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DGAP-HV: Geratherm Medical AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2011 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Geratherm Medical AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Geratherm Medical AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 06.06.2011 in Hamburg mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

28.04.2011 / 15:09

---------------------------------------------------------------------

   Geratherm Medical AG

   Geschwenda

   Wertpapier-Kenn-Nummer 549 562
   ISIN DE0005495626


   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

   Wir laden unsere Aktionäre zu der am

   Montag, dem 6. Juni 2011, 14:00 Uhr,

   im Hotel Hafen Hamburg, Seewartenstraße 9 in 20459 Hamburg

   stattfindenden

   ordentlichen Hauptversammlung

   ein.

   I. TAGESORDNUNG

   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Geratherm Medical
   AG zum 31. Dezember 2010 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr
   2010 sowie des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010
   und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2010, des Berichts des
   Aufsichtsrats sowie des Berichts des Vorstands mit den erläuternden
   Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2010

   Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
   Fahrenheitstraße 1 in 98716 Geschwenda, und im Internet unter
   http://www.geratherm.com eingesehen werden. Auf Anfrage werden diese
   Unterlagen, die im Übrigen auch während der Hauptversammlung ausliegen
   werden, jedem Aktionär kostenlos übersandt.

   Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung vorgesehen. Der
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für
   das Geschäftsjahr 2010 am 25. März 2011 gemäß §§ 171, 172 AktG
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG
   festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 Abs. 1 AktG
   die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses zu
   beschließen hat, liegen nicht vor.

   2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
   handelsrechtlichen Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010 in Höhe von
   Euro 3.482.107,42 wie folgt zu verwenden:

           

  a)   Ausschüttung einer steuerfreien Dividende von   Euro  1.979.999,60 
       Euro 0,40 je Stückaktie. Die Ausschüttung wird                     
       weitgehend (über 90 %) steuerneutral aus dem                       
       steuerlichen Aktionärseinlagenkonto gemäß § 27                     
       KStG auf das Grundkapital in Höhe von Euro                         
       4.949.999 erfolgen:                                                

  b)   Gewinnvortrag auf neue Rechnung                 Euro  1.502.107,82 

  Su-                                                  Euro  3.482.107,42 
  mm-                                                                     
  e                                                                       


   3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das
   Geschäftsjahr 2010

   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
   für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.

   4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das
   Geschäftsjahr 2010

   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
   Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu
   erteilen.

   5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011

   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG,
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum Abschlussprüfer und zum
   Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2011 zu
   wählen.

   6. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten
   Kapitals, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und damit
   zusammenhängende Satzungsänderungen

   Die in § 5 Abs. (5) der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands,
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer
   Aktien gegen Sach- oder Bareinlage einmal oder mehrmals, insgesamt
   jedoch um höchstens Euro 1.800.001,00 zu erhöhen, wurde teilweise
   ausgenutzt und läuft zum 11. Juni 2011 aus. Zur Schaffung eines neuen
   genehmigten Kapitals schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die in §
   5 Abs. (5) bestehende Ermächtigung des Vorstands aufzuheben und durch
   eine neue Ermächtigung zu ersetzen.

   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu
   fassen:

   1. Die § 5 Abs. (5) der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands,
   das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis
   zum 11. Juni 2011 durch Ausgabe von bis zu Euro 1.800.001,00 auf den
   Inhaber lautenden neuen Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen
   einmal oder mehrmals, um insgesamt bis Euro 1.800.001,00 zu erhöhen,
   wird, soweit sie noch nicht ausgenutzt worden ist, mit Wirkung auf den
   Zeitpunkt der Eintragung des nachstehend bestimmten neuen genehmigten
   Kapitals in das Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben.

   2. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit
   Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. Juni 2016 durch Ausgabe von
   bis zu Euro 2.474.999,00 auf den Inhaber lautenden neuen Stückaktien
   gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, um bis zu insgesamt
   Euro 2.474.999,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital).

   Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird
   jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden
   Fällen das Bezugsrecht auszuschließen:

   a) zum Ausgleich von infolge einer Kapitalerhöhung entstehenden
   Spitzenbeträgen;

   b) um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft
   auszugeben;

   c) sofern die neuen Aktien gegen Sacheinlagen als Gegenleistung für
   den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen
   an Unternehmen ausgegeben werden;

   d) für Erhöhungen des Grundkapitals gegen Bareinlagen gemäß den
   Bestimmungen des § 186 Abs. 3 S. 4 Aktiengesetz um bis zu 10 % des zum
   Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausübung dieser Ermächtigung
   vorhandenen Grundkapitals. In diesem Fall darf der Ausgabebetrag neuer
   Stammaktien den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung
   des Ausgabebetrages durch den Vorstand um jeweils höchstens 5 %
   unterschreiten;

   e) soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut im Sinne des § 186
   Abs. 5 AktG ist, zur Zeichnung zugelassen wird, mit der Verpflichtung,
   die von ihm übernommenen Aktien allen Aktionären entsprechend ihrem
   Anteil am Grundkapital zum Bezug anzubieten.

   Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten
   gezeichnet und übernommen werden, mit der Verpflichtung, sie den
   Aktionären zum Bezug anzubieten. Über den Inhalt der jeweiligen
   Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe
   entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der
   Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem
   Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital zu ändern.

   3. Die Satzung wird in § 5 Abs. (5) wie folgt neu gefasst:

   '(5) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. Juni 2016 durch Ausgabe
   von bis zu Euro 2.474.999,00 auf den Inhaber lautenden neuen
   Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, um bis
   zu insgesamt Euro 2.474.999,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Den
   Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden Fällen
   das Bezugsrecht auszuschließen:

   a) zum Ausgleich von infolge einer Kapitalerhöhung entstehenden
   Spitzenbeträgen;

   b) um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft
   auszugeben;

   c) sofern die neuen Aktien gegen Sacheinlagen als Gegenleistung für
   den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen
   an Unternehmen ausgegeben werden.

   d) für Erhöhungen des Grundkapitals gegen Bareinlagen gemäß den
   Bestimmungen des § 186 Abs. 3 S. 4 Aktiengesetz um bis zu 10 % des zum
   Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausübung dieser Ermächtigung
   vorhandenen Grundkapitals. In diesem Fall darf der Ausgabebetrag neuer
   Stammaktien den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung
   des Ausgabebetrages durch den Vorstand um jeweils höchstens 5 %
   unterschreiten;

   e) soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut im Sinne des § 186
   Abs. 5 AktG ist, zur Zeichnung zugelassen wird, mit der Verpflichtung,
   die von ihm übernommenen Aktien allen Aktionären entsprechend ihrem
   Anteil am Grundkapital zum Bezug anzubieten.

   Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten
   gezeichnet und übernommen werden, mit der Verpflichtung, sie den
   Aktionären zum Bezug anzubieten. Über den Inhalt der jeweiligen
   Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe
   entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der
   Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem
   Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital zu ändern.'

   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu den unter
   Tagesordnungspunkt 6 vorgesehenen Bezugsrechtsausschlüssen gemäß §§
   186 Abs. 3 Satz 4 sowie Abs. 4 Satz 2 und 203 Abs. 2 Satz 2
   Aktiengesetz.

   Die in § 5 Abs. (5) der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands,
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer
   Aktien gegen Sach- oder Bareinlage einmal oder mehrmals, insgesamt
   jedoch um höchstens Euro 1.800.001,00 zu erhöhen, wurde teilweise
   ausgenutzt und läuft zum 11. Juni 2011 aus. Durch die Schaffung von
   genehmigtem Kapital soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, je
   nach Kapitalmarktlage eine Kapitalerhöhung um bis zu Euro 2.474.999,00
   gegen Bareinlage oder Sacheinlage einmal oder mehrmals bis zum 5. Juni
   2016 durchführen zu können.

   Grundsätzlich ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.
   Allerdings soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
   ermächtigt werden, für Spitzenbeträge, zur Gewährung als
   Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft, für den Fall der
   Ausgabe der neuen Aktien gegen Sacheinlage, als Gegenleistung für den
   Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an
   Unternehmen und wenn der Erwerb von Unternehmen, Teilen von
   Unternehmen oder der Beteiligung im besonderen Interesse der
   Gesellschaft liegt sowie, soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut
   im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG ist, zur Zeichnung zugelassen wird, mit
   der Verpflichtung, die von ihm übernommenen Aktien allen übrigen
   Aktionären entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital zum Bezug
   anzubieten, das gesetzliche Bezugsrecht auszuschließen. Die neuen
   Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten gezeichnet
   und übernommen werden, mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum
   Bezug anzubieten.

   Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, bei Kapitalerhöhungen
   gegen Bareinlagen das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ebenfalls
   ausschließen zu können, soweit die Kapitalerhöhung nicht 10 % des bei
   Beschlussfassung über die Ausübung des genehmigten Kapitals
   vorhandenen Grundkapitals überschreitet und der Ausgabebetrag den
   aktuellen Börsenpreis um höchstens 5 % unterschreitet. Es wird hier
   von der vom Gesetzgeber in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eröffneten
   Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht. Die
   Gesellschaft wird damit in die Lage versetzt, sich durch einen
   Vorstandsbeschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig und zu
   einem nahe dem Börsenpreis liegenden Ausgabebetrag neue Eigenmittel zu
   beschaffen und ihre Eigenkapitalbasis zu stärken. Entsprechend den in
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzten Grenzen soll dafür ein Teilbetrag
   des genehmigten Kapitals von 10 % des aktuellen Grundkapitals
   bereitstehen.

   Die Ermächtigung des Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge im
   Falle der Barkapitalerhöhung dient lediglich der Vermeidung von
   unnötigen ungeraden Bezugsrechtsverhältnissen.

   Die Gewährung von Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft
   ist ein übliches Motivationsinstrument zur weiteren Identifikation der
   Mitarbeiter mit ihrer Gesellschaft. Zur Ausgabe dieser Aktien ist das
   Bezugsrecht auszuschließen.

   Die Ermächtigung, das Bezugsrecht auszuschließen, um die neuen Aktien
   gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen
   oder Beteiligungen an Unternehmen auszugeben, dient dazu, den Vorstand
   in die Lage zu versetzen, unter Schonung der eigenen Liquidität der
   Gesellschaft, ohne weitere Beanspruchung sonstiger finanzieller
   Ressourcen und ohne Inanspruchnahme des Kapitalmarktes geeignete
   Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen gegen Ausgabe
   von Aktien erwerben zu können. So ist die Ermächtigung als taktisches
   und strategisches Instrument anzusehen, welches dem Vorstand die
   Chance eröffnet, auch vor möglichen Wettbewerbern Unternehmen oder
   Teile von Unternehmen zu erwerben oder Beteiligungen an Unternehmen
   einzugehen. Der Vorstand kann somit kurzfristig, flexibel und zeitnah
   auf sich bietende Gelegenheiten zur Unternehmensexpansion durch den
   Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an
   Unternehmen im Interesse der Gesellschaft und seiner Aktionäre
   reagieren.

   Die Ermächtigung des Bezugsrechtsausschlusses soweit ein Dritter, der
   nicht Kreditinstitut im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG ist, zur Zeichnung
   zugelassen wird, mit der Verpflichtung, die von ihm übernommenen
   Aktien allen Aktionären entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital zum
   Bezug anzubieten, dient der vereinfachten Abwicklung einer
   Kapitalerhöhung. Das Gleiche gilt bei Kreditinstituten, die die neuen
   Aktien mit der Verpflichtung zeichnen und übernehmen, sie den
   Aktionären zum Bezug anzubieten.

   7. Beschlussfassung über das Unterbleiben der Angaben zur
   individualisierten Offenlegung der Vorstandsbezüge im Anhang zum
   Jahres- und Konzernabschluss

   Gemäß den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) sind börsennotierte
   Gesellschaften verpflichtet, die Vergütung der Mitglieder des
   Vorstands im Anhang des Jahres- und Konzernabschlusses
   individualisiert offenzulegen (§ 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5
   bis 8 HGB und § 314 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB). Die
   verlangten Angaben können gemäß § 286 Abs. 5 HGB sowie § 314 Abs. 2
   Satz 2 HGB unterbleiben, wenn die Hauptversammlung dies beschlossen
   hat. Die Hauptversammlung hatte am 12. Juni 2006 einen solchen
   Beschluss gefasst. Da die Befreiung von der Verpflichtung mit der
   Vorlage des Abschlusses 2010 ausgelaufen ist, soll der Beschluss für
   fünf Jahre erneuert werden.

   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu
   fassen:

   Die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB und § 314
   Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 des Handelsgesetzbuches
   verlangten Angaben unterbleiben für fünf Jahre. Dieser Beschluss
   findet erstmals auf den Jahres- und den Konzernabschluss des laufenden
   Geschäftsjahres der Gesellschaft und letztmals auf den Jahres- und den
   Konzernabschluss für das zum 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr
   der Gesellschaft Anwendung.

   II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
   Ausübung des Stimmrechts

   Teilnahmeberechtigung

   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts
   und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre
   berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes vor der
   Hauptversammlung bei der Gesellschaft oder einer in der Einladung
   bezeichneten Stelle in Textform in deutscher oder englischer Sprache
   bis spätestens zum Ablauf des 30. Mai 2011, 24.00 Uhr, angemeldet
   haben.

   Der Aktienbesitz wird nachgewiesen durch die Bescheinigung des
   depotführenden Instituts, die sich auf den Beginn des 16. Mai 2011,
   00.00 Uhr, zu beziehen hat und spätestens bis zum Ablauf des 30. Mai
   2011, 24.00 Uhr, der Gesellschaft oder der nachstehend bezeichneten
   Stelle zugegangen sein muss. Dieser Nachweis ist in Textform in
   deutscher oder in englischer Sprache zu erbringen.

   Die Anmeldung erfolgt in der Weise, dass der Aktionär das ihm über das
   depotführende Institut zugesandte Formular zur
   Eintrittskartenbestellung ausfüllt und an das depotführende Institut
   zurückschickt. Das depotführende Institut wird dann diese Anmeldung
   bei der Gesellschaft unter folgender Anschrift einreichen:

   Geratherm Medical AG
   c/o Deutsche Bank AG
   Securities Production
   General Meetings
   Postfach 20 01 07
   60605 Frankfurt am Main
   Telefax: +49 69 12012-86045
   E-Mail: WP.HV@Xchanging.com

   Die Aktionäre können die Anmeldung und die Bescheinigung über den
   Aktienbesitz auch selbst bei der Gesellschaft einreichen. Die
   Anmeldung und der Nachweis müssen in diesem Fall der Gesellschaft
   unter der nachstehend angegebenen Adresse spätestens bis zum Ablauf
   des 30. Mai 2011, 24.00 Uhr, zugehen:

   Geratherm Medical AG
   Investor Relations - HV 2011
   Fahrenheitstr. 1
   98716 Geschwenda
   Telefax: +49 36205-98115
   E-Mail: info@geratherm.com

   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
   Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
   Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Dabei richtet sich die
   Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich
   nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
   geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
   Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche
   Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso
   führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem
   Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich des Teilnahme- und
   Stimmrechts. Wer zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzt und
   erst danach Aktionär wird, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt.

   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
   bei der Gesellschaft oder der empfangsberechtigten Stelle werden den
   Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir
   die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres
   Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Das depotführende
   Institut wird in diesen Fällen für die Anmeldung und den Nachweis des
   Anteilsbesitzes Sorge tragen.

   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten in der
   Hauptversammlung

   Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen
   möchten, weisen wir auf die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts
   durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von
   Aktionären oder ein Kreditinstitut oder andere von § 135 AktG erfasste
   Institute oder Personen, hin. Auch in diesem Fall sind eine
   fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den
   vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht,
   ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
   Gesellschaft sind in Textform zu erteilen. Die Erteilung kann
   gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft
   erfolgen. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der
   Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder
   durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Post oder per Fax oder
   elektronisch per E-Mail an die folgende Adresse erfolgen:

   Geratherm Medical AG
   Investor Relations - HV 2011
   Fahrenheitstr. 1
   98716 Geschwenda
   Telefax-Nr. +49 36205-98115
   E-Mail: info@geratherm.com

   Ein Vollmachtsformular wird den zur Hauptversammlung ordnungsgemäß
   angemeldeten Personen auf der Rückseite der Eintrittskarte zugesendet.
   Dieses Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft
   unter http://www.geratherm.com zum Herunterladen bereit.

   Die vorstehenden Regelungen über die Form von Vollmachten erstrecken
   sich nicht auf die Form der Erteilung, ihr Widerruf und der Nachweis
   von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere
   von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen. Hier können
   Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem
   solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von
   ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

   Als Service bieten wir unseren Aktionären an, einen von der
   Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits
   vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht
   erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur
   Hauptversammlung, die bei der depotführenden Bank zu beantragen ist,
   sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung, welches den
   Aktionären unter der Internetadresse http://www.geratherm.com zum
   Herunterladen zur Verfügung steht. Um den rechtzeitigen Erhalt der
   Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst
   frühzeitig bei der Depotbank eingehen.

   Ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter darf nur gemäß
   einer ihm vom Aktionär zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt erteilten
   Weisung abstimmen; auch bei nicht eindeutiger Weisung muss sich ein
   von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter zu dem betroffenen
   Tagesordnungspunkt enthalten. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
   Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
   Gesellschaft bedürfen der Textform. Dieses kann auch elektronisch
   übermittelt werden (E-Mail), indem z.B. die zugesandte Eintrittskarte
   und das auf der Internetseite der Gesellschaft erhältlich
   Vollmachts-/Weisungsformular als eingescannte Datei beispielsweise im
   PDF-Format per E-Mail an die nachstehend genannte Adresse übersendet
   wird. Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der
   Gesellschaft müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum
   Ablauf des 2. Juni 2011, 24.00 Uhr (Eingangsdatum bei der
   Gesellschaft) an der nachfolgenden Adresse, Faxnummer oder
   E-Mail-Adresse eingehen:

   Geratherm Medical AG
   Investor Relations - HV 2011
   Fahrenheitstr. 1
   98716 Geschwenda
   Telefax-Nr. +49 36205-98115
   E-Mail: info@geratherm.com

   Alternativ ist eine Übergabe an den Stimmrechtsvertreter während der
   Hauptversammlung möglich. Zudem bieten wir ordnungsgemäß angemeldeten
   und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, den von der
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der
   Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

   Weitere Informationen zur Stimmrechtserteilung sowie ein Formular zur
   Vollmachts- und Weisungserteilung stehen den Aktionären auch unter der
   Internetadresse: http://www.geratherm.com zum Download zur Verfügung
   oder können werktäglich (Mo.-Fr.) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr
   unter der Telefon-Nummer +49 (0)36205 - 980 angefordert werden.

   Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur
   Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur
   Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen
   entgegen.

   Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen
   Formulare zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft besteht nicht.

   III. Rechte der Aktionäre

   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
   Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von
   500.000,00 EUR erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist
   schriftlich an den Vorstand an die folgende Adresse

   Geratherm Medical AG
   Vorstand - HV 2011
   Fahrenheitstr. 1
   98716 Geschwenda

   zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens am 6. Mai 2011,
   24:00 Uhr, zugehen. Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss eine
   Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben
   nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des
   Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien
   bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.

   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127
   AktG

   Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem
   bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und
   Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG zur Wahl des
   Abschlussprüfers sind ausschließlich zu richten an:

   Geratherm Medical AG
   Vorstand - HV 2011
   Fahrenheitstr. 1
   98716 Geschwenda
   Telefax-Nr. +49 36205-98115

   Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung und Vorschläge von
   Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers, die mit Begründung, wobei
   Vorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers keiner
   Begründung bedürfen, bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
   also bis zum 22. Mai 2011, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft an der
   vorstehend genannten Adresse eingehen, werden unverzüglich nach ihrem
   Eingang unter der Internetadresse http://www.geratherm.com
   veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht
   berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den
   Anträgen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse
   veröffentlicht.

   Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung
   kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Abs.
   2 Nrn. 1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem
   gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen
   würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich
   gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
   Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen
   des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese
   nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem
   Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder
   Prüfer) beziehungsweise nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Angaben über
   die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder in
   anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten) enthalten.

   Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

   In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG jedem Aktionär auf
   Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
   zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
   Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
   auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
   Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht
   des Vorstands erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in
   den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der
   Voraussetzung, dass sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
   der Tagesordnung erforderlich ist.

   Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in §
   131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der
   Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,
   der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
   unerheblichen Nachteil zuzufügen.

   IV. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß §
   124a AktG

   Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich
   auf der Internetseite der Gesellschaft http://www.geratherm.com unter
   'Investor Relations/Hauptversammlung'.

   V. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte - Angaben nach § 30b Abs. 1
   Nr. 1 WpHG

   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der
   Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen
   Bundesanzeiger EUR 4.949.999 und ist eingeteilt in 4.949.999
   nennwertlose Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Jede
   Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl
   der Stimmrechte an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung
   der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger
   beträgt 4.949.999. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien
   können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Zum Zeitpunkt der
   Einberufung werden von der Gesellschaft keine eigenen Aktien gehalten.

   Geschwenda, im April 2011

   Geratherm Medical AG

   Der Vorstand

      




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28.04.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de

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Sprache:        Deutsch                                                 
Unternehmen:    Geratherm Medical AG                                    
                Fahrenheitstr. 1                                        
                98716 Geschwenda                                        
                Deutschland                                             
Telefon:        +49 36205 980                                           
Fax:            +49 36205 98115                                         
E-Mail:         info@geratherm.com                                      
Internet:       http://www.geratherm.com                                
ISIN:           DE0005495626                                            
WKN:            549562                                                  
Börsen:         Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime  
                Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg,  
                München, Stuttgart                                      
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service  
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121911 28.04.2011                                                      

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