
DGAP-HV: Geratherm Medical AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Geratherm Medical AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 06.06.2011 in Hamburg mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
28.04.2011 / 15:09
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Geratherm Medical AG
Geschwenda
Wertpapier-Kenn-Nummer 549 562
ISIN DE0005495626
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Montag, dem 6. Juni 2011, 14:00 Uhr,
im Hotel Hafen Hamburg, Seewartenstraße 9 in 20459 Hamburg
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
I. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Geratherm Medical
AG zum 31. Dezember 2010 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr
2010 sowie des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010
und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2010, des Berichts des
Aufsichtsrats sowie des Berichts des Vorstands mit den erläuternden
Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2010
Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Fahrenheitstraße 1 in 98716 Geschwenda, und im Internet unter
http://www.geratherm.com eingesehen werden. Auf Anfrage werden diese
Unterlagen, die im Übrigen auch während der Hauptversammlung ausliegen
werden, jedem Aktionär kostenlos übersandt.
Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung vorgesehen. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für
das Geschäftsjahr 2010 am 25. März 2011 gemäß §§ 171, 172 AktG
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG
festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 Abs. 1 AktG
die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses zu
beschließen hat, liegen nicht vor.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
handelsrechtlichen Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010 in Höhe von
Euro 3.482.107,42 wie folgt zu verwenden:
a) Ausschüttung einer steuerfreien Dividende von Euro 1.979.999,60
Euro 0,40 je Stückaktie. Die Ausschüttung wird
weitgehend (über 90 %) steuerneutral aus dem
steuerlichen Aktionärseinlagenkonto gemäß § 27
KStG auf das Grundkapital in Höhe von Euro
4.949.999 erfolgen:
b) Gewinnvortrag auf neue Rechnung Euro 1.502.107,82
Su- Euro 3.482.107,42
mm-
e
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu
erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2011 zu
wählen.
6. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten
Kapitals, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und damit
zusammenhängende Satzungsänderungen
Die in § 5 Abs. (5) der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer
Aktien gegen Sach- oder Bareinlage einmal oder mehrmals, insgesamt
jedoch um höchstens Euro 1.800.001,00 zu erhöhen, wurde teilweise
ausgenutzt und läuft zum 11. Juni 2011 aus. Zur Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die in §
5 Abs. (5) bestehende Ermächtigung des Vorstands aufzuheben und durch
eine neue Ermächtigung zu ersetzen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
1. Die § 5 Abs. (5) der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands,
das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis
zum 11. Juni 2011 durch Ausgabe von bis zu Euro 1.800.001,00 auf den
Inhaber lautenden neuen Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen
einmal oder mehrmals, um insgesamt bis Euro 1.800.001,00 zu erhöhen,
wird, soweit sie noch nicht ausgenutzt worden ist, mit Wirkung auf den
Zeitpunkt der Eintragung des nachstehend bestimmten neuen genehmigten
Kapitals in das Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. Juni 2016 durch Ausgabe von
bis zu Euro 2.474.999,00 auf den Inhaber lautenden neuen Stückaktien
gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, um bis zu insgesamt
Euro 2.474.999,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital).
Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden
Fällen das Bezugsrecht auszuschließen:
a) zum Ausgleich von infolge einer Kapitalerhöhung entstehenden
Spitzenbeträgen;
b) um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft
auszugeben;
c) sofern die neuen Aktien gegen Sacheinlagen als Gegenleistung für
den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen ausgegeben werden;
d) für Erhöhungen des Grundkapitals gegen Bareinlagen gemäß den
Bestimmungen des § 186 Abs. 3 S. 4 Aktiengesetz um bis zu 10 % des zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausübung dieser Ermächtigung
vorhandenen Grundkapitals. In diesem Fall darf der Ausgabebetrag neuer
Stammaktien den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung
des Ausgabebetrages durch den Vorstand um jeweils höchstens 5 %
unterschreiten;
e) soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut im Sinne des § 186
Abs. 5 AktG ist, zur Zeichnung zugelassen wird, mit der Verpflichtung,
die von ihm übernommenen Aktien allen Aktionären entsprechend ihrem
Anteil am Grundkapital zum Bezug anzubieten.
Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten
gezeichnet und übernommen werden, mit der Verpflichtung, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Über den Inhalt der jeweiligen
Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe
entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der
Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem
Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital zu ändern.
3. Die Satzung wird in § 5 Abs. (5) wie folgt neu gefasst:
'(5) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. Juni 2016 durch Ausgabe
von bis zu Euro 2.474.999,00 auf den Inhaber lautenden neuen
Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, um bis
zu insgesamt Euro 2.474.999,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Den
Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden Fällen
das Bezugsrecht auszuschließen:
a) zum Ausgleich von infolge einer Kapitalerhöhung entstehenden
Spitzenbeträgen;
b) um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft
auszugeben;
c) sofern die neuen Aktien gegen Sacheinlagen als Gegenleistung für
den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen ausgegeben werden.
d) für Erhöhungen des Grundkapitals gegen Bareinlagen gemäß den
Bestimmungen des § 186 Abs. 3 S. 4 Aktiengesetz um bis zu 10 % des zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausübung dieser Ermächtigung
vorhandenen Grundkapitals. In diesem Fall darf der Ausgabebetrag neuer
Stammaktien den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung
des Ausgabebetrages durch den Vorstand um jeweils höchstens 5 %
unterschreiten;
e) soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut im Sinne des § 186
Abs. 5 AktG ist, zur Zeichnung zugelassen wird, mit der Verpflichtung,
die von ihm übernommenen Aktien allen Aktionären entsprechend ihrem
Anteil am Grundkapital zum Bezug anzubieten.
Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten
gezeichnet und übernommen werden, mit der Verpflichtung, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Über den Inhalt der jeweiligen
Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe
entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der
Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem
Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital zu ändern.'
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu den unter
Tagesordnungspunkt 6 vorgesehenen Bezugsrechtsausschlüssen gemäß §§
186 Abs. 3 Satz 4 sowie Abs. 4 Satz 2 und 203 Abs. 2 Satz 2
Aktiengesetz.
Die in § 5 Abs. (5) der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer
Aktien gegen Sach- oder Bareinlage einmal oder mehrmals, insgesamt
jedoch um höchstens Euro 1.800.001,00 zu erhöhen, wurde teilweise
ausgenutzt und läuft zum 11. Juni 2011 aus. Durch die Schaffung von
genehmigtem Kapital soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, je
nach Kapitalmarktlage eine Kapitalerhöhung um bis zu Euro 2.474.999,00
gegen Bareinlage oder Sacheinlage einmal oder mehrmals bis zum 5. Juni
2016 durchführen zu können.
Grundsätzlich ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.
Allerdings soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ermächtigt werden, für Spitzenbeträge, zur Gewährung als
Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft, für den Fall der
Ausgabe der neuen Aktien gegen Sacheinlage, als Gegenleistung für den
Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an
Unternehmen und wenn der Erwerb von Unternehmen, Teilen von
Unternehmen oder der Beteiligung im besonderen Interesse der
Gesellschaft liegt sowie, soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut
im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG ist, zur Zeichnung zugelassen wird, mit
der Verpflichtung, die von ihm übernommenen Aktien allen übrigen
Aktionären entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital zum Bezug
anzubieten, das gesetzliche Bezugsrecht auszuschließen. Die neuen
Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten gezeichnet
und übernommen werden, mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten.
Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, bei Kapitalerhöhungen
gegen Bareinlagen das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ebenfalls
ausschließen zu können, soweit die Kapitalerhöhung nicht 10 % des bei
Beschlussfassung über die Ausübung des genehmigten Kapitals
vorhandenen Grundkapitals überschreitet und der Ausgabebetrag den
aktuellen Börsenpreis um höchstens 5 % unterschreitet. Es wird hier
von der vom Gesetzgeber in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eröffneten
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht. Die
Gesellschaft wird damit in die Lage versetzt, sich durch einen
Vorstandsbeschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig und zu
einem nahe dem Börsenpreis liegenden Ausgabebetrag neue Eigenmittel zu
beschaffen und ihre Eigenkapitalbasis zu stärken. Entsprechend den in
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzten Grenzen soll dafür ein Teilbetrag
des genehmigten Kapitals von 10 % des aktuellen Grundkapitals
bereitstehen.
Die Ermächtigung des Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge im
Falle der Barkapitalerhöhung dient lediglich der Vermeidung von
unnötigen ungeraden Bezugsrechtsverhältnissen.
Die Gewährung von Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft
ist ein übliches Motivationsinstrument zur weiteren Identifikation der
Mitarbeiter mit ihrer Gesellschaft. Zur Ausgabe dieser Aktien ist das
Bezugsrecht auszuschließen.
Die Ermächtigung, das Bezugsrecht auszuschließen, um die neuen Aktien
gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen
oder Beteiligungen an Unternehmen auszugeben, dient dazu, den Vorstand
in die Lage zu versetzen, unter Schonung der eigenen Liquidität der
Gesellschaft, ohne weitere Beanspruchung sonstiger finanzieller
Ressourcen und ohne Inanspruchnahme des Kapitalmarktes geeignete
Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen gegen Ausgabe
von Aktien erwerben zu können. So ist die Ermächtigung als taktisches
und strategisches Instrument anzusehen, welches dem Vorstand die
Chance eröffnet, auch vor möglichen Wettbewerbern Unternehmen oder
Teile von Unternehmen zu erwerben oder Beteiligungen an Unternehmen
einzugehen. Der Vorstand kann somit kurzfristig, flexibel und zeitnah
auf sich bietende Gelegenheiten zur Unternehmensexpansion durch den
Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an
Unternehmen im Interesse der Gesellschaft und seiner Aktionäre
reagieren.
Die Ermächtigung des Bezugsrechtsausschlusses soweit ein Dritter, der
nicht Kreditinstitut im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG ist, zur Zeichnung
zugelassen wird, mit der Verpflichtung, die von ihm übernommenen
Aktien allen Aktionären entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital zum
Bezug anzubieten, dient der vereinfachten Abwicklung einer
Kapitalerhöhung. Das Gleiche gilt bei Kreditinstituten, die die neuen
Aktien mit der Verpflichtung zeichnen und übernehmen, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten.
7. Beschlussfassung über das Unterbleiben der Angaben zur
individualisierten Offenlegung der Vorstandsbezüge im Anhang zum
Jahres- und Konzernabschluss
Gemäß den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) sind börsennotierte
Gesellschaften verpflichtet, die Vergütung der Mitglieder des
Vorstands im Anhang des Jahres- und Konzernabschlusses
individualisiert offenzulegen (§ 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5
bis 8 HGB und § 314 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB). Die
verlangten Angaben können gemäß § 286 Abs. 5 HGB sowie § 314 Abs. 2
Satz 2 HGB unterbleiben, wenn die Hauptversammlung dies beschlossen
hat. Die Hauptversammlung hatte am 12. Juni 2006 einen solchen
Beschluss gefasst. Da die Befreiung von der Verpflichtung mit der
Vorlage des Abschlusses 2010 ausgelaufen ist, soll der Beschluss für
fünf Jahre erneuert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB und § 314
Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 des Handelsgesetzbuches
verlangten Angaben unterbleiben für fünf Jahre. Dieser Beschluss
findet erstmals auf den Jahres- und den Konzernabschluss des laufenden
Geschäftsjahres der Gesellschaft und letztmals auf den Jahres- und den
Konzernabschluss für das zum 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr
der Gesellschaft Anwendung.
II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts
und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes vor der
Hauptversammlung bei der Gesellschaft oder einer in der Einladung
bezeichneten Stelle in Textform in deutscher oder englischer Sprache
bis spätestens zum Ablauf des 30. Mai 2011, 24.00 Uhr, angemeldet
haben.
Der Aktienbesitz wird nachgewiesen durch die Bescheinigung des
depotführenden Instituts, die sich auf den Beginn des 16. Mai 2011,
00.00 Uhr, zu beziehen hat und spätestens bis zum Ablauf des 30. Mai
2011, 24.00 Uhr, der Gesellschaft oder der nachstehend bezeichneten
Stelle zugegangen sein muss. Dieser Nachweis ist in Textform in
deutscher oder in englischer Sprache zu erbringen.
Die Anmeldung erfolgt in der Weise, dass der Aktionär das ihm über das
depotführende Institut zugesandte Formular zur
Eintrittskartenbestellung ausfüllt und an das depotführende Institut
zurückschickt. Das depotführende Institut wird dann diese Anmeldung
bei der Gesellschaft unter folgender Anschrift einreichen:
Geratherm Medical AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 12012-86045
E-Mail: WP.HV@Xchanging.com
Die Aktionäre können die Anmeldung und die Bescheinigung über den
Aktienbesitz auch selbst bei der Gesellschaft einreichen. Die
Anmeldung und der Nachweis müssen in diesem Fall der Gesellschaft
unter der nachstehend angegebenen Adresse spätestens bis zum Ablauf
des 30. Mai 2011, 24.00 Uhr, zugehen:
Geratherm Medical AG
Investor Relations - HV 2011
Fahrenheitstr. 1
98716 Geschwenda
Telefax: +49 36205-98115
E-Mail: info@geratherm.com
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Dabei richtet sich die
Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche
Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso
führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem
Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich des Teilnahme- und
Stimmrechts. Wer zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzt und
erst danach Aktionär wird, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft oder der empfangsberechtigten Stelle werden den
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir
die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Das depotführende
Institut wird in diesen Fällen für die Anmeldung und den Nachweis des
Anteilsbesitzes Sorge tragen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten in der
Hauptversammlung
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, weisen wir auf die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts
durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von
Aktionären oder ein Kreditinstitut oder andere von § 135 AktG erfasste
Institute oder Personen, hin. Auch in diesem Fall sind eine
fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft sind in Textform zu erteilen. Die Erteilung kann
gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft
erfolgen. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Post oder per Fax oder
elektronisch per E-Mail an die folgende Adresse erfolgen:
Geratherm Medical AG
Investor Relations - HV 2011
Fahrenheitstr. 1
98716 Geschwenda
Telefax-Nr. +49 36205-98115
E-Mail: info@geratherm.com
Ein Vollmachtsformular wird den zur Hauptversammlung ordnungsgemäß
angemeldeten Personen auf der Rückseite der Eintrittskarte zugesendet.
Dieses Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter http://www.geratherm.com zum Herunterladen bereit.
Die vorstehenden Regelungen über die Form von Vollmachten erstrecken
sich nicht auf die Form der Erteilung, ihr Widerruf und der Nachweis
von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere
von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen. Hier können
Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem
solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von
ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, einen von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits
vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht
erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur
Hauptversammlung, die bei der depotführenden Bank zu beantragen ist,
sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung, welches den
Aktionären unter der Internetadresse http://www.geratherm.com zum
Herunterladen zur Verfügung steht. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst
frühzeitig bei der Depotbank eingehen.
Ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter darf nur gemäß
einer ihm vom Aktionär zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt erteilten
Weisung abstimmen; auch bei nicht eindeutiger Weisung muss sich ein
von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter zu dem betroffenen
Tagesordnungspunkt enthalten. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform. Dieses kann auch elektronisch
übermittelt werden (E-Mail), indem z.B. die zugesandte Eintrittskarte
und das auf der Internetseite der Gesellschaft erhältlich
Vollmachts-/Weisungsformular als eingescannte Datei beispielsweise im
PDF-Format per E-Mail an die nachstehend genannte Adresse übersendet
wird. Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum
Ablauf des 2. Juni 2011, 24.00 Uhr (Eingangsdatum bei der
Gesellschaft) an der nachfolgenden Adresse, Faxnummer oder
E-Mail-Adresse eingehen:
Geratherm Medical AG
Investor Relations - HV 2011
Fahrenheitstr. 1
98716 Geschwenda
Telefax-Nr. +49 36205-98115
E-Mail: info@geratherm.com
Alternativ ist eine Übergabe an den Stimmrechtsvertreter während der
Hauptversammlung möglich. Zudem bieten wir ordnungsgemäß angemeldeten
und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der
Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Weitere Informationen zur Stimmrechtserteilung sowie ein Formular zur
Vollmachts- und Weisungserteilung stehen den Aktionären auch unter der
Internetadresse: http://www.geratherm.com zum Download zur Verfügung
oder können werktäglich (Mo.-Fr.) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr
unter der Telefon-Nummer +49 (0)36205 - 980 angefordert werden.
Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur
Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur
Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen
entgegen.
Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen
Formulare zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft besteht nicht.
III. Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von
500.000,00 EUR erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand an die folgende Adresse
Geratherm Medical AG
Vorstand - HV 2011
Fahrenheitstr. 1
98716 Geschwenda
zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens am 6. Mai 2011,
24:00 Uhr, zugehen. Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss eine
Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben
nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien
bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127
AktG
Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem
bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und
Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG zur Wahl des
Abschlussprüfers sind ausschließlich zu richten an:
Geratherm Medical AG
Vorstand - HV 2011
Fahrenheitstr. 1
98716 Geschwenda
Telefax-Nr. +49 36205-98115
Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung und Vorschläge von
Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers, die mit Begründung, wobei
Vorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers keiner
Begründung bedürfen, bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
also bis zum 22. Mai 2011, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft an der
vorstehend genannten Adresse eingehen, werden unverzüglich nach ihrem
Eingang unter der Internetadresse http://www.geratherm.com
veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht
berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den
Anträgen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlicht.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung
kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Abs.
2 Nrn. 1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen
würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich
gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen
des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese
nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem
Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder
Prüfer) beziehungsweise nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Angaben über
die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten) enthalten.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG jedem Aktionär auf
Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht
des Vorstands erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der
Voraussetzung, dass sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in §
131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der
Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,
der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen.
IV. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß §
124a AktG
Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich
auf der Internetseite der Gesellschaft http://www.geratherm.com unter
'Investor Relations/Hauptversammlung'.
V. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte - Angaben nach § 30b Abs. 1
Nr. 1 WpHG
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen
Bundesanzeiger EUR 4.949.999 und ist eingeteilt in 4.949.999
nennwertlose Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Jede
Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung
der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger
beträgt 4.949.999. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien
können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Zum Zeitpunkt der
Einberufung werden von der Gesellschaft keine eigenen Aktien gehalten.
Geschwenda, im April 2011
Geratherm Medical AG
Der Vorstand
---------------------------------------------------------------------
28.04.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Geratherm Medical AG
Fahrenheitstr. 1
98716 Geschwenda
Deutschland
Telefon: +49 36205 980
Fax: +49 36205 98115
E-Mail: info@geratherm.com
Internet: http://www.geratherm.com
ISIN: DE0005495626
WKN: 549562
Börsen: Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime
Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg,
München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------
121911 28.04.2011
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| Geratherm Medical kann die Nachfrage nach seinen Produkten kaum befriedigen. Verbreitet sich nun auch noch die Schweinegrippe wie von vielen befürchtet, muss die Firma Überstunden anordnen. ...mehr |
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