sich in
   demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Die
   Kapitalerhöhungen können gegen Bar- und/oder Sacheinlage erfolgen. Der
   Vorstand ist ermächtigt jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats über
   den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Ein
   Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig zum Ausgleich von
   Spitzenbeträgen und/oder für den Fall einer Kapitalerhöhung gegen
   Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen. Der
   Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
   Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem
   genehmigten Kapital 2011/II festzulegen.'

   8. | Beschlussfassung über die Änderung der Aufsichtsratsvergütung
   sowie damit verbundener Änderung der Satzung

   Die Satzung der Gesellschaft legt in § 13 die Aufsichtsratsvergütung
   fest. Nach der derzeitig geltenden Satzungsregelung erhält jedes
   Aufsichtsratsmitglied eine feste Vergütung und eine variable
   Vergütung, die an die Dividende der Gesellschaft gebunden ist. Mit
   Wirkung zum Geschäftsjahr 2011 ist beabsichtigt, die feste
   Aufsichtsratsvergütung zu erhöhen und den variablen Teil der
   Aufsichtsratsvergütung zu verringern.

   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

   § 13 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

   'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält ab Beginn des Geschäftsjahres
   2011 für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum
   Aufsichtsrat

     a)    eine feste Vergütung in Höhe von Euro 10.000,00
           sowie


     b)    eine variable, am Unternehmenserfolg des
           abgelaufenen Geschäftsjahres orientierte Vergütung in Höhe von
           Euro 600,00 für jedes von der Hauptversammlung beschlossene,
           über 4 % des Grundkapitals hinausgehende Prozent der
           Dividende, bei Bruchteilen eines Prozentsatzes für den
           entsprechenden Teil. Bei Sachdividenden ist der Betrag des
           Bilanzgewinns maßgeblich, der für die Sachdividende verwendet
           wird.'


   II. BERICHTE AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG

   Schriftlicher Bericht des Vorstands über den Ausschluss des
   Bezugsrechts gem. § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 AktG zu
   TOP 6 und 7 (genehmigte Kapitalien)

   Der Vorstand hat gem. § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG bzw. § 221 Abs. 4 Satz
   2 AktG jeweils i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen
   Bericht über die Gründe für den in Punkt 6 und 7 der Tagesordnung
   vorgesehen Ausschluss des Bezugsrechts zu erstatten. Der Bericht wird
   wie folgt bekanntgemacht:

   1. | Gegenwärtig genehmigte Kapitalien und Anlass für die Änderung

   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen in der Hauptversammlung am 29. Juni
   2011 die Schaffung neuer genehmigter Kapitalien I und II vor. Die
   derzeit geltende Satzung enthält in § 4 Abs. 3 und 4 die genehmigten
   Kapitalien I und II, die den Vorstand ermächtigten, das Grundkapital
   der Gesellschaft um bis zu Euro 88,00 (genehmigtes Kapital 2006/I) und
   bis zu Euro 4.500.320,00 (genehmigtes Kapital 2006/II) jeweils durch
   die Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Aktien gegen Bar-
   und/oder Sacheinlage zu erhöhen. Die noch bestehende Ermächtigung des
   genehmigten Kapitals 2006/I ergibt sich nach im Jahr 2010 erfolgter
   Ausschöpfung des genehmigten Kapitals I in Höhe eines Betrages von
   Euro 1.124.992,00. Von der Ermächtigung des genehmigten Kapitals
   2006/II ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Die verbliebene
   Ermächtigung des genehmigten Kapitals 2006/I und die Ermächtigung des
   genehmigten Kapitals 2006/II laufen am 27. Juni 2011 aus. Um der
   Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf
   Marktgegebenheiten zu erhalten und um sowohl Barkapitalerhöhungen als
   auch Sachkapitalerhöhungen zu ermöglichen, soll die Verwaltung der
   Gesellschaft ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft
   durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen.

   2. | Neue genehmigte Kapitalien und damit verbundene Vorteile für die
   Gesellschaft

   Insgesamt sollen neue genehmigte Kapitalien I und II bis zu einem
   Betrag von zusammen Euro 6.194.496,00 geschaffen werden. Dies
   entspricht der Hälfte des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft.

   Das genehmigte Kapital 2011/I ermächtigt den Vorstand mit Zustimmung
   des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 28. Juni 2016 das Grundkapital
   der Gesellschaft einmalig oder mehrfach bis zu insgesamt Euro
   1.238.899,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
   Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Dies
   entspricht 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. Der
   Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das
   gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (siehe dazu unter
   3).

   Das genehmigte Kapital 2011/II ermächtigt den Vorstand, mit Zustimmung
   des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 28. Juni 2016, das Grundkapital
   der Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt Euro
   4.955.597,00 durch die Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender
   Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Der Vorstand
   ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das gesetzliche
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (siehe dazu unter 3).

   Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus den
   genehmigten Kapitalien 2011/I und 2011/II sollen den Vorstand in die
   Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf kurzfristig
   auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der
   Umsetzung von strategischen Entscheidungen reagieren zu können.

   3. | Ausschluss des Bezugsrechts bei genehmigten Kapitalien 2011/I und
   2011/II

     (i)   Der Vorstand soll im Rahmen der genehmigten
           Kapitalien 2011/I und 2011/II ermächtigt werden, mit
           Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem
           Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des
           Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein
           technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu
           können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
           ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der
           Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
           verwertet. Ein möglicher Verwässerungseffekt ist aufgrund der
           Beschränkung auf Spitzenbeträge in diesem Fall gering.


     (ii)  Der Vorstand soll im Rahmen der genehmigten
           Kapitalien 2011/I und 2011/II ferner ermächtigt werden, mit
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei der
           Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien
           zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
           oder Beteiligungen an Unternehmen auszuschließen. Diese
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem Zweck
           dienen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
           Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien der
           Gesellschaft zu ermöglichen.


           Die Greiffenberger AG steht im globalen Wettbewerb. Sie muss
           jederzeit in der Lage sein, an den nationalen oder
           internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell
           und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option
           Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen an
           Unternehmen zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu
           erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft
           optimale Umsetzung dieser Option besteht im Einzelfall darin,
           den Erwerb eines Unternehmens oder von Unternehmensteilen oder
           einer Beteiligung an Unternehmen über die Gewährung von Aktien
           der Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die
           Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für
           eine Veräußerung häufig die Verschaffung von stimmberechtigten
           Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um solche
           Unternehmen erwerben zu können, muss die Greiffenberger AG die
           Möglichkeit haben, die Aktien der Gesellschaft als
           Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum
           Bezugsrechtsausschluss soll der Greiffenberger AG die
           Möglichkeit geben, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
           Unternehmen schnell und flexibel zu nutzen. Es kommt bei einem
           Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der
           relativen Beteilungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils
           der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts
           wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
           Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien nicht
           möglich und damit die für die Gesellschaft und die Aktionäre
           verbundenen Vorteile nicht erreichbar.


           Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit
           Gebrauch gemacht werden sollen, bestehen zurzeit nicht. Wenn
           sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen,
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
           konkretisieren, wird der Vorstand jeweils sorgfältig prüfen,
           ob er von den genehmigten Kapitalien zum Zwecke des Erwerbs
           von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
           Unternehmen gegen Ausgabe neuer Aktien Gebrauch machen soll.
           Er wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- oder
           Beteiligungserwerb gegen Gewährung von Aktien der
           Greiffenberger AG im wohlverstandenen Interesse der
           Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist,
           wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung
           erteilen.


     (iii) Zudem soll das Bezugsrecht beim genehmigten Kapital
           2011/I ausgeschlossen werden können, wenn im Falle einer
           Kapitalerhöhung gegen Bareinlage der Ausgabebetrag den
           Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und somit die
           Anforderungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Diese
           Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung
           in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen
           ausnutzen und damit eine größtmögliche Stärkung des
           Eigenkapitals zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung
           führt wegen der schnellen Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß
           zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare
           Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt damit
           im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der
           Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der
           relativen Beteiligungsquote und des relativen
           Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Die Aktionäre,
           die ihre relative Beteiligungsquote und ihre relativen
           Stimmrechtsanteile halten möchten, haben indes die
           Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die
           Börse zu erwerben.


     (iv)  Bei Abwägung aller genannten Umstände halten
           Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in
           den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter
           Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden
           Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und
           angemessen.


   4. | Bericht des Vorstands über die Ausnutzung der genehmigten
   Kapitalien

   Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der
   genehmigten Kapitalien berichten.

   III. TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG

   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts
   und zur Antragstellung sind gemäß § 123 Abs. 2 und Abs. 3 AktG i. V.
   m. § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen
   Aktionäre berechtigt, die sich in Textform (§ 126 b BGB) und in
   deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgenden Adresse bzw.
   Fax-Nummer oder E-Mail bei der Gesellschaft anmelden und ihre
   Berechtigung nachweisen:

   Greiffenberger AG
   c/o Better Orange IR & HV AG
   Haidelweg 48, 81241 München
   Fax: +49 (0) 89/889 690 633 oder
   E-Mail: anmeldung@better-orange.de

   Für den Nachweis der Berechtigung reicht eine in Textform erstellte
   besondere Bescheinigung über den Anteilsbesitz des Aktionärs durch
   dessen depotführendes Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
   muss sich auf den Beginn (00:00 Uhr, MESZ) des Mittwoch, den 8. Juni
   2011 beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis
   müssen der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse spätestens
   bis zum Ablauf (24:00 Uhr, MESZ) des Mittwoch, den 22. Juni 2011
   zugehen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die
   Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut
   angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Die
   Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen
   durch das depotführende Institut vorgenommen.

   Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang
   des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
   des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
   keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
   im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
   Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für eine Teilnahme an
   der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h.
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
   nach dem Nachweisstichtag. Die Personen, die zum Nachweisstichtag noch
   keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
   teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine
   Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

   IV. STIMMRECHTSVERTRETUNG

   Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der
   Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch die
   depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person
   ihrer Wahl, ausüben zu lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als
   eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
   zurückweisen.

   Soll das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden,
   reicht eine Vollmacht in Textform aus. Formulare, die zur
   Vollmachtserteilung (einschließlich zur Vollmachts- und
   Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten
   Stimmrechtsvertreter) verwendet werden können, sind jeder
   Eintrittskarte beigefügt. Möglich ist es aber auch, dass Aktionäre
   eine gesonderte Vollmacht ausstellen. Bei Stimmrechtsvollmachten, die
   einem Kreditinstitut, einer Vereinigung von Aktionären oder mit diesen
   gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen
   oder Institutionen erteilt werden, sind gemäß § 135 AktG
   Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden
   zu erfragen sind. Für die Übermittelung des Nachweises über die
   Bestellung eines Bevollmächtigten bieten wir an, dass die Aktionäre
   den Nachweis bis zum Ablauf des 28. Juni 2011 per E-Mail unter
   greiffenberger@better-orange.de an die Gesellschaft übermitteln.

   Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, den von der
   Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits
   vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht
   erteilen möchten, benötigen hierzu ebenfalls eine Eintrittskarte zur
   Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte
   sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der
   Depot-Bank eingehen.

   Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
   bevollmächtigt wird, müssen diesem zu jedem relevanten
   Tagesordnungspunkt ausschließliche und eindeutige Weisungen für die
   Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche und
   eindeutige Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den
   jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Der
   Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgebunden abzustimmen,
   und nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen
   Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts
   oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Einzelheiten zur Vollmachts-
   und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten
   Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit der Eintrittskarte
   zugesandt.

   Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
   müssen bis spätestens zum Ablauf des 28. Juni 2011 unter der folgenden
   Adresse bzw. Fax-Nummer oder E-Mail eingehen: Greiffenberger AG, c/o
   Better Orange IR & HV AG, Haidelweg 48, 81241 München, Deutschland,
   Fax: +49 (0) 89 / 889 690 655, E-Mail:
   greiffenberger@better-orange.de.

   V. AUSGELEGTE UNTERLAGEN

   Der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss,
   die Lageberichte für die Greiffenberger AG (einschließlich der
   Erläuterungen zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB) und für den
   Konzern (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315
   Abs. 4 HGB), der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag des
   Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns jeweils für das am
   31.12.2010 endende Geschäftsjahr sowie der Bericht des Vorstands über
   den Ausschluss des Bezugsrechts bei den genehmigten Kapitalia 2011
   können vom Tag der Einberufung im Internet unter
   http://www.greiffenberger.de/hauptversammlung/ und in den
   Geschäftsräumen der Gesellschaft, Eberlestraße 28, 86157 Augsburg
   eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich
   und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen, die auch
   in der Hauptversammlung ausliegen werden.

   VI. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE

   Von den insgesamt ausgegebenen 4.839.450 Stückaktien der Gesellschaft,
   die alle derselben Aktiengattung angehören, sind zum Zeitpunkt der
   Einberufung dieser Hauptversammlung alle Stückaktien teilnahme- und
   stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft
   hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Die 4.839.450
   Stückaktien gewähren damit zum Zeitpunkt der Einberufung der
   Hauptversammlung insgesamt 4.839.450 Stimmen.

   VII. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE NACH §§ 122 ABS. 2,
   126 ABS. 1, 127 UND 131 ABS. 1 AKTG

   1. | Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung auf Verlangen einer
   Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG

   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro
   500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
   beiliegen.

   Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
   Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der
   Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
   Zugangstermin ist also Sonntag, der 29. Mai 2011 (24:00 Uhr MESZ).
   Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei
   Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des
   Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind (§ 142 Abs. 2 Satz 2 in
   Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG).

   Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu übermitteln:

   Greiffenberger AG
   - Der Vorstand -
   Eberlestraße 28, 86157 Augsburg

   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich
   nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
   gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
   davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der
   Internetseite http://www.greiffenberger.de/hauptversammlung/ bekannt
   gemacht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

   2. | Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1,
   127 AktG

   Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von
   Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
   (vgl. § 126 AktG) sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder
   Aufsichtsratsmitgliedern (vgl. § 127 AktG) vor der Hauptversammlung
   übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.
   Wahlvorschläge von Aktionären müssen nicht begründet werden. Ferner
   ist der Gesellschaft die Aktionärseigenschaft z. B. durch eine
   entsprechende Bescheinigung des depotführenden Instituts nachzuweisen.

   Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

   Greiffenberger AG
   - Investor Relations -
   Eberlestraße 28, 86157 Augsburg
   Fax: +49 (0) 821 / 5212 - 275

   Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge können nicht
   berücksichtigt werden.

   Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur zugänglich zu machen, wenn
   sie mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs
   und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzählen, unter der
   vorstehenden Adresse eingehen und der Nachweis der
   Aktionärseigenschaft erfolgt. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit
   Dienstag, der 14. Juni 2011 (24:00 Uhr MESZ). Ein Gegenantrag und
   seine Begründung brauchen weiter nicht zugänglich gemacht werden, wenn
   einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG
   vorliegt. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nach § 126 Abs. 2
   Satz 2 AktG ferner nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie
   insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

   Wahlvorschläge werden zudem nur dann zugänglich gemacht, wenn sie den
   Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen
   natürlichen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
   Angaben zu deren Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
   Aufsichtsräten enthalten. Sofern eine juristische Person zur Wahl als
   Abschlussprüfer vorgeschlagen wird, sind die Firma und der Sitz
   anzugeben. Nach § 127 Satz 1 AktG i. V. m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es
   weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht zugänglich
   gemacht werden müssen.

   Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den
   anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie - bei
   Gegenanträgen - der Begründung unverzüglich im Internet unter
   http://www.greiffenberger.de/hauptversammlung/ zugänglich gemacht.
   Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort
   veröffentlicht.

   Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
   Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge
   jeweils ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen,
   bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge oder
   Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
   worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie
   dort mündlich gestellt werden.

   3. | Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

   Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft zu geben über Angelegenheiten
   der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen
   Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen,
   soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
   Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer
   gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in
   § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die
   Auskunft verweigern.

   Nach § 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der
   Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs
   zeitlich angemessen zu beschränken.

   4. | Weitergehende Erläuterungen

   Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend genannten
   Aktionärsrechten nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1
   AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft:
   http://www.greiffenberger.de/hauptversammlung/.

   VIII. HINWEIS AUF DIE INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT

   Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
   zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im
   Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung über die
   Internetseite http://www.greiffenberger.de/hauptversammlung/ abrufbar.

   Marktredwitz, im Mai 2011

   Greiffenberger Aktiengesellschaft

   Der Vorstand

      




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18.05.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
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Sprache:        Deutsch                                                 
Unternehmen:    Greiffenberger Aktiengesellschaft                       
                Eberlestraße 28                                         
                86157 Augsburg                                          
                Deutschland                                             
Telefon:        +49 821 52 12-261                                       
Fax:            +49 821 52 12-275                                       
E-Mail:         ir@greiffenberger.de                                    
Internet:       http://www.greiffenberger.de                            
ISIN:           DE0005897300                                            
WKN:            589730                                                  
Börsen:         Auslandsbörse(n) Frankfurt, München, Berlin, Stuttgart  
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service  
---------------------------------------------------------------------  
125245 18.05.2011                                                      

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