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DGAP-HV: Demag Cranes AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.03.2012 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Demag Cranes AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Demag Cranes AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 16.03.2012 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG

03.02.2012 / 15:07

---------------------------------------------------------------------

   Demag Cranes AG

   Düsseldorf

   Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): DCAG01
   International Securities Identification Number (ISIN): DE000DCAG010


   Einladung zur Hauptversammlung

   Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur sechsten ordentlichen
   Hauptversammlung der Demag Cranes AG ein, die am Freitag, 16. März
   2012, um 10.00 Uhr (Einlass ab 08:30 Uhr) MEZ, im CASTELLO Düsseldorf,
   Karl-Hohmann-Str. 1, 40599 Düsseldorf stattfindet.

   Tagesordnung

     1.    Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses
           der Demag Cranes AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten
           Konzernabschlusses für das am 30. September 2011 abgelaufene
           Geschäftsjahr 2010/2011, des zusammengefassten Lageberichts
           des Demag Cranes Konzerns und der Demag Cranes AG für das am
           30. September 2011 abgelaufene Geschäftsjahr 2010/2011 sowie
           Vorlage der nachstehend genannten Unterlagen


           Der Vorstand legt der Hauptversammlung die folgenden
           Unterlagen vor:


       -     vom Aufsichtsrat gebilligter und damit
             festgestellter Jahresabschluss der Demag Cranes AG zum 30.
             September 2011


       -     zusammengefasster Lagebericht des Demag Cranes
             Konzerns und der Demag Cranes AG


       -     vom Aufsichtsrat gebilligter Konzernabschluss des
             Demag Cranes Konzerns zum 30. September 2011


       -     Bericht des Aufsichtsrats


       -     Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des
             Bilanzgewinns für das am 30. September 2011 abgelaufene
             Geschäftsjahr 2010/2011


       -     Corporate Governance Bericht von Vorstand und
             Aufsichtsrat sowie


       -     erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben
             nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4
             des Handelsgesetzbuches (HGB).



           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird
           nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht
           lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur
           Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses, des
           gebilligten Konzernabschlusses und des Lageberichts sowie zur
           Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
           einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG
           hat der Vorstand der Hauptversammlung u.a. den
           Jahresabschluss, den Konzernabschluss, den Lagebericht, den
           Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für die
           Verwendung des Bilanzgewinns und einen erläuternden Bericht zu
           bestimmten Angaben zugänglich zu machen.


           Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in der
           Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen vom Tag der
           Einberufung an in den Geschäftsräumen der Demag Cranes AG in
           40597 Düsseldorf, Forststraße 16, zur Einsicht der Aktionäre
           aus, sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
           www.demagcranes-ag.de/hauptversammlung_2012 zugänglich und
           werden der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht. Eine
           Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und
           kostenlos erteilt und zugesandt.


     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des
           Bilanzgewinns


           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten
           Jahresabschluss zum 30. September 2011 ausgewiesenen
           Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2010/2011 von insgesamt EUR
           71.138.167,54 wie folgt zu verwenden:


   (1)    Ausschüttung an die Aktionäre insgesamt durch               EUR  
          Zahlung einer Dividende von EUR 0,78 je Aktie,    16.514.934,54  

   (2)    Gewinnvortrag                                               EUR  
                                                            54.623.233,00  


           Die Auszahlung der Dividende erfolgt unverzüglich nach der
           Hauptversammlung, voraussichtlich ab dem 19. März 2012.


     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
           des Vorstands


           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
           2010/2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.


     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
           des Aufsichtsrats


           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
           2010/2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.


     5.    Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern


           Die Aufsichtsratsmitglieder Burkhard Schuchmann, Professor Dr.
           h.c. Karlheinz Hornung, Robert J. Koehler, Dr. Herbert Meyer,
           Dr. Rudolf Rupprecht und Jens Tischendorf haben ihre Ämter mit
           Wirkung zum 23. September 2011 niedergelegt und sind als
           Anteilseignervertreter aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden.


           Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 14. September
           2011 folgende Personen mit Wirkung ab dem 24. September 2011
           zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt: Axel Joachim
           Arendt, Kevin A. Barr, Dr. Michael W. Ernestus, Brian J.
           Henry, Dr. Michael Leue und Oren G. Shaffer. Herr Dr. Ernestus
           wurde in der Aufsichtsratssitzung am 29. September 2011 zum
           Aufsichtsratsvorsitzenden gewählt. Die gerichtliche Bestellung
           der Aufsichtsratsmitglieder erfolgte bis zur Beendigung der
           nächsten Hauptversammlung. Die Bestellung endet demnach mit
           der Hauptversammlung am 16. März 2012.


           Der Aufsichtsrat hat durch Beschluss vom 5. Dezember 2011 das
           Aufsichtsratsmitglied Axel Joachim Arendt gemäß § 105 Abs. 2
           AktG zum Stellvertreter für das zweite fehlende
           Vorstandsmitglied bestellt, nachdem mit Wirkung zum Ablauf des
           30. November 2011 das damals zweite amtierende
           Vorstandsmitglied, Herr Rainer Beaujean, sein Amt als Vorstand
           der Gesellschaft niedergelegt hatte und der Vorstand somit
           seit dem 1. Dezember 2011 aus nur einem Vorstandsmitglied
           bestand. Die Satzung der Gesellschaft sieht in § 6 Abs. 1 vor,
           dass der Vorstand aus mindestens zwei Mitgliedern besteht. Für
           die Dauer der Bestellung von Herrn Arendt in den Vorstand, die
           längstens bis zum Ablauf des 30. November 2012 erfolgte und
           vor Ablauf des 30. November 2012 endet, sobald ein Nachfolger
           als Mitglied des Vorstands bestellt wird oder die Amtszeit von
           Herrn Arendt als gerichtlich bestelltes Aufsichtsratsmitglied
           endet, ruht sein Amt als Aufsichtsratsmitglied (§ 105 Abs. 2
           Satz 3 AktG). Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom
           15. Dezember 2011 Herrn Fred Schumacher bis zur Bestellung
           eines zweiten ordentlichen Vorstandsmitglieds der
           Gesellschaft, längstens bis zur Beendigung der nächsten
           Hauptversammlung (also längstens bis zur Beendigung der
           Hauptversammlung am 16. März 2012) zum Mitglied des
           Aufsichtsrats der Demag Cranes AG bestellt. Falls bis zur
           Hauptversammlung am 16. März 2012 noch kein Nachfolger als
           Mitglied des Vorstands bestellt worden ist, ist beabsichtigt,
           dass der Aufsichtsrat Herrn Arendt nach seiner der
           Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen
           Wiederwahl in den Aufsichtsrat erneut gemäß § 105 Abs. 2 AktG
           zum Stellvertreter für das zweite fehlende Vorstandsmitglied
           bestellt, und zwar wiederum längstens bis zum 30. November
           2012. Für die Dauer der Bestellung von Herrn Arendt in den
           Vorstand würde sein Amt als Aufsichtsratsmitglied wiederum
           ruhen.


           Der Aufsichtsrat der Demag Cranes AG setzt sich gemäß § 96
           Abs. 1 Variante 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 1 MitbestG, § 7 Abs. 1
           Satz 1 Nr. 1 MitbestG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung aus zwölf
           Mitgliedern zusammen, von denen sechs Mitglieder von der
           Hauptversammlung und sechs Mitglieder von den Arbeitnehmern
           nach den Bestimmungen des MitbestG gewählt werden.


           Bei der Wahl von Anteilseignervertretern ist die
           Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden.


           Der Aufsichtsrat schlägt - entsprechend dem Vorschlag seines
           Nominierungsausschusses sowie hinsichtlich der Wahl von Herrn
           Axel Arendt auch auf Vorschlag der Terex Industrial Holding
           AG, den sich der Aufsichtsrat hiermit zu eigen macht - vor,
           die nachstehend aufgeführten Personen mit Wirkung ab
           Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte
           Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, als
           Vertreter der Anteilseigner zu Mitgliedern des Aufsichtsrats
           der Gesellschaft zu wählen, wobei das laufende Jahr, in dem
           die Amtszeit beginnt, nicht mitgezählt wird:


       a)    Axel Joachim Arendt, Grünwald (Deutschland)
             Derzeit vom Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 105 Abs. 2
             AktG in den Vorstand der Demag Cranes AG bestellt,
             selbständiger Unternehmensberater, Geschäftsführer der Axel
             Arendt Management Consulting GbR, Grünwald (Deutschland)


       b)    Kevin A. Barr, Wilton, Connecticut (USA)
             Senior Vice President Human Resources (Senior Vizepräsident
             Personal), Terex Corporation, Westport, Connecticut, USA


       c)    Dr. Michael W. Ernestus, New York, New York (USA)
             Investmentbanker, Partner der Investment Bank Partnerschaft
             G.C. Andersen Partners LLC, New York, New York, USA


       d)    Brian J. Henry, Fairfield, Connecticut (USA)
             Senior Vice President Finance and Business Development
             (Senior Vizepräsident Finanzen und Geschäftsentwicklung),
             Terex Corporation, Westport, Connecticut, USA


       e)    Dr. Michael Leue, Hamburg (Deutschland)
             Rechtsanwalt und Partner bei Bryan Cave LLP, Hamburg
             (Deutschland)


       f)    Oren G. Shaffer, Naples, Florida (USA)
             selbständiger Unternehmensberater und Partner bei Shaffer
             and Associates, Denver, Colorado, USA



           Die Wahlen sollen im Wege der Einzelwahl durchgeführt werden.


           Herr Dr. Ernestus hat derzeit den Vorsitz des Aufsichtsrats
           inne. Im Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung soll Herr
           Dr. Ernestus erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz
           vorgeschlagen werden.


           Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat qualifiziert sich Herr
           Oren Shaffer aufgrund seiner langjährigen beruflichen Praxis
           als unabhängiger Finanzexperte im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.


           Der Aufsichtsrat hat bei dem Beschlussvorschlag die
           Regel-Altersgrenze berücksichtigt, die der Aufsichtsrat in
           seinen Zielen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
           benannt hat. Diese sehen vor, dass Aufsichtsratsmitglieder in
           der Regel nicht länger als bis zum Ablauf der ordentlichen
           Hauptversammlung, die auf die Vollendung des 70. Lebensjahres
           des jeweiligen Aufsichtsratsmitgliedes folgt, amtieren sollen.
           Herr Shaffer wird am 13. August 2012 sein 70. Lebensjahr
           vollenden. Seine Bestellung soll gleichwohl für die oben
           genannte volle Amtszeit erfolgen, weil Herr Shaffer aufgrund
           seiner langjährigen Tätigkeit als Führungskraft insbesondere
           im Bereich der Finanzen bei international agierenden
           Unternehmen, u.a. als Chief Financial Officer in großen
           internationalen Unternehmen, über außerordentliche Erfahrungen
           in der Unternehmensführung und -kontrolle sowie über besondere
           Kenntnisse auf den Gebieten der Rechnungslegung und
           Abschlussprüfung verfügt. Vor diesem Hintergrund befürwortet
           es der Aufsichtsrat, dass Herr Shaffer für eine Amtszeit
           bestellt wird, die über die Regel-Altersgrenze hinausgeht.


           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu den vom Aufsichtsrat
           zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten:


       *     Mitgliedschaften von Herrn Axel Joachim Arendt in
             anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:


         -     keine



             Mitgliedschaften von Herrn Axel Joachim Arendt in
             vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
             Wirtschaftsunternehmen:


         -     Mitglied des Verwaltungsbeirats der Bilfinger
               Berger Industrial Services GmbH, München


         -     Mitglied des Beirats der Tital GmbH, Bestwig


         -     Mitglied des Beirats der Aerotech Peissenberg
               GmbH & Co. KG, Peißenberg



       *     Mitgliedschaften von Herrn Kevin A. Barr in
             anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:


         -     keine



             Mitgliedschaften von Herrn Kevin A. Barr in vergleichbaren
             in- und ausländischen Kontrollgremien von
             Wirtschaftsunternehmen:


         -     keine



       *     Mitgliedschaften von Herrn Dr. Michael W.
             Ernestus in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:


         -     keine



             Mitgliedschaften von Herrn Dr. Michael W. Ernestus in
             vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
             Wirtschaftsunternehmen:


         -     Mitglied des Board of Directors der North
               Atlantic Holding Corporation, Louisville, Kentucky, USA


         -     Mitglied des Board of Directors der North
               Atlantic Trading Company, Louisville, Kentucky, USA



       *     Mitgliedschaften von Herrn Brian J. Henry in
             anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:


         -     keine



             Mitgliedschaften von Herrn Brian J. Henry in vergleichbaren
             in- und ausländischen Kontrollgremien von
             Wirtschaftsunternehmen:


         -     keine



       *     Mitgliedschaften von Herrn Dr. Michael Leue in
             anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:


         -     Vorsitzender des Aufsichtsrats der initions
               innovative IT solutions AG, Hamburg


         -     Vorsitzender des Aufsichtsrats der w2ha AG,
               Hamburg



             Mitgliedschaften von Herrn Dr. Michael Leue in
             vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
             Wirtschaftsunternehmen:


         -     keine



       *     Mitgliedschaften von Herrn Oren G. Shaffer in
             anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:


         -     keine



             Mitgliedschaften von Herrn Oren G. Shaffer in vergleichbaren
             in- und ausländischen Kontrollgremien von
             Wirtschaftsunternehmen:


         -     Mitglied des Board of Directors der Terex
               Corporation, Westport, Connecticut, USA


         -     Mitglied des Board of Directors der Intermec,
               Inc., Everett, Washington, USA


         -     Mitglied des Board of Directors der XPO
               Logistics, Inc., Buchanan, Michigan, USA


         -     Mitglied des Conseil d'administration der
               Belgacom SA, Brüssel, Belgien




     6.    Wahl des Abschlussprüfers und des
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011/2012


           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
           Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers AG,
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das laufende
           Geschäftsjahr 2011/2012 zu wählen.


           Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat sich von der
           PricewaterhouseCoopers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
           Düsseldorf, eine Erklärung über den Umfang der geschäftlichen,
           finanziellen, persönlichen und sonstigen Beziehungen zwischen
           ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und der
           Gesellschaft und den Unternehmen des Demag Cranes Konzerns und
           deren Organmitgliedern andererseits sowie den Umfang von im
           vorausgegangenen Geschäftsjahr erbrachten und für das folgende
           Jahr vereinbarten Leistungen (insbesondere auf dem
           Beratungssektor) für die Gesellschaft und die Unternehmen des
           Demag Cranes Konzerns vorlegen lassen. Anhaltspunkte dafür,
           dass die Unabhängigkeit der PricewaterhouseCoopers AG,
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, nicht hinreichend
           gewährleistet ist, haben sich hieraus nicht ergeben.


     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Terex
           Germany GmbH & Co. KG als herrschender Gesellschaft


           Die Terex Germany GmbH & Co. KG ('Terex Germany') und die
           Demag Cranes AG haben am 30. Januar 2012 einen Beherrschungs-
           und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die
           Gesellschafterversammlung der Terex Germany hat dem
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 30. Januar 2012
           zugestimmt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
           bedarf zu seiner Wirksamkeit auch der Zustimmung der
           Hauptversammlung der Demag Cranes AG.


           Terex Germany ist eine indirekte 100%ige Tochtergesellschaft
           der Terex Corporation mit Sitz in Westport/Connecticut, USA
           ('Terex'). Im Hinblick auf die Verpflichtungen von Terex
           Germany aus oder im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und
           Gewinnabführungsvertrag hat Terex am 30. Januar 2012 eine
           Patronatserklärung abgegeben.


           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie die dem
           Vertrag als Anlage beigefügte Patronatserklärung haben
           folgenden Wortlaut:


             

                  'Beherrschungs-      
            und Gewinnabführungsvertrag

            zwischen der

             Demag Cranes AG, Forststraße 16, 40597 Düsseldorf           
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf (HRB 54517)
                              ('Demag Cranes')                           

            und der

       Terex Germany GmbH & Co. KG, Forststraße 16, 40597 Düsseldorf     
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf (HRA 21897)
                             ('Terex Germany')                           


            § 1 Leitung


             (1) Demag Cranes unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft
             der Terex Germany. Demgemäß ist Terex Germany berechtigt,
             dem Vorstand der Demag Cranes hinsichtlich der Leitung der
             Gesellschaft Weisungen zu erteilen.


             (2) Der Vorstand der Demag Cranes ist verpflichtet, die
             Weisungen der Terex Germany zu befolgen. Terex Germany kann
             dem Vorstand der Demag Cranes nicht die Weisung erteilen,
             den Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.


            § 2 Gewinnabführung


             (1) Demag Cranes verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn an
             Terex Germany abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich
             einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach § 2 (2) -
             der gemäß § 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung
             höchstzulässige Betrag.


             (2) Demag Cranes kann mit Zustimmung der Terex Germany
             Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen
             einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei
             vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
             begründet ist. Während der Vertragsdauer gebildete andere
             Gewinnrücklagen sind auf schriftliches Verlangen der Terex
             Germany aufzulösen und zum Ausgleich eines
             Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
             Sonstige Rücklagen oder ein Gewinnvortrag, der aus der Zeit
             vor Beginn dieses Vertrages stammt, dürfen weder als Gewinn
             abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages
             verwendet werden.


             (3) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht erstmals
             für das gesamte Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag nach §
             6 (2) Satz 1 wirksam wird. Die Verpflichtung nach Satz 1
             wird jeweils am Ende eines Geschäftsjahres von Demag Cranes
             fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit einem Zinssatz von 5%
             p.a. zu verzinsen.


            § 3 Verlustübernahme


             (1) Terex Germany ist gegenüber Demag Cranes gemäß den
             Vorschriften des § 302 AktG in ihrer Gesamtheit und ihrer
             jeweils geltenden Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.


             (2) Die Verpflichtung zum Verlustausgleich besteht erstmals
             für das gesamte Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag nach §
             6 (2) Satz 1 wirksam wird. Die Vorschrift des § 2 (3) Satz 2
             gilt für die Verpflichtung zum Verlustausgleich
             entsprechend.


            § 4 Ausgleich


             (1) Terex Germany garantiert den außenstehenden Aktionären
             der Demag Cranes für die Dauer des Vertrags die Zahlung
             einer wiederkehrenden Geldleistung ('Ausgleichszahlung').


             (2) Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes volle
             Geschäftsjahr der Demag Cranes für jede auf den Inhaber
             lautende Stückaktie der Demag Cranes mit einem rechnerischen
             Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 (jede einzelne eine 'Demag
             Cranes Aktie' und zusammen die 'Demag Cranes Aktien') brutto
             EUR 3,33 abzüglich eines Betrages für Körperschaftsteuer
             sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese
             Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Satz,
             wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag
             enthaltenen anteiligen Ausgleich von EUR 1,83 je Demag
             Cranes Aktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten
             Gewinnen zu berücksichtigen ist. Der Ausgleich ist am ersten
             Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der
             Demag Cranes für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig.


             (3) Die Ausgleichszahlung wird erstmals für das gesamte
             Geschäftsjahr gewährt, in dem dieser Vertrag gemäß § 6 (2)
             Satz 1 wirksam wird. Sofern der Vertrag während eines
             Geschäftsjahres der Demag Cranes endet oder Demag Cranes
             während des Zeitraums, für den die Verpflichtung zur
             Gewinnabführung gemäß § 2 (3) gilt, ein Rumpfgeschäftsjahr
             bildet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig.


             (4) Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals der Demag
             Cranes aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien
             vermindert sich der Ausgleich je Demag Cranes Aktie in dem
             Maße, dass der Gesamtbetrag des Ausgleichs unverändert
             bleibt. Wird das Grundkapital der Demag Cranes durch Bar-
             und/oder Sacheinlagen erhöht, gelten die Rechte aus diesem §
             4 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen
             Aktien aus der Kapitalerhöhung.


             (5) Sofern ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz
             eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere
             Ausgleichszahlung festsetzt, können auch die bereits nach
             Maßgabe des § 5 abgefundenen Aktionäre eine entsprechende
             Ergänzung der von ihnen bereits erhaltenen
             Ausgleichszahlungen verlangen. Ebenso werden alle übrigen
             außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich Terex
             Germany gegenüber einem außenstehenden Aktionär der Demag
             Cranes in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung
             eines Spruchverfahrens zu einer höheren Ausgleichszahlung
             verpflichtet.


            § 5 Abfindung


             (1) Terex Germany verpflichtet sich, auf Verlangen eines
             jeden außenstehenden Aktionärs der Demag Cranes dessen Demag
             Cranes Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 45,52
             je Demag Cranes Aktie zu erwerben.


             (2) Die Verpflichtung der Terex Germany zum Erwerb der Demag
             Cranes Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate
             nach dem Tage, an dem die Eintragung des Bestehens dieses
             Vertrages im Handelsregister des Sitzes der Demag Cranes
             nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist.
             Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG
             wegen eines Antrags auf Bestimmung des Ausgleichs oder der
             Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes
             bestimmte Gericht bleibt unberührt. In diesem Fall endet die
             Frist zwei Monate nach dem Tage, an dem die Entscheidung
             über den zuletzt beschiedenen Antrag im elektronischen
             Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.


             (3) Falls bis zum Ablauf der in § 5 (2) genannten Frist das
             Grundkapital der Demag Cranes aus Gesellschaftsmitteln gegen
             Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich die
             Abfindung je Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag der
             Abfindung unverändert bleibt. Wird das Grundkapital der
             Demag Cranes bis zum Ablauf der in § 5 (2) genannten Frist
             durch Bar- oder Sacheinlagen erhöht, gelten die Rechte aus
             diesem § 5 auch für die von außenstehenden Aktionären
             bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung.


             (4) Die Übertragung der Demag Cranes Aktien gegen Abfindung
             ist für die außenstehenden Aktionäre der Demag Cranes
             kostenfrei.


             (5) Sofern ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz
             eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere
             Abfindung festsetzt, können auch die bereits abgefundenen
             Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der Abfindung
             verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden
             Aktionäre gleichgestellt, wenn sich Terex Germany gegenüber
             einem außenstehenden Aktionär der Demag Cranes in einem
             Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines
             Spruchverfahrens zu einer höheren Abfindung verpflichtet.


            § 6 Wirksamwerden und Laufzeit des Vertrages


             (1) Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit jeweils der
             Zustimmung der Hauptversammlung der Demag Cranes sowie der
             Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Terex Germany.


             (2) Der Vertrag wird wirksam, wenn sein Bestehen in das
             Handelsregister des Sitzes der Demag Cranes eingetragen
             worden ist. Er gilt bezüglich der Verpflichtung zur
             Gewinnabführung nach § 2 und der Verpflichtung zur
             Verlustübernahme nach § 3 rückwirkend ab Beginn des
             Geschäftsjahres der Demag Cranes, in dem der Vertrag durch
             Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Demag
             Cranes wirksam wird.


             (3) Der Vertrag kann schriftlich mit einer Frist von sechs
             (6) Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres der Demag
             Cranes gekündigt werden. Der Vertrag kann erstmals zum Ende
             des Geschäftsjahres gekündigt werden, das mindestens fünf
             (5) Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn des Geschäftsjahrs
             endet, für welches die Verpflichtung zur Abführung des
             gesamten Gewinns nach § 2 erstmals besteht.


             (4) Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne
             Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Insbesondere ist
             jede Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem
             Grund berechtigt, wenn Terex Germany nicht mehr direkt oder
             indirekt die Mehrheit der Stimmrechte aus den Aktien an
             Demag Cranes zustehen.


            § 7 Patronatserklärung


             Terex Germany ist eine indirekte 100%ige Tochtergesellschaft
             der Terex Corporation mit Sitz in Westport/Connecticut, USA
             ('Terex'). Terex hat, ohne diesem Vertrag als Vertragspartei
             beizutreten, eine Patronatserklärung abgegeben. In dieser
             als Anlage zu diesem Vertrag beigefügten Patronatserklärung
             hat Terex sich uneingeschränkt und unwiderruflich dazu
             verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Terex Germany in
             der Weise finanziell ausgestattet wird, dass Terex Germany
             stets in der Lage ist, alle ihre Verbindlichkeiten aus oder
             im Zusammenhang mit dem Vertrag vollständig und fristgemäß
             zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zum
             Verlustausgleich nach § 302 AktG. Terex steht den
             außenstehenden Aktionären der Demag Cranes gegenüber
             unwiderruflich und im Grundsatz uneingeschränkt dafür ein,
             dass Terex Germany alle ihnen gegenüber bestehenden
             Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag,
             insbesondere zur Zahlung von Ausgleich und Abfindung,
             vollständig und fristgemäß erfüllt. Insoweit steht den
             außenstehenden Aktionären der Demag Cranes ein eigener
             Anspruch nach § 328 Abs. 1 BGB gerichtet auf Zahlung an
             Terex Germany zu. Dieser Anspruch und eine entsprechende
             Haftung der Terex gegenüber außenstehenden Aktionären der
             Demag Cranes sind aber auf den Fall beschränkt, dass Terex
             Germany ihre Verpflichtungen gegenüber außenstehenden
             Aktionären der Demag Cranes aus oder im Zusammenhang mit dem
             Vertrag nicht vollständig und fristgemäß erfüllt und Terex
             ihrer vorstehenden Ausstattungsverpflichtung nicht
             nachkommt.


            § 8 Schlussbestimmungen


             Soweit eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise
             unwirksam oder undurchführbar ist oder wird, oder im Vertrag
             sich eine Lücke befindet, wird dadurch die Gültigkeit der
             übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
             oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke
             soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des
             rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die
             Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck
             dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt
             bedacht hätten.'



           Anlage: Patronatserklärung der Terex Corporation


             

            'Patronatserklärung


             Die Terex Germany GmbH & Co. KG (Forststraße 16, 40597
             Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
             Düsseldorf (HRA 21897)) (nachfolgend 'Terex Germany')
             beabsichtigt, voraussichtlich am 30. Januar 2012 einen
             Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend der
             'Vertrag') mit der Demag Cranes AG (Forststraße 16, 40597
             Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
             Düsseldorf (HRB 54517)) (nachfolgend 'Demag Cranes'), als
             abhängigem Unternehmen abzuschließen.


             Als mittelbare Muttergesellschaft der Terex Germany geben
             wir, die Terex Corporation, eine nach dem Recht von Delaware
             gegründete Corporation mit Sitz in Westport/Connecticut,
             USA, (nachfolgend 'Terex') hiermit folgende Erklärung ab,
             ohne dabei dem Vertrag beizutreten:


             1. Terex verpflichtet sich uneingeschränkt und
             unwiderruflich dafür Sorge zu tragen, dass Terex Germany in
             der Weise finanziell ausgestattet wird, dass Terex Germany
             stets in der Lage ist, alle ihre Verbindlichkeiten aus oder
             im Zusammenhang mit dem Vertrag vollständig und fristgemäß
             zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zum
             Verlustausgleich nach § 302 AktG.


             2. Terex steht den außenstehenden Aktionären der Demag
             Cranes gegenüber uneingeschränkt und unwiderruflich dafür
             ein, dass Terex Germany alle ihnen gegenüber bestehenden
             Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag,
             insbesondere zur Zahlung von Ausgleich und Abfindung,
             vollständig und fristgemäß erfüllt. Insoweit steht den
             außenstehenden Aktionären der Demag Cranes ein eigener
             Anspruch nach § 328 Abs. 1 BGB gerichtet auf Zahlung an
             Terex Germany zu. Die Haftung von Terex gemäß den beiden
             vorgenannten Sätzen gilt jedoch nur für den Fall, dass Terex
             Germany ihre Verpflichtungen gegenüber den außenstehenden
             Aktionären der Demag Cranes aus oder im Zusammenhang mit dem
             Vertrag nicht vollständig und fristgemäß erfüllt und Terex
             ihrer Ausstattungsverpflichtung nach Ziffer 1 dieser
             Patronatserklärung nicht nachkommt.


             3. Diese Patronatserklärung unterliegt dem Recht der
             Bundesrepublik Deutschland. Terex unterwirft sich für
             Streitigkeiten und Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit
             dieser Patronatserklärung der Zuständigkeit der deutschen
             Gerichte und der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte in
             Düsseldorf. Terex erkennt die Vollstreckbarkeit
             rechtskräftiger Entscheidungen deutscher Gerichte in diesem
             Zusammenhang an. Zustellungsbevollmächtigter von Terex in
             Deutschland für die Geltendmachung von Ansprüchen aus oder
             im Zusammenhang mit dieser Patronatserklärung ist Terex
             Germany, z. Hd. der Geschäftsführung, Forststraße 16, 40597
             Düsseldorf.


             4. Nur die deutsche Fassung dieser Patronatserklärung ist
             rechtlich verbindlich.'



           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und
           Gewinnabführungsvertrag zwischen der Terex Germany GmbH & Co.
           KG und der Demag Cranes AG vom 30. Januar 2012 zuzustimmen.


           Von der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren
           Ablauf liegen in den Geschäftsräumen der Demag Cranes AG
           (Forststraße 16, 40597 Düsseldorf) und der Terex Germany GmbH
           & Co. KG (Forststraße 16, 40597 Düsseldorf) zur Einsicht der
           Aktionäre aus:


             der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
             zwischen der Terex Germany GmbH & Co. KG und der Demag
             Cranes AG vom 30. Januar 2012


             die Patronatserklärung der Terex Corporation mit Sitz in
             Westport, Connecticut, USA, vom 30. Januar 2012


             die Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse und die
             (zusammengefassten) Lageberichte der Demag Cranes AG für die
             Geschäftsjahre 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011


             die Jahresabschlüsse der Terex Germany GmbH & Co. KG sowie
             der Terex Verwaltungs GmbH für die Geschäftsjahre 2008,
             2009, 2010


             die konsolidierten Jahresabschlüsse und Lageberichte (sog.
             'Annual Reports' gemäß Form 10-K der Securities and Exchange
             Commission - SEC) der Terex Corporation für die
             Geschäftsjahre 2008, 2009, 2010 jeweils in englischer
             Originalsprache und in rechtlich nicht verbindlicher
             Übersetzung in deutscher Sprache


             der gemeinsame Bericht des Vorstands der Demag Cranes AG und
             der Geschäftsführung der Terex Verwaltungs GmbH, handelnd
             als einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Terex
             Germany GmbH & Co. KG, nach § 293a AktG einschließlich der
             gutachtlichen Stellungnahme der Ebner Stolz Mönning Bachem
             GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
             Steuerberatungsgesellschaft, insbesondere zur Ermittlung des
             Unternehmenswerts der Demag Cranes AG sowie


             der Prüfungsbericht gem. § 293e AktG des gemeinsam für die
             Terex Germany GmbH & Co. KG und die Demag Cranes AG
             gerichtlich bestellten Vertragsprüfers, der I-Advise AG
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.



           Die Unterlagen können im Internet unter
           www.demagcranes-ag.de/hauptversammlung_2012 abgerufen werden.
           Sie werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.


           Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos
           eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Das Verlangen ist
           zu richten an:


             Demag Cranes AG
             Investor Relations
             Forststraße 16
             40597 Düsseldorf
             oder per Telefax: +49 (0) 211 7102-1215
             oder per E-Mail: IR@demagcranes-ag.com



   Weitere Angaben und Hinweise

   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
   Grundkapital EUR 21.172.993. Das Grundkapital ist eingeteilt in
   21.172.993 Inhaberstückaktien. Jede Aktie gewährt in der
   Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte
   21.172.993 beträgt.

   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
   Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz
   3 AktG und dessen Bedeutung)

   Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht
   ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden. Die
   Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
   Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu
   ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende
   Institut (Kreditinstitut oder sonstiges, auch ausländisches
   Finanzdienstleistungsinstitut), der sich auf den Beginn des 21. Tages
   vor der Hauptversammlung, also Freitag, den 24. Februar 2012, 0.00 Uhr
   MEZ (sog. Nachweisstichtag) bezieht, ausreichend.

   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform
   in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft
   unter der nachstehend bestimmten Adresse mindestens sechs Tage vor der
   Hauptversammlung, zugehen; der Tag der Hauptversammlung und der Tag
   des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Anmeldung und Nachweis des
   Anteilsbesitzes müssen demnach also spätestens am Freitag, den 9. März
   2012, 24.00 Uhr MEZ, unter folgender Adresse zugehen:

           Demag Cranes AG
           c/o UniCredit Bank AG
           CBS 40 GM
           80311 München
           oder per Telefax: +49 (0) 89 5400-2519
           oder per E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de


   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
   Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
   den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der
   Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h.
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
   nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch
   keine Aktien innehaben und erst danach Aktionär werden, sind nicht
   teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit
   bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der
   Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die
   Dividendenberechtigung.

   Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter
   entsprechender Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte ausüben
   lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall
   einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein
   Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
   erforderlich.

   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; §
   135 AktG bleibt unberührt. Aktionäre können für die
   Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt auf dem
   Eintrittskartenformular, das sie nach der Anmeldung erhalten, oder das
   auf der Internetseite www.demagcranes-ag.de/hauptversammlung_2012 zur
   Verfügung gestellte Formular benutzen; möglich ist aber auch, dass
   Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.
   Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz vorgegebenen Wegs zur
   Übermittlung des Nachweises über die Bevollmächtigung kann der
   Nachweis per E-Mail an die Gesellschaft (IR@demagcranes-ag.com)
   übermittelt werden.

   Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den
   Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine
   Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8
   AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten,
   bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von dem
   Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserklärung
   muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
   verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten die Aktionäre, die ein
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in §
   135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen
   bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die
   Form der Vollmacht abzustimmen.

   Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft
   benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts
   vertreten zu lassen. Hierfür gelten folgende Regeln: Die
   Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe
   ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der
   Tagesordnung ausüben. Ohne solche ausdrücklichen Weisungen wird das
   Stimmrecht nicht vertreten. Für die Bevollmächtigung unter Erteilung
   ausdrücklicher Weisungen kann - abgesehen von der Vollmachtserteilung
   während der Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das dem
   Stimmkartenblock beigefügt ist, der in der Hauptversammlung
   ausgehändigt wird - ausschließlich das zusammen mit der Eintrittskarte
   zugesandte oder das auf der Internetseite
   www.demagcranes-ag.de/hauptversammlung_2012 zur Verfügung gestellte
   Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Die Erteilung der
   Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der Nachweis der
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
   Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung
   ausdrücklicher Weisungen müssen - sofern die Vollmachten nicht während
   der Hauptversammlung erteilt werden - unter Verwendung des hierfür
   vorgesehenen Formulars bei der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch,
   den 14. März 2012, 24.00 Uhr MEZ unter der nachstehend genannten
   Adresse der Demag Cranes AG zugehen:

           Demag Cranes AG
           Investor Relations
           Forststraße 16
           40597 Düsseldorf
           oder per Telefax: +49 (0) 211 7102-1215
           oder per E-Mail: IR@demagcranes-ag.com


   Übertragung der Hauptversammlung im Internet; Veröffentlichung auf der
   Internetseite der Gesellschaft

   Von der Einberufung der Hauptversammlung an werden über die
   Internetseite der Gesellschaft unter
   www.demagcranes-ag.de/hauptversammlung_2012 folgende Informationen und
   Unterlagen zugänglich sein (vgl. § 124a AktG):

     1.    Der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung zur
           fehlenden Beschlussfassung zu Punkt 1 der Tagesordnung und der
           Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der
           Einberufung;


     2.    die der Versammlung zugänglich zu machenden
           Unterlagen;


     3.    Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung
           verwendet werden können.


   Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter, die
   Erläuterung des Berichts des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden des
   Aufsichtsrats und die Rede des Vorstandsvorsitzenden sollen im
   Internet (www.demagcranes-ag.de/hauptversammlung_2012) übertragen
   werden.

   Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs.
   1 AktG

   Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

   Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen
   anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 EUR erreichen, können
   verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
   gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
   der Gesellschaft (Demag Cranes AG, Investor Relations, Forststraße 16,
   40597 Düsseldorf, oder - falls in die Schriftform ersetzender
   elektronischer Form im Sinne von § 126a Abs. 1 BGB übersandt wird - an
   IR@demagcranes-ag.com) zu richten und muss der Gesellschaft mindestens
   30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der
   Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
   Zugangstermin ist somit Dienstag, 14. Februar 2012, 24.00 Uhr MEZ.
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
   beiliegen. Ferner haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit
   mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also
   spätestens seit Freitag, dem 16. Dezember 2011, 0.00 Uhr MEZ, Inhaber
   der Aktien sind. Bei der Berechnung der Frist ist § 70 AktG zu
   beachten.

   Weitergehende Erläuterungen zu dem Recht auf Ergänzung der
   Tagesordnung finden sich auf der Internetseite
   www.demagcranes-ag.de/hauptversammlung_2012.

   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127
   AktG

   Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen
   (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von
   Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).
   Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären
   gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:

           Demag Cranes AG
           Investor Relations
           Forststraße 16
           40597 Düsseldorf
           oder per Telefax: +49 (0) 211 7102-1215
           oder per E-Mail: IR@demagcranes-ag.com


   Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des
   Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
   der Verwaltung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu
   machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung
   der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand
   und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit
   Begründung an die vorstehende Adresse übersandt hat. Der Tag des
   Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.
   Letztmöglicher Zugangstermin für zugänglich zu machende Anträge ist
   somit Donnerstag, 1. März 2012, 24.00 Uhr MEZ. Ein Gegenantrag braucht
   nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der
   Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung
   braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie
   insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

   Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet
   zu werden. Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,
   wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf oder den Wohnort der
   vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von
   Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3
   AktG i.V.m. § 124 Abs. 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127
   Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren
   Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich
   gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und
   Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen nach § 126 AktG
   entsprechend.

   Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
   (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von Anträgen -
   der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
   www.demagcranes-ag.de/hauptversammlung_2012 zugänglich gemacht.
   Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der
   genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

   Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der
   Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der
   Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich
   unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der
   Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen
   Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die
   Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

   Weitergehende Erläuterungen zu Anträgen und Wahlvorschlägen finden
   sich auf der Internetseite
   www.demagcranes-ag.de/hauptversammlung_2012.

   Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom
   Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
   soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
   Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunft
   hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu
   entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen
   darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Im Hinblick auf TOP 7 ist
   jedem Aktionär gem. § 293g Abs. 3 AktG auf Verlangen in der
   Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluss
   wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.
   Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich
   im Rahmen der Aussprache zu stellen.

   Gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage-
   und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er ist
   insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung
   einen zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf der
   Hauptversammlung, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne
   Redner zu setzen.

   Weitergehende Erläuterungen zum Auskunftsrecht finden sich auf der
   Internetseite www.demagcranes-ag.de/hauptversammlung_2012.

   Düsseldorf, im Februar 2012

   Demag Cranes AG

   Der Vorstand

      




---------------------------------------------------------------------

03.02.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de

---------------------------------------------------------------------


Sprache:        Deutsch                                             
Unternehmen:    Demag Cranes AG                                     
                Forststraße 16                                      
                40597 Düsseldorf                                    
                Deutschland                                         
E-Mail:         IR@demagcranes-ag.com                               
Internet:       http://www.demagcranes-ag.de/hauptversammlung_2012  
ISIN:           DE000DCAG010                                        
WKN:            DCAG01                                              
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service  
---------------------------------------------------------------------  
155366 03.02.2012                                                      

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